BGH Beschluss vom 27.09.2001 – AnwZ (B) 25/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 25/01
BESCHLUSS
vom
27. September 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und
die Rechtsanwältin Dr. Christian
am 27. September 2001
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der Frist
zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß
des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. März
2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird
zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gegen den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft
wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) mit Beschluß vom
28. März 2001 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller am
28. April 2001 zugestellt worden.
Mit dem an den Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof ge-
richteten Schriftsatz vom 12. Mai 2001, der per Telekopie beim Bundesge-
richtshof am 14. Mai 2001 eingegangen ist, hat der Antragsteller sofortige Be-
schwerde eingelegt und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen. Mit dem am 25. Mai 2001 eingegangenen
Schriftsatz vom 22. Mai 2001 hat der Antragsteller beim Anwaltsgerichtshof
erneut sofortige Beschwerde erhoben und zugleich die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.
II.
1.
Der Antragsteller hat die Frist zur Einreichung der sofortigen Beschwer-
de versäumt. Die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist dem
Antragsteller am Samstag, dem 28. April 2001, zugestellt worden. Die Frist von
zwei Wochen, binnen der die sofortige Beschwerde schriftlich einzulegen war,
ist somit am Montag, dem 14. Mai 2001, abgelaufen. Der an diesem Tag per
Telekopie beim Bundesgerichtshof eingegangene Schriftsatz hat diese Frist
nicht gewahrt, da nach § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO die sofortige Beschwerde
beim Anwaltsgerichtshof einzulegen ist. Die an dieses Gericht adressierte Be-
schwerdeschrift vom 22. Mai 2001 ist dort erst am 25. Mai 2001, mithin ver-
spätet, eingegangen.
2.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Der Antragsteller hat
angegeben, er habe bereits bei Fertigung der Beschwerdeschrift mit Anlagen
festgestellt, daß die sofortige Beschwerde beim Anwaltsgerichtshof einzulegen
sei. Die entsprechende Vorschrift könne aber nur als "unnötige Förmelei" be-
trachtet werden, weil der Anwaltsgerichtshof zu einer Änderung seiner Ent-
scheidung nicht befugt sei.
Es liegt auf der Hand, daß dieses Vorbringen eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. § 42 Abs. 6 BRAO, § 22
Abs. 2 FGG).
3.
Angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsmittels kommt auch eine Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde - der
Antragsgegner hat im überwiegenden öffentlichen Interesse die sofortige Voll-
ziehung der Widerrufsverfügung angeordnet - nicht in Betracht (vgl. § 42
Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 6 BRAO).
4.
Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche
Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Hirsch
Basdorf
Schlick
Otten
Salditt
Kieserling
Christian