BGH Beschluss vom 22.10.2001 – AnwZ (B) 55/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 55/00
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter
und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich
und Dr. Frey auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2001
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der
Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes
Sachsen-Anhalt vom 16. August 2000 und die Verfügung der
Landesjustizverwaltung Sachsen-Anhalt vom 10. Juli 2000 auf-
gehoben.
Gebühren und Auslagen für das gerichtliche Verfahren werden
nicht erhoben.
Die Justizverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt hat dem An-
tragsteller die ihm im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten. Im übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1951 geborene Antragsteller ist - nach anderweitiger an-
waltlicher Tätigkeit im Bezirk des Oberlandesgerichts H. - seit 1997 als
Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht B., dem Landgericht D. und dem Oberlan-
desgericht N. zugelassen. Mit Verfügung vom 10. Juli 2000 wurde seine Zulas-
sung wegen Vermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung ange-
ordnet. Den Antrag, die Widerrufsverfügung aufzuheben, hat der Anwaltsge-
richtshof am 16. August 2000 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der An-
tragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 4 BRAO zulässig, es
hat auch Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (Nr. 8 a.F.) BRAO ist die Zulassung zur Rechts-
anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall gera-
ten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht
gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in un-
geordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten und außerstande ist, sei-
nen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbeson-
dere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn
(st. Rspr.).
Der Antragsteller wurde - rechtskräftig seit 13. Dezember 1999 - zur
Zahlung von 32.259,80 DM nebst Zinsen an einen Gläubiger P. verurteilt. Nach
vergeblichen Vollstreckungsversuchen lud der Gerichtsvollzieher den Antrag-
steller auf den 29. Mai 2000 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. An
diesem Tage gab der Antragsteller ein Ratenzahlungsversprechen ab und
übergab einen Scheck für die am 15. Juni 2000 fällige erste Rate. Dieser
Scheck wurde bei Vorlage nicht eingelöst.
Ob deshalb im Zeitpunkt des Widerrufs dessen Voraussetzungen vorla-
gen, mag dahinstehen. Jedenfalls hat der Antragsteller während des Be-
schwerdeverfahrens die Bezahlung dieser Forderung, auf die die Widerrufs-
verfügung ausschließlich gestützt worden ist, nachgewiesen. Das ist vom Be-
schwerdegericht zu berücksichtigen.
Gebühren und Auslagen waren gemäß § 201 Abs. 2 Halbs. 2 BRAO
nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht
auf § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 13a FGG.
Hirsch Fischer Ganter Ot-
ten
Schott
Wüllrich
Frey