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BGH Beschluß vom 24.10.2001 – XII ZR 182/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 182/98

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Weber-

Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Das Urteil des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Februar 1998 beschwert

die Beklagten mit mehr als 60.000 DM.

Gründe

Die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil übersteigt

60.000 DM.

1. Die Beklagten sind zum einen durch Verurteilung zur Zahlung von

6.000 DM und die vergeblich zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen

mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 24.000 DM beschwert.

Hat die beklagte Partei hilfsweise die Aufrechnung gegen die (streitige)

Klageforderung erklärt, umfaßt die Beschwer aus einer Verurteilung außer der

Klageforderung auch die (vergeblich) zur Aufrechnung gestellte Gegenforde-

rung in Höhe der Verurteilung, weil bei Rechtskraft des Berufungsurteils das

vom Berufungsgericht angenommene Nichtbestehen der Gegenforderung nach

§ 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre und die Gegenforderung in

dieser Höhe nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Klageforderung und

vorsorglich zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sind daher in Höhe des

zuerkannten Betrages zusammenzurechnen (st.Rspr. des BGH, vgl. nur BGHZ

48, 212, 213 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95 -

NJW-RR 1996, 828, 829).

a) Das Berufungsgericht hat die in erster Linie von den Beklagten zur

Aufrechnung gestellte Gegenforderung wegen unterlassener Reinigungs- bzw.

Ausbesserungsarbeiten in Gesamthöhe von 7.625 DM (1.300 DM für Reini-

gungsarbeiten an den Fliesen; 6.325 DM für das Ausbessern der Fliesenfugen;

siehe Schriftsatz der Beklagten vom 10. Dezember 1996) für nicht bestehend

erachtet. Dabei ist es insoweit unzutreffend von einer Primäraufrechnung aus-

gegangen, wie sich aus der Zusammenstellung des festgesetzten Streitwerts

ergibt. Die Beklagten haben aber das Bestehen der Klageforderung in Abrede

gestellt, indem sie die Aktivlegitimation des Klägers zu 1 bestritten haben. Mit-

hin handelt es sich auch insoweit um eine Hilfsaufrechnung (in Höhe von

7.625 DM), die die Beschwer zusätzlich zur Verurteilungssumme (um weitere

6.000 DM) erhöht.

b) Die Beklagten haben ferner die Hilfsaufrechnung mit einem Mietzins-

ausfallschaden für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996 (6 x

3.000 DM) in Gesamthöhe von 18.000 DM erklärt. Das Berufungsgericht hat

das Bestehen dieser Forderung verneint. Somit sind die Beklagten mit weiteren

6.000 DM beschwert.

c) Schließlich haben die Beklagten eine Schadensersatzforderung we-

gen Nichtdurchführung geschuldeter Umbauarbeiten in Höhe von 30.000 DM

geltend gemacht und hiermit höchst vorsorglich die Aufrechnung gegen die

Klageforderung erklärt. Das Berufungsgericht hat auch diesen Anspruch ver-

neint, was die Beschwer der Beklagten um weitere 6.000 DM erhöht.

2. Durch die Abweisung ihrer Widerklage (Feststellungsklage) im ange-

fochtenen Berufungsurteil sind die Beklagten zum anderen in Höhe von

63.900 DM beschwert.

Das Berufungsgericht hat die Festsetzung der Beschwer nicht begrün-

det. Bei der insoweit vorgenommenen Bewertung hat es ersichtlich nicht hinrei-

chend berücksichtigt, daß die Beklagten die ihrem Feststellungsbegehren zu-

grunde liegenden Forderungen in der Widerklagebegründung beziffert haben.

Die von den Beklagten genannten Beträge waren - wie auch bei einer entspre-

chenden Leistungsklage - der Wertberechnung zugrunde zu legen (vgl. Zöller/

Herget, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Schadensersatz").

Die Beschwer der Feststellungswiderklage errechnet sich danach wie

folgt (jeweils unter Berücksichtigung der Aufrechnung gegen die Klageforde-

rung):

- unterlassenes Reinigen der Fliesen

und Ausbessern der Fliesenfugen

1.625 DM (7.625 DM - 6.000 DM)

- Mietausfallschaden

54.250 DM (60.250 DM - 6.000 DM)

- nichtdurchgeführte Umbauarbeiten

24.000 DM (30.000 DM - 6.000 DM)

- Zwischensumme

79.875 DM

- abzüglich eines Abschlags von 20 %

(vgl. BGH, Beschluß vom 15. Januar 1997

Beschwer 7)

- gesamt

- 15.975 DM

63.900 DM

3. Die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil beträgt

somit insgesamt (24.000 DM, siehe oben zu 1., + 63.900 DM, siehe oben

zu 2. =) 87.900 DM.

Blumenröhr Hahne Weber-Monecke

Wagenitz Ahlt