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BGH Beschluss vom 24.10.2001 – 2 StR 372/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 372/00
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Vergewaltigung u.a.
hier: Bewilligung einer Pauschvergütung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 gemäß
§ 99 Abs. 2 BRAGO beschlossen:
Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag der Rechtsan-
wältin H. aus R. , ihr als Beistand der Nebenklägerin
für die Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschvergütung zu
bewilligen, an das Oberlandesgericht Köln abgegeben.
Gründe:
Die Rechtsanwältin wurde in der Hauptverhandlung vom 5. Januar 2000
durch Beschluß des Landgerichts Köln gemäß § 397 a StPO zum Beistand der
Nebenklägerin bestellt. Da die Bestellung im Sinne von § 397 a Abs. 1 Satz 1
StPO über die jeweilige Instanz hinauswirkt, erfolgte eine Bestellung durch den
Bundesgerichtshof nicht. Ein entsprechender Antrag wurde durch Beschluß
vom 29. November 2000 für gegenstandslos erklärt.
Für die Gebühren des Rechtsanwalts, der dem Nebenkläger als Bei-
stand bestellt wird, gilt gemäß § 102 Abs. 2 BRAGO die Vorschrift des § 99
BRAGO sinngemäß. Zuständig für die Bewilligung der Pauschvergütung ist
nach § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO der Bundesgerichtshof nur, soweit er den
Rechtsanwalt bestellt hat. Da dies hier nicht der Fall ist, liegt die Zuständigkeit
nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGO beim Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk
das Gericht des ersten Rechtszugs gehört. Das ist hier das Oberlandesgericht
Köln.
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf