BGH Beschluss vom 04.10.2001 – III ZR 229/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 229/00
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke
beschlossen:
I. Der erste Satz des Tenors des Urteils der 11. Kammer für Han-
delssachen des Landgerichts Köln vom 24. November 1999
wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.201.580,60 DM
nebst 5 % Zinsen aus 5.800.000 DM seit dem 21. Juli 1998 und
5 % Zinsen aus weiteren 401.580,60 DM seit dem 13. Juli 1999
zu zahlen.
II. Der erste Halbsatz des Beschlusses des Senats vom 26. Juli
2001 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferinnen gegen
das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
8. August 2000 - 24 U 38/00 - wird angenommen, soweit die
Beklagte zur Zahlung
- von mehr als 4 % Zinsen aus 5.800.000 DM seit dem 21. Juli
1998,
- von 5 % Zinsen aus 401.580,60 DM für die Zeit vom 13. Juli
1999 bis zum 6. August 1999, sowie
- von mehr als 4 % Zinsen aus 401.580,60 DM seit dem
7. August 1999
verurteilt worden ist.
Gründe
I.
Der Kläger hatte ursprünglich unter Hinweis auf die Rechnung vom
2. Juni 1998 beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.800.000 DM nebst 5 %
Zinsen seit dem 21. Juli 1998 zu verurteilen (Klageschrift vom 28. Januar 1999
S. 2). Die Rechnung lautet über den Gesamtbetrag von 5.800.000 DM, der sich
aus einem Vermittlungshonorar von 5 Mio. DM und 16 % Mehrwertsteuer in
Höhe von 800.000 DM zusammensetzt. Daß nach Auffassung des Landge-
richts dem Kläger das "Bruttovermittlungshonorar" zusteht, ergibt sich ohne
weiteres daraus, daß auch der in der späteren Klageerweiterung genannte,
vom Landgericht in voller Höhe zuerkannte Betrag von 6.201.580,60 DM sich
aus einem Vermittlungshonorar von 1,5 % aus dem Gesamtkaufpreis
(5.346.190,20 DM) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (855.390,43 DM) zusam-
mensetzt (Klageerweiterungsschriftsatz vom 2. August 1999 S. 1 und 2).
Soweit das Landgericht die begehrten Zinsen nicht in voller Höhe zuge-
sprochen, sondern den weitergehenden Zinsanspruch abgewiesen hat, beruht
dies, wie sich aus den Entscheidungsgründen klar ergibt, allein darauf, daß es
dem Kläger nicht schon - wie beantragt - Zinsen aus dem vollen Betrag von
6.201.580,60 DM ab dem in der Klageschrift genannten Zeitpunkt (Zinsen ab
Verzugseintritt 21. Juli 1998), sondern - bezogen auf den "Erhöhungsbetrag" -
erst seit dem 13. Juli 1999 zuerkennen wollte.
Soweit die Streithelferinnen der Beklagten geltend machen, aus den
Gründen des landgerichtlichen Urteils ergebe sich, daß es eine erste Rech-
nung des Klägers über 5 Mio. DM zugrunde gelegt habe, ist zu bemerken, daß
dieser bezifferten Summe die Worte "zuzügl. MWSt" angefügt sind. Daher
spricht auch dieser von den Streithelferinnen angeführte Passus nicht gegen
die Annahme, dem Landgericht sei ein Verlautbarungsfehler und kein Fehler
bei der Willensbildung unterlaufen; er unterstreicht vielmehr, daß der Tenor
des Landgerichts offenbar unrichtig ist. Die gebotene Berichtigung kann auch
durch das mit der Sache befaßte Rechtsmittelgericht vorgenommen werden
(BGHZ 133, 184, 191 m.w.N.).
II.
Die Berichtigung des landgerichtlichen Urteils zieht notwendigerweise
auch eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 26. Juli 2001 nach sich.
Darüber hinaus ist dieser Beschluß - wie den Parteien bereits durch Schreiben
vom 30. August 2001 mitgeteilt worden ist - auch deshalb zu berichtigen, weil
der "Zinszeitraum" vom 13. Juli bis zum 6. August 1999 versehentlich über-
haupt nicht berücksichtigt worden ist.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke