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BGH Beschluss vom 25.10.2001 – 1 StR 198/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 198/01

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 beschlos-

sen:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des

Senats vom 6. September 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die "Gegenvorstellung", die der Angeklagte mit Schreiben vom

9. Oktober 2001 erhoben hat, bleibt erfolglos.

Wie der Senat in seinem Beschluß ausgeführt hat, war für ihn die Be-

zeichnung des Tatvorwurfs im Eröffnungsbeschluß des Landgerichts maßgeb-

lich. Der Senat hatte - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schrift-

satz vom 10. September 2001 - keinen Anlaß anzunehmen, daß dort nur

versehentlich von Anstiftung anstatt von Beihilfe die Rede war, denn die dem

Angeklagten zur Last gelegte Tat begründete zu Recht den Vorwurf der An-

stiftung zur falschen uneidlichen Aussage.

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