BGH Beschluss vom 22.10.2001 – AnwZ (B) 62/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 62/00
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter
und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich
und Dr. Frey auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs vom
11. September 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen
Kosten zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort erwachse-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1950 geborene Antragsteller ist seit 1983 zur Rechtsan-
waltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27. Februar 2000 hat die Antrags-
gegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die sofortige
Vollziehung ist angeordnet worden. Der Antragsteller hat beim Anwaltsge-
richtshof die Aufhebung des Widerrufs beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat
den Antrag am 11. September 2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der
Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Die gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO statthafte sofortige Beschwerde ist
zulässig, bleibt jedoch in der Sache erfolglos.
1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse geraten und außerstande ist, seinen Ver-
pflichtungen nachzukommen (st. Rspr.).
2. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Widerrufs vor.
a) Der Antragsteller hat als Betreuer der Hildegard C. bzw. - nach dem
Ableben der Betreuten - Nachlaßpfleger in der Zeit von April 1996 bis April
1999 insgesamt 94.300 DM aus dem Vermögen der Betreuten bzw. dem
Nachlaß entnommen und zur Deckung eigener Verbindlichkeiten verwendet,
die ihm sonst nicht möglich gewesen wäre. Er wurde wegen dieses Verhaltens
vom Amtsgericht - Schöffengericht - N. am 14. August 2000 zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung aus-
gesetzt wurde, verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt;
dem Antragsteller wurde auferlegt, zur Schadenswidergutmachung monatlich
mindestens 500 DM zu bezahlen. Das Urteil ist seit November 2000 rechtskräf-
tig. Rückzahlungen hat der Antragsteller jedenfalls bis August 2001 nicht gelei-
stet.
b) Veruntreut ein Rechtsanwalt in erheblicher Höhe ihm anvertraute
Gelder, um damit Verbindlichkeiten abzudecken, zu deren Erfüllung ihm eigene
Mittel fehlen, so rechtfertigt dies ohne weiteres den Schluß auf ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die der Betreffende in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und Zahlungsunfähigkeit.
c) Ist ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall, werden dadurch die Inter-
essen der Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet. Hat der Vermögensverfall zu
Untreuehandlungen des Rechtsanwalts geführt, gilt dies in ganz besonderem
Maße. Daß in seinem Falle ausnahmsweise etwas anderes gelte, hat der A n-
tragsteller nicht dargetan.
3. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Vorausset-
zungen des Vermögensverfalls nachträglich zweifelsfrei weggefallen sind. Da-
für wäre die Vorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Ver-
bindlichkeiten und laufenden Einkünfte erforderlich gewesen; eine solche hat
der Antragsteller nicht vorgelegt. Der Umstand, daß er bislang nicht damit be-
gonnen hat, den Schaden wiedergutzumachen, deutet im Gegenteil auf fortbe-
stehenden Vermögensverfall hin.
Hirsch Fischer Ganter Otten
Schott Wüllrich Frey