Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.10.2001 – 2 StR 372/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 372/00

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Vergewaltigung u.a.

hier: Bewilligung einer Pauschvergütung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 gemäß

§ 99 Abs. 2 BRAGO beschlossen:

Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag der Rechtsan-

wältin H. aus R. , ihr als Beistand der Nebenklägerin

für die Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschvergütung zu

bewilligen, an das Oberlandesgericht Köln abgegeben.

Gründe:

Die Rechtsanwältin wurde in der Hauptverhandlung vom 5. Januar 2000

durch Beschluß des Landgerichts Köln gemäß § 397 a StPO zum Beistand der

Nebenklägerin bestellt. Da die Bestellung im Sinne von § 397 a Abs. 1 Satz 1

StPO über die jeweilige Instanz hinauswirkt, erfolgte eine Bestellung durch den

Bundesgerichtshof nicht. Ein entsprechender Antrag wurde durch Beschluß

vom 29. November 2000 für gegenstandslos erklärt.

Für die Gebühren des Rechtsanwalts, der dem Nebenkläger als Bei-

stand bestellt wird, gilt gemäß § 102 Abs. 2 BRAGO die Vorschrift des § 99

BRAGO sinngemäß. Zuständig für die Bewilligung der Pauschvergütung ist

nach § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO der Bundesgerichtshof nur, soweit er den

Rechtsanwalt bestellt hat. Da dies hier nicht der Fall ist, liegt die Zuständigkeit

nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGO beim Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk

das Gericht des ersten Rechtszugs gehört. Das ist hier das Oberlandesgericht

Köln.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf