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BGH Beschluss vom 22.10.2001 – AnwZ (B) 60/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 60/00

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und

Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 22. Oktober 2001

beschlossen:

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechts-

zügen nicht erhoben.

Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde im Jahre 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-

sen. Mit Bescheid vom 27. Januar 1999 gab ihm die Präsidentin des Oberlan-

desgerichts auf, bis 25. April 1999 ein umfassendes ärztliches Gutachten über

seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Gegen diesen Bescheid beantragte

der Rechtsanwalt die gerichtliche Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, nahm

den Antrag jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 1999 zurück.

Die Frist zur Beibringung des Gutachtens wurde bis 28. September 1999 ver-

längert.

Als der Antragsteller das Gutachten nicht beibrachte, wurde seine Zu-

lassung als Rechtsanwalt durch Bescheid der Präsidentin des Oberlandesge-

richts vom 26. Oktober 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Der

dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg.

Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller das geforderte Gutachten vor-

gelegt. Daraufhin hat die Rechtsanwaltskammer, auf die die Befugnisse der

Landesjustizverwaltung im Zulassungsverfahren inzwischen übergegangen

sind, die Widerrufsverfügung aufgehoben. Beide Parteien haben die Hauptsa-

che für erledigt erklärt.

II.

Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der

§§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands erscheint es sachge-

recht, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, weil nach dem

Ergebnis der ärztlichen Begutachtung die Beschwerde voraussichtlich Erfolg

gehabt hätte (vgl. § 201 Abs. 2 Halbs. 2 BRAO; Senatsbeschluß v. 15. No-

vember 1999 - AnwZ (B) 71/98).

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen war nicht anzuordnen. Der

Rechtsanwalt hat die Einleitung des Widerrufsverfahrens dadurch veranlaßt,

daß er das Gutachten in der von der Landesjustizverwaltung gesetzten Frist

ohne zureichenden Grund nicht beigebracht hat. Dieses Versäumnis begründet

die gesetzliche Vermutung, daß der Rechtsanwalt nicht nur vorübergehend

unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben (§ 15 Satz 2 BRAO). Auf

der anderen Seite ist nach dem Inhalt des jetzt zur Verfügung stehenden ärztli-

chen Gutachtens davon auszugehen, daß die Widerrufsvoraussetzungen des

§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO schon bei Erlaß des angegriffenen Bescheids nicht

gegeben waren. Da der Antragsteller das Gutachten zudem kurze Zeit nach

Einlegung der Beschwerde vorgelegt hat, sind der Antragsgegnerin allenfalls

geringfügige außergerichtliche Auslagen erwachsen. Im Hinblick darauf ent-

spricht es billigem Ermessen, keine Verpflichtung zur Erstattung außergerichtli-

cher Kosten auszusprechen.

Hirsch Fischer Ganter Otten

Schott Wüllrich Hauger