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BGH Beschluss vom 27.09.2001 – AnwZ (B) 25/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 25/01

BESCHLUSS

vom

27. September 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und

die Rechtsanwältin Dr. Christian

am 27. September 2001

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der Frist

zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß

des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. März

2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird

zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

gegen den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft

wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) mit Beschluß vom

28. März 2001 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller am

28. April 2001 zugestellt worden.

Mit dem an den Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof ge-

richteten Schriftsatz vom 12. Mai 2001, der per Telekopie beim Bundesge-

richtshof am 14. Mai 2001 eingegangen ist, hat der Antragsteller sofortige Be-

schwerde eingelegt und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde wiederherzustellen. Mit dem am 25. Mai 2001 eingegangenen

Schriftsatz vom 22. Mai 2001 hat der Antragsteller beim Anwaltsgerichtshof

erneut sofortige Beschwerde erhoben und zugleich die Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.

II.

1.

Der Antragsteller hat die Frist zur Einreichung der sofortigen Beschwer-

de versäumt. Die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist dem

Antragsteller am Samstag, dem 28. April 2001, zugestellt worden. Die Frist von

zwei Wochen, binnen der die sofortige Beschwerde schriftlich einzulegen war,

ist somit am Montag, dem 14. Mai 2001, abgelaufen. Der an diesem Tag per

Telekopie beim Bundesgerichtshof eingegangene Schriftsatz hat diese Frist

nicht gewahrt, da nach § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO die sofortige Beschwerde

beim Anwaltsgerichtshof einzulegen ist. Die an dieses Gericht adressierte Be-

schwerdeschrift vom 22. Mai 2001 ist dort erst am 25. Mai 2001, mithin ver-

spätet, eingegangen.

2.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Der Antragsteller hat

angegeben, er habe bereits bei Fertigung der Beschwerdeschrift mit Anlagen

festgestellt, daß die sofortige Beschwerde beim Anwaltsgerichtshof einzulegen

sei. Die entsprechende Vorschrift könne aber nur als "unnötige Förmelei" be-

trachtet werden, weil der Anwaltsgerichtshof zu einer Änderung seiner Ent-

scheidung nicht befugt sei.

Es liegt auf der Hand, daß dieses Vorbringen eine Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. § 42 Abs. 6 BRAO, § 22

Abs. 2 FGG).

3.

Angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsmittels kommt auch eine Wie-

derherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde - der

Antragsgegner hat im überwiegenden öffentlichen Interesse die sofortige Voll-

ziehung der Widerrufsverfügung angeordnet - nicht in Betracht (vgl. § 42

Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 6 BRAO).

4.

Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche

Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Hirsch

Basdorf

Schlick

Otten

Salditt

Kieserling

Christian