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BGH Beschluss vom 30.10.2001 – 1 StR 328/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 328/01
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2001 beschlos-
sen:
Es verbleibt bei dem Senatsbeschluß vom 22. August 2001.
Gründe:
Mit seiner Gegenvorstellung vom 16. Oktober 2001 legt der Verurteilte
im einzelnen dar, warum er die aus dem Beschluß vom 22. August 2001 er-
sichtliche Rechtsauffassung des Senats nicht teilt.
Die Gegenvorstellung kann schon allein deshalb keinen Erfolg haben,
weil der Senat seine Entscheidung weder aufheben noch abändern kann. An-
ders wäre es nur, wenn der Senat unter Verletzung des Grundsatzes des
rechtlichen Gehörs entschieden hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 1999, 28
m.w.Nachw.). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht behauptet.
Schäfer Nack Wahl
Boetticher Hebenstreit