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BGH Beschluss vom 12.10.2001 – AK 14/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 BJs 79/00 - 4 AK 14/01

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2001

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

alias

alias

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwaltes sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 12. Oktober

2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-

richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den all-

gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

Der Beschuldigte wurde am 4. April 2001 festgenommen und befindet

sich wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terrori-

stischen Vereinigung seit dem 5. April 2001 in Untersuchungshaft aufgrund des

Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag

(2 BGs 93/2001). Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungs-

haft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich als Mitglied an einer

Vereinigung beteiligt zu haben, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet

sind, gemeingefährliche Straftaten in den Fällen des § 308 StGB zu begehen

(§ 129 a Abs. 1 Nr. 3 StGB).

a) Unter einer Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB ist ein auf

gewisse Dauer berechneter organisatorischer Zusammenschluß von minde-

stens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des ein-

zelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und

unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich als einheitlicher Verband

fühlen (st.Rspr.; s. etwa BGHSt 28, 147 ff.; 31, 239, 240). Die organisierte Wil-

lensbildung, hinter der einzelne abweichende individuelle Meinungen zurück-

stehen, kann dabei auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein,

aber auch dem Demokratieprinzip entsprechen (BGHSt 31, 239, 240). Handelt

es sich bei der Vereinigung um eine ausländische oder international tätige,

sind die §§ 129, 129 a StGB jedoch nur dann anwendbar, wenn die Vereini-

gung zumindest in Form einer Teilorganisation auch auf dem Gebiet der Bun-

desrepublik Deutschland besteht (BGHSt 30, 328 m.w.Nachw.). In einem der-

artigen Fall ist es nicht erforderlich, daß die organisierte Willensbildung sich

innerhalb der inländischen Teilorganisation vollzieht. Es genügt vielmehr, daß

deren Mitglieder in die Willensbildung der ausländischen oder internationalen

Organisation integriert sind und sich den auf dieser Ebene getroffenen Ent-

schlüssen gegebenenfalls unter Zurückstellung ihrer individuellen Meinungen

unterwerfen. Zweck oder Tätigkeit der inländischen Teilorganisation müssen

nicht notwendig darauf gerichtet sein, Straftaten der in § 129 a Abs. 1 Nr. 1 bis

3 StGB genannten Art im Inland zu begehen. Vielmehr genügen auch Ausland-

staten, wenn auf diese das deutsche Strafrecht Anwendung fände (BGH NJW

1966, 310, 312).

b) Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen besteht der dringen-

de Verdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO, daß sich der Beschuldigte

K. jedenfalls ab Herbst 2000 im Raum F. zumindest mit den

Mitbeschuldigten B. und S. zu einer nach außen abgeschotteten,

konspirativ arbeitenden Organisationseinheit zusammengeschlossen hat und

unter Einbindung in diese Organisation in einer international tätigen terroristi-

schen Vereinigung gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten (sog. "non-

aligned Mudjahedin") tätig geworden ist, die in Umsetzung des von ihr propa-

gierten "heiligen Krieges (Djihad)" in Ländern des westlichen Kulturkreises Ter-

rorakte, insbesondere Sprengstoffanschläge verüben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3,

§ 308 Abs. 1, § 6 Nr. 2 StGB). Ob dieser Verdacht sich zu einer die Verurtei-

lung des Angeklagten tragenden Überzeugung verdichten läßt, muß der Beu r-

teilung des Tatgerichts nach Durchführung der Beweisaufnahme vorbehalten

bleiben.

Der Tatverdacht gegen den Beschuldigten gründet sich auf folgende

Umstände, die dem Senat teilweise auch aus früheren Haftprüfungsverfahren

betreffend die Mitbeschuldigten B. , S. , M. und E. be-

kannt sind:

aa) Der organisatorische Zusammenschluß der Beschuldigten K. ,

B. und S. :

Die bisherigen Ermittlungen belegen zunächst mit hinreichender Sicher-

heit, daß die Beschuldigten B. und S. im Zusammenwirken mit den

Beschuldigten M. und E. , die im Dezember 2000 von L.

kommend in F. eingetroffen waren, einen Sprengstoffanschlag auf den

Weihnachtsmarkt oder einen Wochenmarkt

in St. vorberei-

teten. Hierzu hatten sie sich mit mehreren Schußwaffen versorgt sowie erhebli-

che Mengen Kaliumpermanganat erworben und hieraus bereits Triacetonpero-

xid hergestellt. Außerdem hatten E. und S. für den Zeitraum Ende

Dezember 2000 bis Anfang Januar 2001 unter Falschnamen Wohnungen in

Ba. angemietet und eine - per Videoaufzeichnung dokumentierte -

Fahrt von dort nach St. und zurück Richtung Deutschland unternommen,

um die ins Auge gefaßten Tatorte sowie Anfahrts- und Abfahrtsrouten auszu-

kundschaften. Der Beschuldigte B. bestätigte im übrigen in seiner Ver-

nehmung vom 12. Februar 2001, daß die Beschuldigten M. , E. und

S. vorgehabt hätten, Menschen zu töten.

Das gewonnene Beweismaterial legt darüber hinaus den Schluß nahe,

daß sich der Beschuldigte K. jedenfalls mit den Beschuldigten B.

und S. zu einer Organisation verbunden hatte, deren Zwecke oder Tätig-

keit allgemein darauf gerichtet waren, Straftaten wie den geplanten Anschlag in

St. zu begehen. Diese drei Beschuldigten hielten sich zumindest seit

Herbst 2000 im Raum F. auf und standen untereinander in Kontakt. Da-

bei verhielten sie sich in konspirativer Weise. Sie verwendeten verschiedene

Decknamen, nutzten teilweise Wohnungen, die von Dritten - auch unter

Falschnamen - angemietet worden waren, und telefonierten ausschließlich aus

öffentlichen Telefonzellen oder mit Handys, die für andere Personen freige-

schaltet worden waren. All dies wird vom Beschuldigten K. zum Teil einge-

räumt und im übrigen durch mehrere sichergestellte Beweismittel sowie den

Inhalt abgehörter Telefonate bestätigt. Schon diese Besonderheiten legen es

nahe, daß es sich bei der Beziehung der Beschuldigten K. , B. und

S. nicht um ein reines Freundschaftsverhältnis handelte, gegründet etwa

allein auf die gemeinsame Herkunft oder Religion.

Hinzu kommt eine Vielzahl von Verdachtsmomenten, die dafür sprechen,

daß sich diese Beschuldigten zusammengeschlossen hatten, um im Rahmen

des internationalen Netzwerks der "non-aligned Mudjahedin" an der Verwirkli-

chung deren terroristischer Ziele mitzuwirken. Diese ergeben sich zunächst

aus zahlreichen schriftlichen Unterlagen und sonstigen Beweismitteln, die so-

wohl bei den Beschuldigten dieses Verfahrens als auch bei anderen Personen

sichergestellt werden konnten, die im Verdacht stehen, dem Netz gewaltberei-

ter islamischer Fundamentalisten anzugehören. Sie folgen außerdem aus dem

Inhalt zahlreicher abgehörter Telefonate, die seit Dezember 2000 insbesonde-

re im Zusammenhang mit den Verhaftungen der Beschuldigten in Deutschland,

im europäischen Ausland oder auch per Satellitentelefon in den Raum Afgha-

nistan/Pakistan geführt wurden. Besonders aufschlußreich sind darüber hinaus

vor allem die Äußerungen des Beschuldigten B. in der Untersuchungs-

haft gegenüber dem Mitgefangenen Sa. , den er von den Zielen des isla-

mischen Fundamentalismus überzeugen wollte und für eine Ausbildung in Af-

ghanistan zu gewinnen suchte. Laut B. habe die Gruppe über mehr als

200 kg Sprengstoff verfügt, es sei ein Anschlag auf eine jüdische Einrichtung in

Li. vorgesehen gewesen und weitere Operationen hätten sich in der

Planung befunden. Zu diesen hätten die Inhaftierten aber noch keine näheren

Informationen besessen, da die entsprechenden Anweisungen von Führungs-

personen von außerhalb kämen.

bb) Einbindung der Organisation der Beschuldigten K. , B.

und S. in die internationale terroristische Vereinigung der "non-aligned

Mudjahedin":

Zur Existenz des internationalen Netzes der "non-aligned Mudjahedin",

den Beziehungen der ihm angehörenden Mitglieder oder lokalen Gruppen un-

tereinander sowie den aus dieser Vereinigung heraus bereits begangenen oder

geplanten terroristischen Anschlägen sind eine Vielzahl von Erkenntnissen

deutscher, französischer, italienischer und britischer Ermittlungsbehörden und

Geheimdienste aktenkundig. Sie werden beispielhaft auch belegt durch den

Inhalt eines am 13. Januar 2001 geführten Telefonats zwischen einem Es. in

Italien und einem Ma. in Belgien, die beide der Zugehörigkeit zu den "non-

aligned Mudjahedin" verdächtig sind. In diesem Telefonat bringt Es. seine

Hoffnung zum Ausdruck, daß in Frankreich nicht das Gleiche wie in F.

passiere und auch das dortige Versteck entdeckt werde, und rät dem Ma. ,

eine neue Identität anzunehmen.

Die Einbindung der zumindest von den Beschuldigten K. , B.

und S. gebildeten Untergruppierung in die internationale Vereinigung

folgt zunächst aus ihrem Kontakt zu bzw. ihrem Zusammenwirken mit den Be-

schuldigten M. und E. , die augenscheinlich zur Vorbereitung des

Anschlags in St. aus L. angereist waren, wo sie nach den Erkennt-

nissen der britischen Ermittlungsbehörden einer vergleichbaren Untergruppie-

rung des Netzes gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten angehörten.

Darüber hinaus bestand zu weiteren Personen Kontakt, die im Verdacht ste-

hen, diesem internationalen Netz anzugehören, was erneut durch den Inhalt

einer Vielzahl abgehörter Telefonate bestätigt wird. Ebenso liegen in Form si-

chergestellter Briefe und Internetausdrucke hinreichende Beweise dafür vor,

daß sich der Beschuldigte K. mit der islamistisch-fundamentalistischen

Ideologie der Mudjahedin und dem von diesen propagierten "heiligen Krieg"

identifiziert. Auch ist ein aussagekräftiger Beleg dafür vorhanden, daß sich die

Mitglieder der F. Untergruppierung der Willensbildung im internationalen

Netz der "non-aligned Mudjahedin" unterwarfen, nämlich die Bemerkung des

Beschuldigten B. gegenüber dem Zeugen Sa. , es hätten sich weitere

Operationen in der Planung befunden, zu denen die Inhaftierten aber noch kei-

ne näheren Informationen besessen hätten, da die entsprechenden Anweisun-

gen von Führungspersonen von außerhalb kämen.

2. Bei dem Beschuldigten besteht aus den im Haftbefehl des Ermitt-

lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2001 genannten Gründen

der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Zweck der Un-

tersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als

deren Vollzug (§ 116 Abs. 1 StPO) erreicht werden.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über

sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere

Schwierigkeit und der außergewöhnliche Umfang der Ermittlungen haben bis-

her ein Urteil nicht zugelassen. Die Ermittlungen erstrecken sich gegen eine

Vielzahl von Beschuldigten, deren Verbindungen innerhalb der Bundesrepu-

blik, in das europäische Ausland, aber auch in den Mittleren Osten in Zusam-

menarbeit mit ausländischen Ermittlungsbehörden aufzuklären sind. Sie wer-

den durch das konspirative Verhalten der Beschuldigten und ihres Umfeldes

erschwert. Es sind mehrere Rechtshilfeersuchen an Ermittlungsbehörden in

Frankreich, Großbritannien und Italien notwendig geworden. Durch Woh-

nungsdurchsuchungen, Telefonabhörmaßnahmen und sonstige Ermittlungen,

aber auch durch die Überlassung von Beweisstücken ausländischer Ermitt-

lungsbehörden hat sich eine umfangreiche Sammlung von Beweismaterial er-

geben, deren Auswertung mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist. Sie

wird noch dadurch erschwert, daß eine Vielzahl von Schriftstücken, Abhörpro-

tokollen und auf Datenträgern gespeicherter Dokumente zunächst ins Deut-

sche zu übersetzen war, um eine Auswertung erst zu ermöglichen. Nach Mit-

teilung des Generalbundesanwaltes ist mit dem Abschluß der Ermittlungen und

der Anklageerhebung noch im November 2001 zu rechnen. Es ist danach kein

Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß die Ermittlungen bisher nicht mit der in

Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben worden wären.

Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Ver-

hältnis zur Bedeutung der Sache und der für den Beschuldigten zu erwarten-

den Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Tolksdorf Winkler Becker