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BGH Beschluss vom 22.10.2001 – AnwZ (B) 64/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 64/00

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2001

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshof Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und

die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und

Dr. Frey am 22. Oktober 2001 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des

1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofes vom

18. September 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

90.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist 1954 in Warschau geboren und hat dort Rechtswis-

senschaften studiert, die er 1980 mit dem Titel "Magister der Rechte" abschloß.

Im Dezember 1981 kam er in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist deutscher

Volkszugehörigkeit und hat als Heimatvertriebener im Sinne des BVFG einen

Vertriebenenausweis (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG) erhalten. Ihm ist 1985 die Ge-

nehmigung, den Magistertitel in der Bundesrepublik zu führen, 1989 auch die

Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der

Rechtsberatung auf dem Gebiet des polnischen Rechts erteilt worden. Die An-

erkennung der Magisterprüfung als gleichwertig mit der ersten juristischen

Staatsprüfung ist zunächst durch das Verwaltungsgericht rechtskräftig abge-

lehnt worden, jedoch 1995 durch das Justizministerium Nordrhein-Westfalen

erfolgt. Der Antragsteller hat seit 1996 den juristischen Vorbereitungsdienst

absolviert, die zweite juristische Staatsprüfung hat er bisher nicht mit Erfolg

abgelegt. Seit 1986 war der Antragsteller mehrere Jahre in verschiedenen

Rechtsanwaltskanzleien tätig.

Seinen Antrag, ihn als Rechtsanwalt nach § 4 Abs. 1 Rechtsanwaltsge-

setz (RAG) zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht

F. und bei dem Landgericht F. zuzulassen, hat der

Antragsgegner mit Bescheid vom 7. Juli 2000 zurückgewiesen. Seinen Antrag

auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch den Beschluß

vom 18. September 2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antrag-

steller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft. Er erfüllt nicht die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 BRAO, da er

bisher die zweite juristische Staatsprüfung nicht mit Erfolg abgelegt und damit

die Befähigung zum Richteramt nicht erlangt (oder die weiteren alternativ dort

aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt) hat. Eine Zuerkennung der

Befähigung zum Richteramt nach § 112 DRiG i. V. m. § 92 Abs. 2, 3 Bundes-

vertriebenengesetz kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die in Polen abge-

legte Magisterprüfung lediglich dem ersten, nicht aber dem zweiten Staatsex-

amen als gleichwertig anerkannt wurde.

Der Antragsteller hat die anwaltliche Befähigung auch nicht nach Art. 21

Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und

der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) in Verbindung mit

§ 4 Abs. 1 des Rechtsanwaltsgesetzes (RAG) der ehemaligen DDR vom

13. September 1990 (GBl. I S. 1504) erworben. Danach kann zur Rechtsan-

waltschaft zugelassen werden, wer spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten

des Änderungsgesetzes vom 2. September 1994 in der DDR ein umfassendes

Hochschulstudium mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abge-

schlossen hatte und auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der

Rechtspflege oder einem rechtsberatenden Beruf verweisen konnte.

Der Antragsteller hat weder ein Hochschulstudium in der DDR noch ei-

nen Abschluß als Diplom-Jurist erlangt. Allerdings hat der Senat dem Sinn und

Zweck des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG entsprechend diese Bestimmung dahin aus-

gelegt, daß diese Voraussetzung von einem in der ehemaligen DDR Ansässi-

gen auch durch ein umfassendes juristisches Hochschulstudium im Ausland,

das von der DDR aufgrund einer Äquivalenzvereinbarung anerkannt war, erfüllt

sein kann (Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 26/95, BRAK-

Mitt. 1996, 84, 85). Eine solche Äquivalenzvereinbarung bestand zwischen der

ehemaligen DDR und der Volksrepublik Polen

(Übereinkommen vom

21.12.1979 über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im

Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region (GBl. 1983 II Nr. 1

S. 7 , vgl. auch BT-Drucks. 12/4077, Rats-Slg. S. 10f, inzwischen durch Gesetz

vom 2.9.1994 (BGBl. II S. 2321) auch in der Bundesrepublik ratifiziert). Denn

ein von einem früheren DDR-Bürger im sozialistischen Ausland erworbener

rechtswissenschaftlicher, von der DDR als gleichwertig anerkannter Abschluß

hatte nach der Gesetzeslage und Rechtspraxis in der DDR vor Erlaß des RAG

den Zugang zu juristischen Berufen in der DDR eröffnet. Mit dem Erlaß des

RAG sollte dieser Personenkreis nicht ausgeklammert werden, ihre Belange

wurden von allen Beteiligten des Gesetzgebungsverfahrens als gesichert an-

gesehen (aaO, S. 84).

Eine weitere Ausdehnung der Ausnahmeregelung des § 4 RAG über

diesen Personenkreis hinaus hat der Senat bereits im Fall eines russischen

Staatsangehörigen, der einen Abschluß an einer staatlichen Universität der

ehemaligen UDSSR erworben hatte und der seit 1987 in der ehemaligen DDR

lebte, abgelehnt (Senatsbeschluß vom 4. Mai 1998 - AnwZ (B) 3/98, BRAK-

Mitt. 1999, 90 f.). Sie kommt auch für den Antragsteller nicht in Betracht. Die

Regelung der Zugangsberechtigung von Personen, die - wie der Antragsteller -

zu keinem Zeitpunkt Bürger der ehemaligen DDR oder dort auch nur wohnhaft

gewesen waren, lag außerhalb der Intentionen der DDR als Gesetzgeber des

RAG. Ersichtlich ist aber auch bei den Änderungen des Bundesvertriebenen-

gesetzes als Folge des Einigungsvertrags nicht erwogen worden, die Zugangs-

voraussetzungen zum Anwaltsberuf für Vertriebene mit juristischen Abschlüs-

sen etwa in Polen entsprechend § 4 RAG zu erleichtern. Eine Gleichbehand-

lung dieses Personenkreises ist auch nicht nach Art. 3, 12 GG geboten. Mit § 4

RAG sollte der besonderen historischen Situation, des Beitritts der DDR zur

Bundesrepublik, Rechnung getragen, der Besitzstand der Rechtsanwaltschaft

der DDR gewahrt und für eine Übergangszeit der Zugang zur Rechtsanwalt-

schaft mit dem Abschluß als Diplom-Jurist gewährleistet werden (Treffkorn,

Zum Rechtsanwaltsgesetz der DDR, DtZ 1990, 308). Von dieser besonderen

Situation war der Antragsteller ebensowenig betroffen wie Juristen in den alten

Bundesländern. Ihm war der Zugang zur Rechtsanwaltschaft durch die Mög-

lichkeit des Erwerbs der Befähigung zum Richteramt nach § 5 DRiG nach sei-

ner Übersiedlung in die Bundesrepublik eröffnet. Soweit sich möglicherweise

Härten dadurch ergeben haben, daß der Antragsteller die Anerkennung seiner

in Polen abgelegten Magisterprüfung als gleichwertig mit dem ersten juristi-

schen Staatsexamen erst 1995 erreicht hat, kann dem jedenfalls nicht durch

die Anwendung des § 4 RAG mit einem ganz anderen persönlichen Geltungs-

bereich abgeholfen werden. Der besonderen Situation der Vertreibung ist

durch die Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes Rechnung getragen,

eine Vergleichbarkeit dieser Situation mit der der DDR-Juristen infolge der

Wiedervereinigung ist nicht gegeben.

Hirsch Fischer Ganter Otten

Schott Wüllrich Frey