BGH Beschluss vom 22.10.2001 – AnwSt (R) 13/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt(R) 13/00
BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2001
In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des General-
bundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präsi-
denten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer,
Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,
Dr. Wüllrich und Dr. Frey gemäß § 349 Abs. 4 StPO, § 146 Abs. 3 BRAO am
22. Oktober 2001 beschlossen:
Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 2. Se-
nats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs beim Oberlandes-
gericht Dresden vom 17. Dezember 1999 mit den Feststellun-
gen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
nen anderen Senat des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs zu-
rückverwiesen.
Gründe
Der Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts im Bezirk der
Rechtsanwaltskammer des Freistaates Sachsen vom 25. September 1998 ei-
nes Verstoßes gegen § 43 BRAO für schuldig befunden und zu einem Vertre-
tungsverbot für die Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet des Straf-, Ord-
nungswidrigkeiten- und Disziplinarrechts sowie für anwaltsgerichtliche Verfah-
ren verurteilt worden. Seine dagegen eingelegte Berufung und die Berufung
der Staatsanwaltschaft sind durch Urteil des 2. Senats des Sächsischen An-
waltsgerichtshofs beim Oberlandesgericht Dresden zurückgewiesen worden.
Die Revision des Rechtsanwalts hat mit der auf eine Verletzung des § 275
Abs. 1 Satz 2 StPO, § 146 Abs. 3 BRAO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben.
Das angefochtene Urteil ist nach eintägiger Hauptverhandlung am
17. Dezember 1999 verkündet worden. Da das Urteil mit den Gründen erst am
23. Februar 2000, also nach Ablauf der am 21. Januar 2000 endenden 5-
Wochen-Frist zu den Akten gebracht worden ist, ist das Urteil aufzuheben. Be-
sondere Gründe, welche die Verzögerung ausnahmsweise hätten rechtfertigen
können, liegen nicht vor.
Hirsch Fischer Ganter Otten
Schott Wüllrich Frey