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BGH Beschluss vom 04.10.2001 – III ZR 229/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 229/00

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und

Galke

beschlossen:

I. Der erste Satz des Tenors des Urteils der 11. Kammer für Han-

delssachen des Landgerichts Köln vom 24. November 1999

wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.201.580,60 DM

nebst 5 % Zinsen aus 5.800.000 DM seit dem 21. Juli 1998 und

5 % Zinsen aus weiteren 401.580,60 DM seit dem 13. Juli 1999

zu zahlen.

II. Der erste Halbsatz des Beschlusses des Senats vom 26. Juli

2001 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferinnen gegen

das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

8. August 2000 - 24 U 38/00 - wird angenommen, soweit die

Beklagte zur Zahlung

- von mehr als 4 % Zinsen aus 5.800.000 DM seit dem 21. Juli

1998,

- von 5 % Zinsen aus 401.580,60 DM für die Zeit vom 13. Juli

1999 bis zum 6. August 1999, sowie

- von mehr als 4 % Zinsen aus 401.580,60 DM seit dem

7. August 1999

verurteilt worden ist.

Gründe

I.

Der Kläger hatte ursprünglich unter Hinweis auf die Rechnung vom

2. Juni 1998 beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.800.000 DM nebst 5 %

Zinsen seit dem 21. Juli 1998 zu verurteilen (Klageschrift vom 28. Januar 1999

S. 2). Die Rechnung lautet über den Gesamtbetrag von 5.800.000 DM, der sich

aus einem Vermittlungshonorar von 5 Mio. DM und 16 % Mehrwertsteuer in

Höhe von 800.000 DM zusammensetzt. Daß nach Auffassung des Landge-

richts dem Kläger das "Bruttovermittlungshonorar" zusteht, ergibt sich ohne

weiteres daraus, daß auch der in der späteren Klageerweiterung genannte,

vom Landgericht in voller Höhe zuerkannte Betrag von 6.201.580,60 DM sich

aus einem Vermittlungshonorar von 1,5 % aus dem Gesamtkaufpreis

(5.346.190,20 DM) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (855.390,43 DM) zusam-

mensetzt (Klageerweiterungsschriftsatz vom 2. August 1999 S. 1 und 2).

Soweit das Landgericht die begehrten Zinsen nicht in voller Höhe zuge-

sprochen, sondern den weitergehenden Zinsanspruch abgewiesen hat, beruht

dies, wie sich aus den Entscheidungsgründen klar ergibt, allein darauf, daß es

dem Kläger nicht schon - wie beantragt - Zinsen aus dem vollen Betrag von

6.201.580,60 DM ab dem in der Klageschrift genannten Zeitpunkt (Zinsen ab

Verzugseintritt 21. Juli 1998), sondern - bezogen auf den "Erhöhungsbetrag" -

erst seit dem 13. Juli 1999 zuerkennen wollte.

Soweit die Streithelferinnen der Beklagten geltend machen, aus den

Gründen des landgerichtlichen Urteils ergebe sich, daß es eine erste Rech-

nung des Klägers über 5 Mio. DM zugrunde gelegt habe, ist zu bemerken, daß

dieser bezifferten Summe die Worte "zuzügl. MWSt" angefügt sind. Daher

spricht auch dieser von den Streithelferinnen angeführte Passus nicht gegen

die Annahme, dem Landgericht sei ein Verlautbarungsfehler und kein Fehler

bei der Willensbildung unterlaufen; er unterstreicht vielmehr, daß der Tenor

des Landgerichts offenbar unrichtig ist. Die gebotene Berichtigung kann auch

durch das mit der Sache befaßte Rechtsmittelgericht vorgenommen werden

(BGHZ 133, 184, 191 m.w.N.).

II.

Die Berichtigung des landgerichtlichen Urteils zieht notwendigerweise

auch eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 26. Juli 2001 nach sich.

Darüber hinaus ist dieser Beschluß - wie den Parteien bereits durch Schreiben

vom 30. August 2001 mitgeteilt worden ist - auch deshalb zu berichtigen, weil

der "Zinszeitraum" vom 13. Juli bis zum 6. August 1999 versehentlich über-

haupt nicht berücksichtigt worden ist.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke