BGH Beschluss vom 18.10.2001 – 3 StR 387/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 387/01
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2001 beschlos-
sen:
Der Antrag des Nebenklägers M. auf Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt
S. aus N.
für das Revisionsverfahren
wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antrag des Nebenklägers, ihm Prozeßkostenhilfe für die Hinzuzie-
hung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden. Für
die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittels des
Nebenklägers ist kein Raum. Nach dem Inhalt seiner Antragsschrift begehrt der
Nebenkläger Prozeßkostenhilfe nicht, um der Revision des Angeklagten entge-
genzutreten, sondern zur Durchführung seiner eigenen Revision. Die von ihm
eingelegte Revision ist aber, wie der Senat mit heutigem Beschluß entschieden
hat, unzulässig. In einem solchen Fall besteht kein Rechtsschutzinteresse dar-
an, ein sich bereits bei Antragstellung als ersichtlich aussichtslos darstellendes
Rechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen zu können
(vgl. BGHR StPO § 397 a I Prozeßkostenhilfe 6).
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister von Lienen