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BGH Beschluss vom 22.10.2001 – AnwSt (R) 13/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwSt(R) 13/00

BESCHLUSS

vom 22. Oktober 2001

In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des General-

bundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präsi-

denten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer,

Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Wüllrich und Dr. Frey gemäß § 349 Abs. 4 StPO, § 146 Abs. 3 BRAO am

22. Oktober 2001 beschlossen:

Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 2. Se-

nats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs beim Oberlandes-

gericht Dresden vom 17. Dezember 1999 mit den Feststellun-

gen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

nen anderen Senat des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs zu-

rückverwiesen.

Gründe

Der Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts im Bezirk der

Rechtsanwaltskammer des Freistaates Sachsen vom 25. September 1998 ei-

nes Verstoßes gegen § 43 BRAO für schuldig befunden und zu einem Vertre-

tungsverbot für die Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet des Straf-, Ord-

nungswidrigkeiten- und Disziplinarrechts sowie für anwaltsgerichtliche Verfah-

ren verurteilt worden. Seine dagegen eingelegte Berufung und die Berufung

der Staatsanwaltschaft sind durch Urteil des 2. Senats des Sächsischen An-

waltsgerichtshofs beim Oberlandesgericht Dresden zurückgewiesen worden.

Die Revision des Rechtsanwalts hat mit der auf eine Verletzung des § 275

Abs. 1 Satz 2 StPO, § 146 Abs. 3 BRAO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben.

Das angefochtene Urteil ist nach eintägiger Hauptverhandlung am

17. Dezember 1999 verkündet worden. Da das Urteil mit den Gründen erst am

23. Februar 2000, also nach Ablauf der am 21. Januar 2000 endenden 5-

Wochen-Frist zu den Akten gebracht worden ist, ist das Urteil aufzuheben. Be-

sondere Gründe, welche die Verzögerung ausnahmsweise hätten rechtfertigen

können, liegen nicht vor.

Hirsch Fischer Ganter Otten

Schott Wüllrich Frey