BGH Beschluss vom 22.10.2001 – AnwZ (B) 60/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 60/00
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und
Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,
Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 22. Oktober 2001
beschlossen:
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechts-
zügen nicht erhoben.
Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde im Jahre 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sen. Mit Bescheid vom 27. Januar 1999 gab ihm die Präsidentin des Oberlan-
desgerichts auf, bis 25. April 1999 ein umfassendes ärztliches Gutachten über
seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Gegen diesen Bescheid beantragte
der Rechtsanwalt die gerichtliche Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, nahm
den Antrag jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 1999 zurück.
Die Frist zur Beibringung des Gutachtens wurde bis 28. September 1999 ver-
längert.
Als der Antragsteller das Gutachten nicht beibrachte, wurde seine Zu-
lassung als Rechtsanwalt durch Bescheid der Präsidentin des Oberlandesge-
richts vom 26. Oktober 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Der
dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg.
Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller das geforderte Gutachten vor-
gelegt. Daraufhin hat die Rechtsanwaltskammer, auf die die Befugnisse der
Landesjustizverwaltung im Zulassungsverfahren inzwischen übergegangen
sind, die Widerrufsverfügung aufgehoben. Beide Parteien haben die Hauptsa-
che für erledigt erklärt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der
§§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands erscheint es sachge-
recht, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, weil nach dem
Ergebnis der ärztlichen Begutachtung die Beschwerde voraussichtlich Erfolg
gehabt hätte (vgl. § 201 Abs. 2 Halbs. 2 BRAO; Senatsbeschluß v. 15. No-
vember 1999 - AnwZ (B) 71/98).
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen war nicht anzuordnen. Der
Rechtsanwalt hat die Einleitung des Widerrufsverfahrens dadurch veranlaßt,
daß er das Gutachten in der von der Landesjustizverwaltung gesetzten Frist
ohne zureichenden Grund nicht beigebracht hat. Dieses Versäumnis begründet
die gesetzliche Vermutung, daß der Rechtsanwalt nicht nur vorübergehend
unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben (§ 15 Satz 2 BRAO). Auf
der anderen Seite ist nach dem Inhalt des jetzt zur Verfügung stehenden ärztli-
chen Gutachtens davon auszugehen, daß die Widerrufsvoraussetzungen des
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO schon bei Erlaß des angegriffenen Bescheids nicht
gegeben waren. Da der Antragsteller das Gutachten zudem kurze Zeit nach
Einlegung der Beschwerde vorgelegt hat, sind der Antragsgegnerin allenfalls
geringfügige außergerichtliche Auslagen erwachsen. Im Hinblick darauf ent-
spricht es billigem Ermessen, keine Verpflichtung zur Erstattung außergerichtli-
cher Kosten auszusprechen.
Hirsch Fischer Ganter Otten
Schott Wüllrich Hauger