BGH Urteil vom 30.10.2001 – VI ZR 127/00
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 127/00
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 30. Oktober 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 823 Abs. 1 Ad, 826 Gd, 894; ZPO § 325 Abs. 1 und 2
a) Zur Frage der Rechtskraftwirkung eines (Versäumnis-)Urteils, das einer Klage
aus § 894 BGB auf Berichtigung des Grundbuchs in Ansehung eines tatsächlich
nicht bestehenden dinglichen Wohnungsrechts stattgibt.
b) Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 bzw. § 823
Abs. 1 BGB, wenn eine etwaige, dadurch begründete Rechtsposition durch
rechtskraftfreie Veräußerung des betroffenen Wohnungseigentums an einen gut-
gläubigen Erwerber gegenstandslos wird.
BGH, Urteil vom 30. Oktober 2001 - VI ZR 127/00 - OLG Naumburg LG Magdeburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr.Müller und die Rich-
ter Dr. Dressler, Dr Greiner, Wellner und Pauge
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. März 2000 aufgeho-
ben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Verletzung eines Woh-
nungsrechts.
Mit Grundstücksüberlassungsvertrag vom 3. Mai 1979 übereignete die
Klägerin ihrem Sohn W. ein in Magdeburg gelegenes Mehrfamilienhaus, in
dem sie selbst eine Zweizimmerwohnung bewohnte. Als Gegenleistung ge-
währte W. der Klägerin das Recht zum mietfreien Wohnen an den von ihr ge-
nutzten Räumen. Im Jahre 1995 ging das Eigentum an dem Grundstück auf die
Beklagten über. Diese nahmen umfangreiche Sanierungs- und Ausbauarbeiten
vor, in deren Folge es zur Unterbrechung sämtlicher Versorgungsleitungen und
zur Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes kam. Mit sofort vollziehba-
rer Duldungsverfügung vom 24. August 1995 untersagte das Bauordnungsamt
der Stadt Magdeburg der Klägerin die weitere Nutzung der Wohnung, worauf-
hin sie eine von den Beklagten zur Verfügung gestellte Ersatzwohnung bezog.
Am 20. Juni 1996 erwirkte die Klägerin beim Amtsgericht Magdeburg ein
- inzwischen rechtskräftiges - Versäumnisurteil gegen die Beklagten, durch das
diese verurteilt wurden, ihre Zustimmung zur Grundbuchberichtigung dahinge-
hend zu erteilen, daß zugunsten der Klägerin ein alleiniges kostenloses Woh-
nungsrecht auf Lebenszeit an der ehemals von ihr bewohnten Wohnung ein-
getragen werde. Zu einer entsprechenden Eintragung in das Grundbuch kam
es jedoch nicht. In der Folgezeit begründeten die Beklagten an dem Anwesen
Wohnungseigentum und veräußerten die zuvor von der Klägerin genutzte
Wohnung ohne Hinweis auf deren etwaige Rechte an Dr. K.. Dieser wurde am
15. August 1997 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß die Beklagten ein ihr zustehen-
des dingliches Wohnungsrecht verletzt hätten. Mit dieser Begründung hat sie
unter anderem Schadensersatz verlangt und gemeint, dessen Höhe bestimme
sich nach dem kapitalisierten Wert des Rechts, der sich auf 19.818,91 DM be-
laufe.
Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Oberlandes-
gericht hat auf die Berufung der Beklagten den zuerkannten Schadensersatz
auf 6.000 DM verringert und die Klage im übrigen abgewiesen. Die weiterge-
hende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfol-
gen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von den Be-
klagten Schadensersatz aus § 826 BGB verlangen. Die Beklagten hätten das
dingliche Wohnungsrecht der Klägerin vorsätzlich und sittenwidrig vereitelt.
Zwar habe ihr bis zum Erlaß des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Magde-
burg ein solches Recht nicht zugestanden. Das im Grundstücksüberlassungs-
vertrag vom 3. Mai 1979 vereinbarte Recht der Klägerin, die bisher von ihr ge-
nutzten Räume auch in Zukunft mietfrei zu bewohnen, weise allein schuld-
rechtlichen Charakter auf. Es stelle insbesondere kein Mitbenutzungsrecht im
Sinne der §§ 321, 322 ZGB dar. Jedoch sei durch das Versäumnisurteil des
Amtsgerichts Magdeburg das Wohnungsrecht der Klägerin als dingliches Recht
rechtskräftig festgestellt worden. Denn die Entscheidung über die im Rahmen
der Grundbuchberichtigungsklage zu klärende Frage, wem das dingliche Recht
an dem Grundstück zustehe, nehme an der Rechtskraft des in jenem Verfahren
ergangenen Urteils teil.
Das Wohnungsrecht der Klägerin sei nicht mehr durchsetzbar und im
Verhältnis zum jetzigen Eigentümer durch das sittenwidrige Verhalten der Be-
klagten erloschen. Diese hätten, obwohl sie um die dingliche Berechtigung der
Klägerin gewußt hätten, den Umstand der leerstehenden und nach dem
Grundbuch unbelasteten Wohnung ausgenutzt, um sie an den gutgläubigen
Erwerber zu veräußern, der damit gemäß § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB lastenfreies
Eigentum erworben habe. Die Beklagten hätten insgesamt (auch) den Zweck
verfolgt, das Recht der Klägerin auf Dauer zu vereiteln. Nur durch dieses Vor-
gehen sei es ihnen möglich gewesen, aus dem Wohnungseigentum Gewinn zu
schlagen, was insgesamt sittenwidrig gewesen sei. Dabei hätten sie den auf
§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB beruhenden Rechtsverlust der Klägerin im Wissen
um die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände zumindest billigend in
Kauf genommen.
Die Beklagten schuldeten daher Ersatz des Wertes des Wohnungs-
rechts, der durch Kapitalisierung nach Maßgabe des § 16 Wertermittlungsver-
ordnung (WertV) zu bemessen sei und sich auf 23.745,24 DM belaufe. Die
Klägerin müsse sich allerdings ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen,
da sie trotz des ihr vorliegenden Versäumnisurteils des Amtsgerichts Magde-
burg nicht die Eintragung des Wohnungsrechts im Grundbuch, durch die ein
gutgläubig lastenfreier Eigentumserwerb durch Dr. K. verhindert worden wäre,
herbeigeführt habe. Die nach Berücksichtigung des Mitverschuldens verblei-
bende Schadensersatzforderung in Höhe von 11.872,62 DM sei bis auf
6.000 DM durch das Zurverfügungstellen einer Ersatzwohnung abgegolten.
II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme des Be-
rufungsgerichts, die Beklagten hätten der Klägerin vorsätzlich Schaden zuge-
fügt.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen,
daß der Klägerin bis zum Erlaß des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Ma g-
deburg kein dingliches Wohnungsrecht zustand. Die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen des Berufungsgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkennen; sie werden
auch von der Revision nicht angegriffen.
2. Bedenken begegnet jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts,
durch das dem Grundbuchberichtigungsbegehren stattgebende rechtskräftige
Versäumnisurteil des Amtsgerichts Magdeburg sei das Bestehen eines dingli-
chen Wohnungsrechts zwischen den Parteien bindend festgestellt. Zwar steht
der überwiegende Teil der Rechtsprechung und Literatur auf dem Standpunkt,
daß ein Urteil über den Grundbuchberichtigungsanspruch rechtskräftig auch
über das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten dinglichen
Rechts entscheide (RG JW 1931, 1805, 1806; 1936, 3047; RGZ 158, 40, 43;
BGH, Urteil vom 25. November 1977 - V ZR 102/75 - WM 1978, 194, 195; vgl.
auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV ZR 101/74 - LM § 322 ZPO
Nr. 79; Thüringer OLG, OLG-NL 2001, 41; OLG Naumburg, OLG-NL 1998,
182; Staudinger-Gursky, Kommentar zum BGB, 13. Aufl., § 894 Rdnr. 118;
Stein/Jonas/Leipold, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdnr. 92, 220;
MünchKomm-Gottwald, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 322 Rdnr. 50;
MünchKomm-Wacke, Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 894 Rdnr. 34; Mädrich,
MDR 1982, 455, 456). Denn die begehrte Grundbucheintragung verfolge kei-
nen anderen Zweck als die Feststellung der Eigentumslage (MünchKomm-
Gottwald, aaO). Die Grundbuchberichtigungsklage sei nur die technische
Form, in der der Streit um die Existenz oder Nichtexistenz eines bestimmten
dinglichen Rechts ausgetragen werde (Thüringer OLG, aaO; MünchKomm-
Gottwald, aaO; Staudinger-Gursky, aaO; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdnr.
220).
Dieser Auffassung ist jedoch entgegenzuhalten, daß die dingliche
Rechtslage für die Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsanspruch
nur eine Vorfrage darstellt, die Beurteilung einer Vorfrage jedoch grundsätzlich
nicht in Rechtskraft erwächst (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1999 - V ZR
358/97 - WM 2000, 320, 321 m.w.N.; Zöller-Vollkommer, Kommentar zur ZPO,
22. Aufl., Vorbem. vor § 322 Rdnr. 36; Musielak, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl.,
§ 322 Rdnr. 24). Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt für den mit § 894 BGB
vergleichbaren Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB (BGH, Urteil vom
13. März 1981 - V ZR 115/80 - NJW 1981, 1517; BGH, Urteil vom 13. Novem-
ber 1998 - V ZR 29/98 - NJW-RR 1999, 376, 377; BGH, Urteil vom 22. Oktober
1999 - V ZR 358/97 - aaO; Staudinger-Gursky, aaO, § 894 Rdnr. 118 und
§ 985
Rdnr. 134 f;
Stein/Jonas/Leipold,
aaO,
§ 322
Rdnr. 91;
MünchKomm-Gottwald, aaO, Rdnr. 97; Zöller-Vollkommer, aaO). Ebenso wie
das Ziel einer Vindikationsklage aus § 985 BGB die Herausgabe des Besitzes
und nicht die Feststellung der präjudiziellen Vorfrage des Eigentums ist, hat die
Grundbuchberichtigungsklage aus § 894 BGB nicht die Feststellung eines
dinglichen Rechts an einem Grundstück zum Gegenstand, sondern will dem
Berechtigten die dem Besitz bei beweglichen Sachen entsprechende und in
erster Linie als Rechtsscheinträger und Publizitätsmerkmal des Veräußerung-
statbestandes dienende Buchposition wieder verschaffen. Es liegt daher nahe,
daß sich die Klägerin hier zur Begründung eines dinglichen Wohnungsrechts
nicht auf das Versäumnisurteil berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober
1999 - V ZR 358/97 - aaO). Diese Frage bedarf indes hier keiner abschließen-
den Entscheidung, weil die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts
auch bei der von ihm angenommenen weitergehenden Rechtskraftwirkung die
Verurteilung der Beklagten nicht zu rechtfertigen vermögen.
3. Selbst wenn das rechtskräftige Versäumnisurteil das Bestehen eines
dinglichen Wohnungsrechts festgestellt hätte, so hätte dies nur Wirkungen
zwischen den Parteien, nicht jedoch auf die dingliche Rechtslage als solche
gehabt. Die Beklagten haben durch die Veräußerung des Wohnungseigentums
der Klägerin allenfalls die Möglichkeit genommen, sich im Rahmen der subjek-
tiven Grenzen der Rechtskraft des Versäumnisurteils auf das Bestehen eines
dinglichen Wohnungsrechts zu berufen und ein solches im Grundbuch eintra-
gen zu lassen. Ein aufgrund der Rechtskraft des Versäumnisurteils im Verhält-
nis zu den Beklagten als bestehend zugrunde zu legendes dingliches Woh-
nungsrecht der Klägerin könnte dem Rechtsnachfolger der Beklagten im Wege
der Rechtskrafterstreckung nur dann nicht entgegengehalten werden, wenn er
die Wohnung rechtskraftfrei gemäß § 325 Abs. 2 ZPO erworben hätte. Dies
würde voraussetzen, daß er keine Kenntnis von der Anhängigkeit des voran-
gegangenen Rechtsstreits zwischen den Parteien hatte (vgl. BGHZ 114, 305,
309 m.w.N.). War ihm der frühere Rechtsstreit hingegen bekannt, hätte die
Rechtskraft des gegen die Beklagten ergangenen Urteils bei Zugrundelegung
der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auch
gegen den Erwerber als deren Rechtsnachfolger gewirkt. Dann aber wäre für
die Annahme, der Klägerin sei durch den Verlust eben dieses Rechts ein
Schaden entstanden, kein Raum.
4. Die Revision wendet sich darüber hinaus mit Erfolg gegen die Beur-
teilung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten die Klägerin vorsätzlich ge-
schädigt hätten.
Das Berufungsgericht sieht die vorsätzliche Schädigung darin, die Be-
klagten hätten Wohnungseigentum begründet und veräußert, obwohl sie um
die im Verhältnis zu ihnen rechtskräftig festgestellte dingliche Berechtigung der
Klägerin gewußt hätten. Es begründet jedoch mit keinem Wort, aus welchen
Umständen es eine derartige Kenntnis der Beklagten ableitet. Eine solche liegt
schon deshalb eher fern, weil das Wohnungsrecht zu keinem Zeitpunkt im
Grundbuch eingetragen war. Sie ergibt sich auch nicht mit einer für die Beja-
hung von Vorsatz ausreichenden Sicherheit aus dem gegen die Beklagten er-
gangenen Versäumnisurteil des Amtsgerichts Magdeburg. Denn das Beru-
fungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob dieses Urteil den Be-
klagten tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist und welche Schlüsse sie daraus
gezogen haben. Selbst wenn die Beklagten das Versäumnisurteil erhalten ha-
ben sollten, folgt hieraus nicht ohne weiteres, daß sie von dessen rechtlicher
Tragweite für eine etwaige dingliche Berechtigung der Klägerin wußten. Eine
derartige Kenntnis würde voraussetzen, daß die Beklagten aus der im Urteil
enthaltenen Verpflichtung zur Zustimmung zu einer Grundbuchberichtigung
den Schluß darauf gezogen hätten, daß sich die Klägerin zumindest von nun
an auf ein ihnen gegenüber bestehendes dingliches Wohnungsrecht berufen
kann. Dies liegt jedoch - wie die Revision mit Recht geltend macht - angesichts
der oben dargestellten unklaren Rechtslage keineswegs auf der Hand, zumal
die Beklagten der Klägerin eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt haben.
