BGH Beschluss vom 22.10.2001 – AnwZ (B) 59/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 59/00
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter
und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich
und Dr. Frey nach mündlicher Verhandlung am 22. Oktober 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Sachsen-An-
halt in Naumburg vom 30. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort entstandenen not-
wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1959 geborene Antragsteller ist nach anwaltlicher Tätigkeit
in den Bezirken des Kammergerichts B. und des Oberlandesgerichts C. seit
dem 27. Januar 1998 beim Amtsgericht S., Landgericht St. und Oberlandesge-
richt N. zugelassen. Mit Verfügung vom 27. April 2000 hat der Präsident des
Landgerichts St. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt
bei den genannten Gerichten wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der An-
tragsteller hat beim Anwaltsgerichtshof die Aufhebung des Widerrufs bean-
tragt. Durch Beschluß vom 30. Juni 2000 hat der Anwaltsgerichtshof den An-
trag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der
Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Im Laufe des Verfahrens ist die
Zuständigkeit in Zulassungssachen auf die Rechtsanwaltskammer übergegan-
gen.
Mit Fax vom 21. Oktober 2001 hat der Antragsteller mitgeteilt, "mit glei-
cher Post" auf die Anwaltszulassung verzichtet zu haben.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig; es
hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.) ist die Zu-
lassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Ver-
mögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der
Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der
Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten und
außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen
hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-
maßnahmen gegen ihn (st. Rspr.).
Diese Voraussetzungen waren im Falle des Antragstellers bei Erlaß der
Widerrufsverfügung gegeben. Gegen ihn wurde - wie im angefochtenen Be-
schluß zutreffend ausgeführt - wegen einer Vielzahl, teilweise vergleichsweise
geringfügiger Forderungen die Zwangsvollstreckung betrieben. Hervorzuheben
sind folgende Verbindlichkeiten:
- der Volksbank D. e.G. schuldet der Antragsteller nach seinem eige-
nen Vorbringen ca. 270.000 DM; die Gläubigerin vollstreckt wegen
eines Teilbetrages in Höhe von 10.000 DM;
- dem Finanzamt S. schuldet der Antragsteller 78.049,14 DM; der
Gläubiger hat am 16. Dezember 1999 Haftbefehl zur Erzwingung der
eidesstattlichen Versicherung erwirkt;
- der Sparkasse L. schuldet der Antragsteller 58.620,17 DM; die
Gläubigerin vollstreckt wegen einer Teilforderung in Höhe von
3.000 DM.
Daß diese Verbindlichkeiten heute nicht mehr bestehen, hat der Antrag-
steller nicht dargetan.
Ebensowenig ist dargelegt, daß die bei einem Vermögensverfall regel-
mäßig anzunehmende Gefährdung der Rechtsuchenden im vorliegenden Fall
ausnahmsweise nicht bestehe.
Der - angebliche - Verzicht auf die Zulassung hat nicht zu einer Erledi-
gung des Verfahrens geführt.
Hirsch
Fischer
Ganter
Otten
Schott
Wüllrich
Frey