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BGH Beschluss vom 24.10.2001 – II ZR 305/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 305/00

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Oktober 2001

durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz einer Verfahrens-

gebühr über 8.860,00 DM gemäß §§ 11, 61 GKG, Rechnung vom

5. April 2001, wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei.

Gründe

I. Im Namen und im Auftrag des Klägers hat Rechtsanwalt beim Bundes-

gerichtshof Prof. Dr. K. fristgerecht gegen das Urteil des Oberlandesge-

richts Hamm vom 13. September 2000 Revision eingelegt. Der Senat hat die

Revision durch Beschluß vom 3. April 2001 auf Kosten des Klägers als unzu-

lässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist.

Der Kläger wendet sich gegen die im Tenor dieses Beschlusses be-

zeichnete Rechnung mit der Begründung, er habe einen Auftrag zur Einlegung

der Revision nicht erteilt.

II. Der Senat wertet das Schreiben des Klägers vom 24. September 2001

als Erinnerung gegen den Kostenansatz.

Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger behauptet, er habe weder Rechtsanwalt Prof. Dr. K.

noch seinen vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beauftragt, Revision

einzulegen. Damit legt er einen Mangel der Vollmacht jedoch nicht dar. Denn

die - vom Kläger nicht in Zweifel gezogene - Prozeßvollmacht seines anwaltli-

chen Vertreters vor dem Berufungsgericht beinhaltete nach der gesetzlichen

Regelung des § 81 ZPO auch dessen Ermächtigung zur Bestellung eines Be-

vollmächtigten für die Revision.

Hierauf ist der Kläger bereits durch Schreiben des Gerichts vom 6. Sep-

tember 2001 hingewiesen worden.

Hesselberger

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke