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BGH Urteil vom 05.10.2001 – 2 StR 261/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 261/01

URTEIL

vom

5. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober

2001, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Kassel vom 1. Februar 2001 mit den Feststellun-

gen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs zu ei-

ner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, seine Fahr-

erlaubnis "eingezogen" sowie eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrer-

laubnis von zwei Jahren festgesetzt. Von den Vorwürfen der falschen Verdäch-

tigung und der Nötigung hat es den Angeklagten freigesprochen. Die auf die

Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsan-

waltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich nur da-

gegen, daß das Landgericht einen Teil der angeklagten Tatvorwürfe durch Be-

schluß in der Hauptverhandlung abgetrennt hat; sie macht einen Verstoß ge-

gen die umfassende Kognitionspflicht des Tatrichters geltend. Die Revision ist

begründet; sie führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt

wurde.

1. Mit der Anklage vom 6. Dezember 2000, die vom Landgericht unver-

ändert zugelassen wurde, legte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten unter

anderem ein Verbrechen der Geiselnahme sowie versuchten Betrug zur Last.

Danach bedrängte der Angeklagte den ihm bekannten Zeugen E. seit April

2000, zur Herbeiführung eines vorgetäuschten Verkehrsunfalls mit seinem

Fahrzeug auf den Pkw des Angeklagten aufzufahren; hierdurch sollten diesem

Leistungen aus der Haftpflichtversicherung verschafft werden. Nach anderen

Drohungen habe der Angeklagte am 27. Juli 2000 die Ehefrau und den zwei-

jährigen Sohn des Zeugen entführt und zu unbekannten Mittätern verbracht

und den Zeugen E. mit der Ankündigung, beide zu töten, dazu veranlaßt, in der

Nacht zum 28. Juli 2000 auf der Bundesautobahn A 7 mit einem Lkw seines

Arbeitgebers auf den Pkw des Angeklagten aufzufahren, den dieser zuvor ab-

sichtlich stark abgebremst hatte; danach seien die Ehefrau und der Sohn des

Zeugen wieder freigelassen worden. Gegenüber dem Haftpflichtversicherer

habe der Angeklagte sodann mit Anwaltsschreiben vom 7. August 2000 einen

Schaden in Höhe von 15.605,91 DM geltend gemacht; zur Zahlung sei es nicht

gekommen, weil der Zeuge E. sich der Polizei offenbart habe.

Das Landgericht hat den Angeklagten, der insoweit geständig war, we-

gen versuchten Betrugs verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen vereinbarten

der Angeklagte und der Zeuge E., der zunächst unentschlossen war, die Her-

beiführung eines vorgetäuschten Verkehrsunfalls im April 2000; hiernach sollte

der Zeuge 6.000 DM aus der erwarteten Versicherungsleistung erhalten.

Nachdem im Mai 2000 konkrete Tatplanungen wegen Bedenken des Zeugen

aufgegeben worden waren, wurde das Vorhaben in der geschilderten Weise in

der Nacht zum 28. Juli 2000 durchgeführt; mit Anwaltsschreiben vom 7. August

2000 ließ der Angeklagte den Schaden in der genannten Höhe geltend ma-

chen.

Den Vorwurf der Geiselnahme hat das Landgericht in der Hauptver-

handlung durch Beschluß mit der Begründung abgetrennt, die Beweisaufnah-

me würde eine außerplanmäßige Fortsetzung der Hauptverhandlung erfordern,

welche der Kammer aufgrund ihrer sonstigen Belastung nicht möglich sei.

