BGH Beschluss vom 22.10.2001 – AnwZ (B) 54/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 54/00
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2001
in dem Verfahren
wegen Bestellung eines allgemeinen Vertreters
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und
Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,
Dr. Wüllrich und Dr. Frey
am 22. Oktober 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. Juni
2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
In der Kanzlei des Antragstellers ist Assessor S. als Bürovorsteher tätig.
S. war früher als Rechtsanwalt zugelassen. Er hat im Februar 1987 auf seine
Zulassung verzichtet und wurde im Jahre 1989 wegen Untreue, begangen bei
seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin beantragt, S. zu seinem
allgemeinen Vertreter nach § 53 BRAO für das Kalenderjahr 2000 zu bestim-
men. Die Antragsgegnerin hat das Gesuch zurückgewiesen. Der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung hatte beim Anwaltsgerichtshof keinen Erfolg. Dage-
gen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Verwaltungsentscheidungen, die die Vertreterbestellung nach § 53
BRAO betreffen, sind allein nach § 223 BRAO anfechtbar (Feuerich/Braun,
BGH, Beschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 71/97, BRAK-Mitt. 1998, 199).
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 37 BRAO kommt nicht in Be-
tracht, weil dieses Verfahren, das die zulassungsfreie Beschwerde in den von
§ 42 Abs. 1 BRAO bezeichneten Fällen kennt, nur für Entscheidungen, die die
Zulassung als Rechtsanwalt betreffen, zur Verfügung steht.
2. Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung
des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der
Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Die Zulassung darf nur wegen grund-
sätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen
(§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zu-
lassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entschei-
dung ist der Bundesgerichtshof - ähnlich wie bei der vergleichbaren Regelung
des § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden (Senatsbeschluß vom 24. November 1997
- AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99);
er kann die Beschwerde nicht selbst zulassen. Das gilt auch in Fällen, in denen
sich die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs mit der Frage der Zulassung
des Rechtsmittels nicht ausdrücklich befaßt (Senatsbeschluß vom 14. Mai
1990 - AnwZ (B) 18/90, BRAK-Mitt. 1990, 172; vom 29. Mai 2000). Der An-
waltsgerichtshof braucht über die Zulassung der sofortigen Beschwerde nur
dann ausdrücklich zu entscheiden, wenn das Rechtsmittel eröffnet werden soll.
Enthält die Entscheidung einen Ausspruch der Zulassung nicht, bedeutet das
zugleich, daß die sofortige Beschwerde nicht eröffnet wird. Davon abgesehen
lassen Form und Begründung der angefochtenen Entscheidung erkennen, daß
der Anwaltsgerichtshof der Sache hier keine grundsätzliche Bedeutung beige-
messen hat.
3. Schließlich kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nicht-
zulassungsbeschwerde zu behandeln. Im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO
hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit
nicht vorgesehen.
Hirsch
Fischer
Ganter
Otten
Schott
Wüllrich
Frey