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BGH Beschluss vom 11.10.2001 – AK 15/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StE 5/01 - 6 AK 15/01 BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2001

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 11. Oktober

2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung

durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten

statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Han-

seatischen Oberlandesgericht in Hamburg übertragen.

Gründe:

Der Angeschuldigte wurde nach der Auslieferung aus Kroatien am

27. März 2001 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundes-

gerichtshofs vom 21. September 2000 festgenommen und befindet sich seit-

dem ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Ihm liegt zur Last, am 25. Februar 1986 in H. im Auftrag der PKK

den in H. wohnenden T. aus niedrigen Beweggründen

und heimtückisch getötet zu haben, weil sich dieser kritisch gegen das gewalt-

same Vorgehen der PKK gewandt hatte und deswegen als politischer Gegner

ausgeschaltet werden sollte. Zugleich sollte seine Ermordung andere vor der

Kritik an der PKK und deren politischer Linie warnen. Hierzu observierte der

Angeschuldigte sein Opfer zunächst mehrere Tage und tötete schließlich den

einige Meter vor ihm gehenden, arg- und wehrlosen T. mit mehreren

Pistolenschüssen.

Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus den Beobach-

tungen von Zeugen, die die vorausgegangene Observation des Opfers und den

Tathergang beobachtet und den Angeschuldigten auf Grund eines Fotos einer

Videoaufzeichnung – wenn auch mit unterschiedlicher Sicherheit – wiederer-

kannt hatten, sowie aus Fingerspuren, die der Täter unmittelbar vor dem Angriff

auf einem Schnapsglas und einem Jägermeister-Fläschchen hinterlassen hatte

und die mit Sicherheit vom Angeschuldigten stammen. Wegen der weiteren

Einzelheiten wird insoweit auf das wesentliche Ergebnis der zwischenzeitlich

erhobenen Anklage vom 20. August 2001 Bezug genommen.

Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, weil der Angeschuldigte nach

der Tat geflohen war und sich seitdem bis zu seiner Auslieferung aus Kroatien

verborgen gehalten hatte. Zudem ist der Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StPO

gegeben. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über

sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die am 20. August

2001 zum Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg erhobene Anklage

wurde dem Angeschuldigten am 31. August 2001 zugestellt. Der zuständige

3. Strafsenat beabsichtigt, im Falle der Eröffnung die Hauptverhandlung am

7. November 2001 zu beginnen.

Tolksdorf Winkler Becker