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BGH Beschluss vom 22.10.2001 – AnwZ (B) 54/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 54/00

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2001

in dem Verfahren

wegen Bestellung eines allgemeinen Vertreters

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und

Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Wüllrich und Dr. Frey

am 22. Oktober 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. Juni

2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

20.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

In der Kanzlei des Antragstellers ist Assessor S. als Bürovorsteher tätig.

S. war früher als Rechtsanwalt zugelassen. Er hat im Februar 1987 auf seine

Zulassung verzichtet und wurde im Jahre 1989 wegen Untreue, begangen bei

seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin beantragt, S. zu seinem

allgemeinen Vertreter nach § 53 BRAO für das Kalenderjahr 2000 zu bestim-

men. Die Antragsgegnerin hat das Gesuch zurückgewiesen. Der Antrag auf

gerichtliche Entscheidung hatte beim Anwaltsgerichtshof keinen Erfolg. Dage-

gen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Verwaltungsentscheidungen, die die Vertreterbestellung nach § 53

BRAO betreffen, sind allein nach § 223 BRAO anfechtbar (Feuerich/Braun,

BRAO 5. Aufl., § 53 Rdn. 49; Henssler/Prütting, BRAO § 53 Rdn. 34; vgl. auch

BGH, Beschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 71/97, BRAK-Mitt. 1998, 199).

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 37 BRAO kommt nicht in Be-

tracht, weil dieses Verfahren, das die zulassungsfreie Beschwerde in den von

§ 42 Abs. 1 BRAO bezeichneten Fällen kennt, nur für Entscheidungen, die die

Zulassung als Rechtsanwalt betreffen, zur Verfügung steht.

2. Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung

des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der

Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Die Zulassung darf nur wegen grund-

sätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen

(§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zu-

lassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entschei-

dung ist der Bundesgerichtshof - ähnlich wie bei der vergleichbaren Regelung

des § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden (Senatsbeschluß vom 24. November 1997

- AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99);

er kann die Beschwerde nicht selbst zulassen. Das gilt auch in Fällen, in denen

sich die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs mit der Frage der Zulassung

des Rechtsmittels nicht ausdrücklich befaßt (Senatsbeschluß vom 14. Mai

1990 - AnwZ (B) 18/90, BRAK-Mitt. 1990, 172; vom 29. Mai 2000). Der An-

waltsgerichtshof braucht über die Zulassung der sofortigen Beschwerde nur

dann ausdrücklich zu entscheiden, wenn das Rechtsmittel eröffnet werden soll.

Enthält die Entscheidung einen Ausspruch der Zulassung nicht, bedeutet das

zugleich, daß die sofortige Beschwerde nicht eröffnet wird. Davon abgesehen

lassen Form und Begründung der angefochtenen Entscheidung erkennen, daß

der Anwaltsgerichtshof der Sache hier keine grundsätzliche Bedeutung beige-

messen hat.

3. Schließlich kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nicht-

zulassungsbeschwerde zu behandeln. Im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO

hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit

nicht vorgesehen.

Hirsch

Fischer

Ganter

Otten

Schott

Wüllrich

Frey