Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.10.2001 – 3 StR 387/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 387/01

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2001 beschlos-

sen:

Der Antrag des Nebenklägers M. auf Bewilligung

von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt

S. aus N.

für das Revisionsverfahren

wird abgelehnt.

Gründe

Dem Antrag des Nebenklägers, ihm Prozeßkostenhilfe für die Hinzuzie-

hung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden. Für

die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittels des

Nebenklägers ist kein Raum. Nach dem Inhalt seiner Antragsschrift begehrt der

Nebenkläger Prozeßkostenhilfe nicht, um der Revision des Angeklagten entge-

genzutreten, sondern zur Durchführung seiner eigenen Revision. Die von ihm

eingelegte Revision ist aber, wie der Senat mit heutigem Beschluß entschieden

hat, unzulässig. In einem solchen Fall besteht kein Rechtsschutzinteresse dar-

an, ein sich bereits bei Antragstellung als ersichtlich aussichtslos darstellendes

Rechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen zu können

(vgl. BGHR StPO § 397 a I Prozeßkostenhilfe 6).

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister von Lienen