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BGH Beschluss vom 11.10.2001 – AK 15/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StE 5/01 - 6 AK 15/01 BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2001
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 11. Oktober
2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung
durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten
statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Han-
seatischen Oberlandesgericht in Hamburg übertragen.
Gründe:
Der Angeschuldigte wurde nach der Auslieferung aus Kroatien am
27. März 2001 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundes-
gerichtshofs vom 21. September 2000 festgenommen und befindet sich seit-
dem ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Ihm liegt zur Last, am 25. Februar 1986 in H. im Auftrag der PKK
den in H. wohnenden T. aus niedrigen Beweggründen
und heimtückisch getötet zu haben, weil sich dieser kritisch gegen das gewalt-
same Vorgehen der PKK gewandt hatte und deswegen als politischer Gegner
ausgeschaltet werden sollte. Zugleich sollte seine Ermordung andere vor der
Kritik an der PKK und deren politischer Linie warnen. Hierzu observierte der
Angeschuldigte sein Opfer zunächst mehrere Tage und tötete schließlich den
einige Meter vor ihm gehenden, arg- und wehrlosen T. mit mehreren
Pistolenschüssen.
Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus den Beobach-
tungen von Zeugen, die die vorausgegangene Observation des Opfers und den
Tathergang beobachtet und den Angeschuldigten auf Grund eines Fotos einer
Videoaufzeichnung – wenn auch mit unterschiedlicher Sicherheit – wiederer-
kannt hatten, sowie aus Fingerspuren, die der Täter unmittelbar vor dem Angriff
auf einem Schnapsglas und einem Jägermeister-Fläschchen hinterlassen hatte
und die mit Sicherheit vom Angeschuldigten stammen. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird insoweit auf das wesentliche Ergebnis der zwischenzeitlich
erhobenen Anklage vom 20. August 2001 Bezug genommen.
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, weil der Angeschuldigte nach
der Tat geflohen war und sich seitdem bis zu seiner Auslieferung aus Kroatien
verborgen gehalten hatte. Zudem ist der Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StPO
gegeben. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über
sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die am 20. August
2001 zum Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg erhobene Anklage
wurde dem Angeschuldigten am 31. August 2001 zugestellt. Der zuständige
3. Strafsenat beabsichtigt, im Falle der Eröffnung die Hauptverhandlung am
7. November 2001 zu beginnen.
Tolksdorf Winkler Becker