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BGH Beschluss vom 12.10.2001 – 1 StR 333/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 333/01
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2001 beschlos-
sen:
Der Beschluß des Senats vom 22. August 2001 enthält in den
Gründen unter Ziffer 1 (Seite 3 Abs. 3) ein offensichtliches Fas-
sungsversehen. Dort heißt es: "Die nach dem 24. Januar 1995
beendeten Vergehen nach § 174 StGB können mithin nicht mehr
verfolgt werden" (Unterstreichung hier). Richtig muß der Satz
lauten: "Die vor dem 24. Januar 1995 beendeten Vergehen nach
§ 174 StGB können mithin nicht mehr verfolgt werden" (Unter-
streichung ebenfalls nur hier im Berichtigungsbeschluß).
Schäfer Wahl Schluckebier
Kolz Schaal