Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 27.09.2001 – 1 StR 151/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. September 2001 in der Strafsache gegen
1 StR 151/01
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. November 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Im Hinblick darauf, daß die Neufassung des § 21g GVG durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 im Bundesgesetzblatt vom 29. Dezember 1999 (BGBl I S. 2598) verkündet wurde und am Tage nach der Verkündung in Kraft trat, kann keine Rede davon sein, daß der Beschluß über die kammerinterne Geschäftsverteilung vom 3. Januar 2000 verspätet ist. Dieser - schriftlich abgefaßte - Beschluß nimmt auf die Endziffern der KLs-Anfallsliste Bezug. Damit hat die Kammer zugleich die seitherige, ohnehin selbstverständliche, Praxis der Art und Weise der Führung der KLs-Anfallsliste - Numerierung nach zeitlichem Eingang - in den Beschluß einbezogen. Die näheren Ein- zelheiten bedurften keiner ausdrücklichen schriftlichen Niederlegung.
Die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung und der Straf- zumessung hat, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schrift- satz vom 15. Juli 2001, keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Nack Boetticher Hebenstreit Schaal