Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.10.2001 – 3 StR 387/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 387/01

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2001

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers M. gegen das Urteil

des Landgerichts Lüneburg vom 22. Mai 2001 wird als unzulässig

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom

25. September 2001 zu der Revision des Nebenklägers ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatmehrheit

mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ge-

gen dieses Urteil hat der Nebenkläger form- und fristgerecht Revision einge-

legt. Zur Begründung seines Rechtsmittels rügt er allgemein die Verletzung

sachlichen Rechts. Diese Begründung läßt nicht erkennen, ob der Nebenkläger

- was unzulässig wäre - lediglich den Strafausspruch wegen versuchten Tot-

schlags zum Nachteil des Angeklagten anficht oder ob das Ziel seiner Revision

die Umstellung des Schuldspruchs auf versuchten Mord ist (vgl. BGHR StPO

§ 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2)."

Da die Revision des Nebenklägers erfolglos ist, trägt er gemäß § 473

Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten

dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Tolksdorf Miebach Wink-

ler

Pfister von Lienen