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BGH Beschluss vom 18.10.2001 – 3 StR 387/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 387/01

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

18. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lüneburg vom 22. Mai 2001

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

des Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung schuldig ist,

b)

im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatmehrheit

mit gefährlicher Körperverletzung zu einer aus den Einzelstrafen von neun und

vier Jahren gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit sei-

ner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das

Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte seine Ehefrau min-

destens 20 Minuten vor dem späteren Todeseintritt dreimal kräftig an den Kopf.

Nachdem er ihr weitere Mißhandlungen zugefügt und sie gefesselt hatte, tötete

er sie schließlich durch Ersticken. Zur subjektiven Seite hat die Strafkammer

ausgeführt, sie habe angesichts "dieses länger andauernden Tatgeschehens

nicht verkannt, daß der Angeklagte von Anfang des Streits an den Vorsatz ge-

habt haben kann, Elvira M. zu töten". Nach Darlegung von Gründen, die

nach ihrer Auffassung für "einen derartigen weitreichenden Tötungsvorsatz"

sprechen, hat die Strafkammer dann mitgeteilt, daß sie "die Überzeugung von

einem das ganze Geschehen umfassenden Tötungsvorsatz ... jedoch nicht mit

der erforderlichen Sicherheit" habe gewinnen können. Es blieben "nicht nur

theoretische Zweifel, daß der Angeklagte möglicherweise anfangs und noch bis

zum Fesseln ... Elvira nur quälen, nicht aber töten wollte und erst nach dem

Fesseln den Entschluß faßte, sie zu töten".

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den An-

geklagten zu Recht der Körperverletzung und des Totschlags schuldig gespro-

chen. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen diesen Delikten hält der rechtli-

chen Überprüfung aber nicht stand.

Das Landgericht hat nicht bedacht, daß der Grundsatz "im Zweifel für

den Angeklagten" auch dann gilt, wenn ungeklärt ist, ob die tatsächlichen

Voraussetzungen der Tateinheit oder der Tatmehrheit vorgelegen haben

(BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 2 m.w.Nachw.). Hätte der Angeklagte

- was das Landgericht nicht ausgeschlossen hat - bereits die ersten Körper-

verletzungshandlungen mit Tötungsvorsatz vorgenommen, so wäre das Ge-

samtgeschehen als ein in natürlicher Handlungseinheit begangenes vorsätzli-

ches Tötungsdelikt zu werten. Die Annahme zweier selbständiger Taten ver-

stößt daher gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".

3. Der Senat schließt aus, daß aufgrund einer neuen Hauptverhandlung

das Vorliegen von Tatmehrheit zweifelsfrei bejaht werden kann, zumal sich die

Einlassung des Angeklagten zu dieser Frage nicht verhielt und weitere Be-

weismittel als die bereits verwendeten nicht zur Verfügung stehen. Er ändert

deshalb aufgrund der im übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen

des Landgerichts den Schuldspruch. Eines vorherigen rechtlichen Hinweises

an den Angeklagten bedurfte es nicht.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der beiden Einzelstrafen

und der Gesamtstrafe.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister von Lienen