III.
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig.
1. Zwar könnte sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch
möglicherweise auch aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben, wenn man mit dem Be-
rufungsgericht davon ausgeht, daß sich die Klägerin gegenüber den Beklagten
aufgrund der Rechtskraftwirkung des Versäumnisurteils auf das Bestehen ei-
nes dinglichen Wohnungsrechts hätte berufen können und die Beklagten zu-
mindest fahrlässig diese Rechtsposition durch eine rechtskraftfreie Veräuße-
rung des Wohnungseigentums gegenstandslos gemacht haben. Insoweit be-
stehen jedoch ebenfalls die unter II. Ziff. 2 bis 4 erörterten Bedenken.
2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den
eines schuldrechtlichen Wohnungsrechts. Zwar dürfte die Vereinbarung zwi-
schen der Klägerin und ihrem Sohn im Grundstücksüberlassungsvertrag vom
3. Mai 1979, mit der der Klägerin ein Wohnungsrecht an den bis zu diesem
Zeitpunkt von ihr bewohnten Räumen gewährt wurde, rechtlich als Mietverhält-
nis im Sinne der §§ 94 ff Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB) einzuordnen sein
(vgl. Zänker, Bodenrecht, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Repu-
blik, Berlin 1989, S. 247 und 295; Fragen und Antworten, NJ 1976/17, S. 524).
Die sonst für die Wirksamkeit eines Mietvertrages erforderliche Zuweisung der
Wohnung im Sinne des § 99 ZGB dürfte angesichts der Tatsache entbehrlich
sein, daß die Klägerin die Räume, auf die sich der Mietvertrag bezieht, bereits
zuvor innehatte (vgl. Fragen und Antworten, aaO). In dieses Mietverhältnis
könnten die Beklagten gemäß Art. 232 § 1 EGBGB in Verbindung mit § 571
BGB eingetreten sein, wenn ihr Eigentumserwerb auf einer Veräußerung im
Sinne des § 571 BGB beruht. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststel-
lungen hierzu getroffen.
dem Gesichtspunkt der Verletzung eines vertraglich vereinbarten Wohnungs-
rechts nicht den von der Klägerin begehrten Schadensersatz in kapitalisierter
Form. Im Gegensatz zum dinglichen Wohnungsrecht, dem absolute Wirkung
zukommt, verkörpert ein schuldrechtliches und damit lediglich relativ wirkendes
Wohnungsrecht keinen eigenen, vom Vertrag losgelösten Wert, der durch Ka-
pitalisierung ermittelt werden kann. So findet auch die zur Bemessung des Ver-
kehrswertes von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Rechten an
diesen und Rechten an Grundstücken erlassene WertV auf schuldrechtliche
Rechtspositionen keine Anwendung (vgl. § 1 Abs. 2 WertV). Die Verletzung
eines schuldrechtlichen Wohnungsrechts gibt dem Geschädigten vielmehr nur
einen - monatlich fällig werdenden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1963
- VIII ZR 100/63 - MDR 1964, 319; BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - VIII ZR
183/78 - MDR 1979, 1016; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 7. Aufl.,
§ 538 Rdnr. 64) - Anspruch auf Ersatz des durch die Vorenthaltung der ver-
traglich eingeräumten Gebrauchsmöglichkeit entstandenen Vermögensscha-
dens (vgl. hierzu BGHZ 101, 325, 332 f; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1990
- III ZR 38/90 - BGHR BGB § 249 Vermögensschaden 7; LG Köln NJW-RR
1992, 77). Einen solchen Anspruch macht die Klägerin jedoch nicht mehr gel-
tend, nachdem ein entsprechender Antrag vom Landgericht im Hinblick auf die
ihr zur Verfügung gestellte Ersatzwohnung abgewiesen worden ist.
Dr. Müller
Dr. Dressler
Dr. Greiner
Wellner
Pauge