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BGH Beschluss vom 12.10.2001 – 1 StR 333/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 333/01

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2001 beschlos-

sen:

Der Beschluß des Senats vom 22. August 2001 enthält in den

Gründen unter Ziffer 1 (Seite 3 Abs. 3) ein offensichtliches Fas-

sungsversehen. Dort heißt es: "Die nach dem 24. Januar 1995

beendeten Vergehen nach § 174 StGB können mithin nicht mehr

verfolgt werden" (Unterstreichung hier). Richtig muß der Satz

lauten: "Die vor dem 24. Januar 1995 beendeten Vergehen nach

§ 174 StGB können mithin nicht mehr verfolgt werden" (Unter-

streichung ebenfalls nur hier im Berichtigungsbeschluß).

Schäfer Wahl Schluckebier

Kolz Schaal