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BGH Beschluss vom 25.10.2001 – 1 StR 198/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 198/01
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 beschlos-
sen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des
Senats vom 6. September 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die "Gegenvorstellung", die der Angeklagte mit Schreiben vom
9. Oktober 2001 erhoben hat, bleibt erfolglos.
Wie der Senat in seinem Beschluß ausgeführt hat, war für ihn die Be-
zeichnung des Tatvorwurfs im Eröffnungsbeschluß des Landgerichts maßgeb-
lich. Der Senat hatte - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schrift-
satz vom 10. September 2001 - keinen Anlaß anzunehmen, daß dort nur
versehentlich von Anstiftung anstatt von Beihilfe die Rede war, denn die dem
Angeklagten zur Last gelegte Tat begründete zu Recht den Vorwurf der An-
stiftung zur falschen uneidlichen Aussage.
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