BGH Beschluss vom 18.10.2001 – 3 StR 387/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 387/01
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2001
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers M. gegen das Urteil
des Landgerichts Lüneburg vom 22. Mai 2001 wird als unzulässig
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
25. September 2001 zu der Revision des Nebenklägers ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatmehrheit
mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ge-
gen dieses Urteil hat der Nebenkläger form- und fristgerecht Revision einge-
legt. Zur Begründung seines Rechtsmittels rügt er allgemein die Verletzung
sachlichen Rechts. Diese Begründung läßt nicht erkennen, ob der Nebenkläger
- was unzulässig wäre - lediglich den Strafausspruch wegen versuchten Tot-
schlags zum Nachteil des Angeklagten anficht oder ob das Ziel seiner Revision
die Umstellung des Schuldspruchs auf versuchten Mord ist (vgl. BGHR StPO
§ 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2)."
Da die Revision des Nebenklägers erfolglos ist, trägt er gemäß § 473
Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten
dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Tolksdorf Miebach Wink-
ler
Pfister von Lienen