2. Die hiergegen gerichtete Rüge einer Verletzung des § 264 Abs. 1

StPO ist begründet.

a) Eine Abtrennung von Verfahrensteilen ist zulässig, wenn es sich bei

dem abgetrennten Verfahrensstoff um selbständige prozessuale Taten handelt

(vgl. BGHSt 18, 238, 239; BGH NJW 1953, 836). Unzulässig ist sie aber, wenn

sie eine Aufspaltung ein und derselben prozessualen Tat, also des von der

Anklage umfaßten geschichtlichen Vorgangs bewirken würde, denn hierdurch

wird gegen die Pflicht zur einheitlichen Aburteilung gemäß § 264 Abs. 1 StPO

verstoßen. Eine einheitliche und daher einer Verfahrenstrennung nicht zu-

gängliche prozessuale Tat liegt nicht nur bei tateinheitlich begangenen Straf-

taten (vgl. BGHSt 29, 288; 38, 37, 39 ff.; 43, 96, 98) vor, sondern kann auch bei

sachlich-rechtlich selbständigen Taten gegeben sein; hierbei kommt es nach

ständiger Rechsprechung darauf an, ob die einzelnen Handlungen innerlich

derart miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der ei-

nen Handlung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt werden kann, die zu

der anderen Handlung geführt haben, und daß die getrennte Aburteilung einen

einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (BGHSt 2, 371, 374;

23, 141, 145; 29, 288, 293; 35, 14, 17; 36, 151, 154 f.; 41, 385, 388, 390; 43,

96, 99; 252, 255; 45, 211, 213; vgl. Engelhard in KK StPO 4. Aufl. § 264

Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 264 Rdn. 2; Pfeiffer StPO

3. Aufl. § 264 Rdn. 2, jeweils m.w.N.). Eine zeitliche und räumliche Trennung

der Vorgänge steht ihrer Beurteilung als einheitliche Tat unter diesen Voraus-

setzungen nicht entgegen (BGHSt 35, 60, 62; 45, 211, 213; BGH NStZ 1999,

523).

b) Nach diesen Maßstäben durfte vorliegend eine Verfahrenstrennung

nicht erfolgen. Das ergibt sich zwar nicht schon aus der Entscheidung des

Bundesgerichtshofs zur Tatidentität zwischen einer vorsätzlichen Brandstiftung

zum Zweck des Versicherungsbetrugs und der betrügerischen Geltendma-

chung des hierdurch verursachten Schadens (vgl. BGHSt 45, 211). Anders als

in jenem Fall bestand hier an der vorsätzlichen Herbeiführung des angeblichen

Schadensfalls auch dann kein Zweifel, wenn die Umstände, welche zur Mitwir-

kung des beteiligten E. führten, offenblieben; daher hat das Landgericht aus

seiner Sicht folgerichtig ausgeführt, die Abweichung zwischen den Darstellun-

gen des Angeklagten und der Zeugen E. sei unerheblich, da der Beweggrund

für die Mitwirkung des Zeugen E. für die rechtliche Beurteilung des versuchten

Betrugs unerheblich sei (UA S. 9).

Hierbei hat das Landgericht jedoch übersehen, daß die in der Anklage

geschilderten Taten sich schon in ihrem äußeren Ablauf - wenn auch nicht in

den tatbestandlichen Handlungen - überschnitten: Legt man den in der Anklage

geschilderten Sachverhalt zugrunde, so war der vorgetäuschte Verkehrsunfall -

der jedenfalls auch den Tatbestand der Sachbeschädigung an dem für beide

Beteiligten fremden Firmen-Lkw verwirklichte - nicht nur das für den nachfol-

genden Betrugsversuch ausgenutzte Schadensereignis, sondern zugleich die

Vollendung der durch die Geiselnahme verwirklichten Nötigung des Zeugen E..

Unter diesen Umständen konnte der Unrechts- und Schuldgehalt der nachfol-

genden Tat nicht unabhängig davon beurteilt werden, ob der Erfolg, dessen

täuschender Ausnutzung sie diente, durch ein gravierendes Verbrechen oder

aufgrund freiwilliger Vereinbarung der Beteiligten herbeigeführt worden war.

Dies drängt sich schon unter dem Gesichtspunkt des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB

auf.

3. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Voraussetzun-

gen für eine mögliche Einziehung des von dem Angeklagten geführten Pkw

näher zu prüfen.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf