Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.10.2001 – VI ZR 127/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 127/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 30. Oktober 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 823 Abs. 1 Ad, 826 Gd, 894; ZPO § 325 Abs. 1 und 2

a) Zur Frage der Rechtskraftwirkung eines (Versäumnis-)Urteils, das einer Klage

aus § 894 BGB auf Berichtigung des Grundbuchs in Ansehung eines tatsächlich

nicht bestehenden dinglichen Wohnungsrechts stattgibt.

b) Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 bzw. § 823

Abs. 1 BGB, wenn eine etwaige, dadurch begründete Rechtsposition durch

rechtskraftfreie Veräußerung des betroffenen Wohnungseigentums an einen gut-

gläubigen Erwerber gegenstandslos wird.

BGH, Urteil vom 30. Oktober 2001 - VI ZR 127/00 - OLG Naumburg LG Magdeburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr.Müller und die Rich-

ter Dr. Dressler, Dr Greiner, Wellner und Pauge

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. März 2000 aufgeho-

ben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Verletzung eines Woh-

nungsrechts.

Mit Grundstücksüberlassungsvertrag vom 3. Mai 1979 übereignete die

Klägerin ihrem Sohn W. ein in Magdeburg gelegenes Mehrfamilienhaus, in

dem sie selbst eine Zweizimmerwohnung bewohnte. Als Gegenleistung ge-

währte W. der Klägerin das Recht zum mietfreien Wohnen an den von ihr ge-

nutzten Räumen. Im Jahre 1995 ging das Eigentum an dem Grundstück auf die

Beklagten über. Diese nahmen umfangreiche Sanierungs- und Ausbauarbeiten

vor, in deren Folge es zur Unterbrechung sämtlicher Versorgungsleitungen und

zur Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes kam. Mit sofort vollziehba-

rer Duldungsverfügung vom 24. August 1995 untersagte das Bauordnungsamt

der Stadt Magdeburg der Klägerin die weitere Nutzung der Wohnung, worauf-

hin sie eine von den Beklagten zur Verfügung gestellte Ersatzwohnung bezog.

Am 20. Juni 1996 erwirkte die Klägerin beim Amtsgericht Magdeburg ein

- inzwischen rechtskräftiges - Versäumnisurteil gegen die Beklagten, durch das

diese verurteilt wurden, ihre Zustimmung zur Grundbuchberichtigung dahinge-

hend zu erteilen, daß zugunsten der Klägerin ein alleiniges kostenloses Woh-

nungsrecht auf Lebenszeit an der ehemals von ihr bewohnten Wohnung ein-

getragen werde. Zu einer entsprechenden Eintragung in das Grundbuch kam

es jedoch nicht. In der Folgezeit begründeten die Beklagten an dem Anwesen

Wohnungseigentum und veräußerten die zuvor von der Klägerin genutzte

Wohnung ohne Hinweis auf deren etwaige Rechte an Dr. K.. Dieser wurde am

15. August 1997 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, daß die Beklagten ein ihr zustehen-

des dingliches Wohnungsrecht verletzt hätten. Mit dieser Begründung hat sie

unter anderem Schadensersatz verlangt und gemeint, dessen Höhe bestimme

sich nach dem kapitalisierten Wert des Rechts, der sich auf 19.818,91 DM be-

laufe.

Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Oberlandes-

gericht hat auf die Berufung der Beklagten den zuerkannten Schadensersatz

auf 6.000 DM verringert und die Klage im übrigen abgewiesen. Die weiterge-

hende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfol-

gen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von den Be-

klagten Schadensersatz aus § 826 BGB verlangen. Die Beklagten hätten das

dingliche Wohnungsrecht der Klägerin vorsätzlich und sittenwidrig vereitelt.

Zwar habe ihr bis zum Erlaß des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Magde-

burg ein solches Recht nicht zugestanden. Das im Grundstücksüberlassungs-

vertrag vom 3. Mai 1979 vereinbarte Recht der Klägerin, die bisher von ihr ge-

nutzten Räume auch in Zukunft mietfrei zu bewohnen, weise allein schuld-

rechtlichen Charakter auf. Es stelle insbesondere kein Mitbenutzungsrecht im

Sinne der §§ 321, 322 ZGB dar. Jedoch sei durch das Versäumnisurteil des

Amtsgerichts Magdeburg das Wohnungsrecht der Klägerin als dingliches Recht

rechtskräftig festgestellt worden. Denn die Entscheidung über die im Rahmen

der Grundbuchberichtigungsklage zu klärende Frage, wem das dingliche Recht

an dem Grundstück zustehe, nehme an der Rechtskraft des in jenem Verfahren

ergangenen Urteils teil.

Das Wohnungsrecht der Klägerin sei nicht mehr durchsetzbar und im

Verhältnis zum jetzigen Eigentümer durch das sittenwidrige Verhalten der Be-

klagten erloschen. Diese hätten, obwohl sie um die dingliche Berechtigung der

Klägerin gewußt hätten, den Umstand der leerstehenden und nach dem

Grundbuch unbelasteten Wohnung ausgenutzt, um sie an den gutgläubigen

Erwerber zu veräußern, der damit gemäß § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB lastenfreies

Eigentum erworben habe. Die Beklagten hätten insgesamt (auch) den Zweck

verfolgt, das Recht der Klägerin auf Dauer zu vereiteln. Nur durch dieses Vor-

gehen sei es ihnen möglich gewesen, aus dem Wohnungseigentum Gewinn zu

schlagen, was insgesamt sittenwidrig gewesen sei. Dabei hätten sie den auf

§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB beruhenden Rechtsverlust der Klägerin im Wissen

um die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände zumindest billigend in

Kauf genommen.

Die Beklagten schuldeten daher Ersatz des Wertes des Wohnungs-

rechts, der durch Kapitalisierung nach Maßgabe des § 16 Wertermittlungsver-

ordnung (WertV) zu bemessen sei und sich auf 23.745,24 DM belaufe. Die

Klägerin müsse sich allerdings ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen,

da sie trotz des ihr vorliegenden Versäumnisurteils des Amtsgerichts Magde-

burg nicht die Eintragung des Wohnungsrechts im Grundbuch, durch die ein

gutgläubig lastenfreier Eigentumserwerb durch Dr. K. verhindert worden wäre,

herbeigeführt habe. Die nach Berücksichtigung des Mitverschuldens verblei-

bende Schadensersatzforderung in Höhe von 11.872,62 DM sei bis auf

6.000 DM durch das Zurverfügungstellen einer Ersatzwohnung abgegolten.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme des Be-

rufungsgerichts, die Beklagten hätten der Klägerin vorsätzlich Schaden zuge-

fügt.

1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen,

daß der Klägerin bis zum Erlaß des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Ma g-

deburg kein dingliches Wohnungsrecht zustand. Die diesbezüglichen Ausfüh-

rungen des Berufungsgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkennen; sie werden

auch von der Revision nicht angegriffen.

2. Bedenken begegnet jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts,

durch das dem Grundbuchberichtigungsbegehren stattgebende rechtskräftige

Versäumnisurteil des Amtsgerichts Magdeburg sei das Bestehen eines dingli-

chen Wohnungsrechts zwischen den Parteien bindend festgestellt. Zwar steht

der überwiegende Teil der Rechtsprechung und Literatur auf dem Standpunkt,

daß ein Urteil über den Grundbuchberichtigungsanspruch rechtskräftig auch

über das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten dinglichen

Rechts entscheide (RG JW 1931, 1805, 1806; 1936, 3047; RGZ 158, 40, 43;

BGH, Urteil vom 25. November 1977 - V ZR 102/75 - WM 1978, 194, 195; vgl.

auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV ZR 101/74 - LM § 322 ZPO

Nr. 79; Thüringer OLG, OLG-NL 2001, 41; OLG Naumburg, OLG-NL 1998,

182; Staudinger-Gursky, Kommentar zum BGB, 13. Aufl., § 894 Rdnr. 118;

Stein/Jonas/Leipold, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdnr. 92, 220;

MünchKomm-Gottwald, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 322 Rdnr. 50;

MünchKomm-Wacke, Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 894 Rdnr. 34; Mädrich,

MDR 1982, 455, 456). Denn die begehrte Grundbucheintragung verfolge kei-

nen anderen Zweck als die Feststellung der Eigentumslage (MünchKomm-

Gottwald, aaO). Die Grundbuchberichtigungsklage sei nur die technische

Form, in der der Streit um die Existenz oder Nichtexistenz eines bestimmten

dinglichen Rechts ausgetragen werde (Thüringer OLG, aaO; MünchKomm-

Gottwald, aaO; Staudinger-Gursky, aaO; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdnr.

220).

Dieser Auffassung ist jedoch entgegenzuhalten, daß die dingliche

Rechtslage für die Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsanspruch

nur eine Vorfrage darstellt, die Beurteilung einer Vorfrage jedoch grundsätzlich

nicht in Rechtskraft erwächst (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1999 - V ZR

358/97 - WM 2000, 320, 321 m.w.N.; Zöller-Vollkommer, Kommentar zur ZPO,

22. Aufl., Vorbem. vor § 322 Rdnr. 36; Musielak, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl.,

§ 322 Rdnr. 24). Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt für den mit § 894 BGB

vergleichbaren Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB (BGH, Urteil vom

13. März 1981 - V ZR 115/80 - NJW 1981, 1517; BGH, Urteil vom 13. Novem-

ber 1998 - V ZR 29/98 - NJW-RR 1999, 376, 377; BGH, Urteil vom 22. Oktober

1999 - V ZR 358/97 - aaO; Staudinger-Gursky, aaO, § 894 Rdnr. 118 und

§ 985

Rdnr. 134 f;

Stein/Jonas/Leipold,

aaO,

§ 322

Rdnr. 91;

MünchKomm-Gottwald, aaO, Rdnr. 97; Zöller-Vollkommer, aaO). Ebenso wie

das Ziel einer Vindikationsklage aus § 985 BGB die Herausgabe des Besitzes

und nicht die Feststellung der präjudiziellen Vorfrage des Eigentums ist, hat die

Grundbuchberichtigungsklage aus § 894 BGB nicht die Feststellung eines

dinglichen Rechts an einem Grundstück zum Gegenstand, sondern will dem

Berechtigten die dem Besitz bei beweglichen Sachen entsprechende und in

erster Linie als Rechtsscheinträger und Publizitätsmerkmal des Veräußerung-

statbestandes dienende Buchposition wieder verschaffen. Es liegt daher nahe,

daß sich die Klägerin hier zur Begründung eines dinglichen Wohnungsrechts

nicht auf das Versäumnisurteil berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober

1999 - V ZR 358/97 - aaO). Diese Frage bedarf indes hier keiner abschließen-

den Entscheidung, weil die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts

auch bei der von ihm angenommenen weitergehenden Rechtskraftwirkung die

Verurteilung der Beklagten nicht zu rechtfertigen vermögen.

3. Selbst wenn das rechtskräftige Versäumnisurteil das Bestehen eines

dinglichen Wohnungsrechts festgestellt hätte, so hätte dies nur Wirkungen

zwischen den Parteien, nicht jedoch auf die dingliche Rechtslage als solche

gehabt. Die Beklagten haben durch die Veräußerung des Wohnungseigentums

der Klägerin allenfalls die Möglichkeit genommen, sich im Rahmen der subjek-

tiven Grenzen der Rechtskraft des Versäumnisurteils auf das Bestehen eines

dinglichen Wohnungsrechts zu berufen und ein solches im Grundbuch eintra-

gen zu lassen. Ein aufgrund der Rechtskraft des Versäumnisurteils im Verhält-

nis zu den Beklagten als bestehend zugrunde zu legendes dingliches Woh-

nungsrecht der Klägerin könnte dem Rechtsnachfolger der Beklagten im Wege

der Rechtskrafterstreckung nur dann nicht entgegengehalten werden, wenn er

die Wohnung rechtskraftfrei gemäß § 325 Abs. 2 ZPO erworben hätte. Dies

würde voraussetzen, daß er keine Kenntnis von der Anhängigkeit des voran-

gegangenen Rechtsstreits zwischen den Parteien hatte (vgl. BGHZ 114, 305,

309 m.w.N.). War ihm der frühere Rechtsstreit hingegen bekannt, hätte die

Rechtskraft des gegen die Beklagten ergangenen Urteils bei Zugrundelegung

der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auch

gegen den Erwerber als deren Rechtsnachfolger gewirkt. Dann aber wäre für

die Annahme, der Klägerin sei durch den Verlust eben dieses Rechts ein

Schaden entstanden, kein Raum.

4. Die Revision wendet sich darüber hinaus mit Erfolg gegen die Beur-

teilung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten die Klägerin vorsätzlich ge-

schädigt hätten.

Das Berufungsgericht sieht die vorsätzliche Schädigung darin, die Be-

klagten hätten Wohnungseigentum begründet und veräußert, obwohl sie um

die im Verhältnis zu ihnen rechtskräftig festgestellte dingliche Berechtigung der

Klägerin gewußt hätten. Es begründet jedoch mit keinem Wort, aus welchen

Umständen es eine derartige Kenntnis der Beklagten ableitet. Eine solche liegt

schon deshalb eher fern, weil das Wohnungsrecht zu keinem Zeitpunkt im

Grundbuch eingetragen war. Sie ergibt sich auch nicht mit einer für die Beja-

hung von Vorsatz ausreichenden Sicherheit aus dem gegen die Beklagten er-

gangenen Versäumnisurteil des Amtsgerichts Magdeburg. Denn das Beru-

fungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob dieses Urteil den Be-

klagten tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist und welche Schlüsse sie daraus

gezogen haben. Selbst wenn die Beklagten das Versäumnisurteil erhalten ha-

ben sollten, folgt hieraus nicht ohne weiteres, daß sie von dessen rechtlicher

Tragweite für eine etwaige dingliche Berechtigung der Klägerin wußten. Eine

derartige Kenntnis würde voraussetzen, daß die Beklagten aus der im Urteil

enthaltenen Verpflichtung zur Zustimmung zu einer Grundbuchberichtigung

den Schluß darauf gezogen hätten, daß sich die Klägerin zumindest von nun

an auf ein ihnen gegenüber bestehendes dingliches Wohnungsrecht berufen

kann. Dies liegt jedoch - wie die Revision mit Recht geltend macht - angesichts

der oben dargestellten unklaren Rechtslage keineswegs auf der Hand, zumal

die Beklagten der Klägerin eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt haben.

III.

Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig.

1. Zwar könnte sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch

möglicherweise auch aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben, wenn man mit dem Be-

rufungsgericht davon ausgeht, daß sich die Klägerin gegenüber den Beklagten

aufgrund der Rechtskraftwirkung des Versäumnisurteils auf das Bestehen ei-

nes dinglichen Wohnungsrechts hätte berufen können und die Beklagten zu-

mindest fahrlässig diese Rechtsposition durch eine rechtskraftfreie Veräuße-

rung des Wohnungseigentums gegenstandslos gemacht haben. Insoweit be-

stehen jedoch ebenfalls die unter II. Ziff. 2 bis 4 erörterten Bedenken.

2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den

§§ 541, 538 BGB bzw. aus § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung

eines schuldrechtlichen Wohnungsrechts. Zwar dürfte die Vereinbarung zwi-

schen der Klägerin und ihrem Sohn im Grundstücksüberlassungsvertrag vom

3. Mai 1979, mit der der Klägerin ein Wohnungsrecht an den bis zu diesem

Zeitpunkt von ihr bewohnten Räumen gewährt wurde, rechtlich als Mietverhält-

nis im Sinne der §§ 94 ff Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB) einzuordnen sein

(vgl. Zänker, Bodenrecht, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Repu-

blik, Berlin 1989, S. 247 und 295; Fragen und Antworten, NJ 1976/17, S. 524).

Die sonst für die Wirksamkeit eines Mietvertrages erforderliche Zuweisung der

Wohnung im Sinne des § 99 ZGB dürfte angesichts der Tatsache entbehrlich

sein, daß die Klägerin die Räume, auf die sich der Mietvertrag bezieht, bereits

zuvor innehatte (vgl. Fragen und Antworten, aaO). In dieses Mietverhältnis

könnten die Beklagten gemäß Art. 232 § 1 EGBGB in Verbindung mit § 571

BGB eingetreten sein, wenn ihr Eigentumserwerb auf einer Veräußerung im

Sinne des § 571 BGB beruht. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststel-

lungen hierzu getroffen.

Abgesehen davon gewähren die §§ 541, 538 BGB bzw. § 826 BGB unter

dem Gesichtspunkt der Verletzung eines vertraglich vereinbarten Wohnungs-

rechts nicht den von der Klägerin begehrten Schadensersatz in kapitalisierter

Form. Im Gegensatz zum dinglichen Wohnungsrecht, dem absolute Wirkung

zukommt, verkörpert ein schuldrechtliches und damit lediglich relativ wirkendes

Wohnungsrecht keinen eigenen, vom Vertrag losgelösten Wert, der durch Ka-

pitalisierung ermittelt werden kann. So findet auch die zur Bemessung des Ver-

kehrswertes von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Rechten an

diesen und Rechten an Grundstücken erlassene WertV auf schuldrechtliche

Rechtspositionen keine Anwendung (vgl. § 1 Abs. 2 WertV). Die Verletzung

eines schuldrechtlichen Wohnungsrechts gibt dem Geschädigten vielmehr nur

einen - monatlich fällig werdenden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1963

- VIII ZR 100/63 - MDR 1964, 319; BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - VIII ZR

183/78 - MDR 1979, 1016; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 7. Aufl.,

§ 538 Rdnr. 64) - Anspruch auf Ersatz des durch die Vorenthaltung der ver-

traglich eingeräumten Gebrauchsmöglichkeit entstandenen Vermögensscha-

dens (vgl. hierzu BGHZ 101, 325, 332 f; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1990

- III ZR 38/90 - BGHR BGB § 249 Vermögensschaden 7; LG Köln NJW-RR

1992, 77). Einen solchen Anspruch macht die Klägerin jedoch nicht mehr gel-

tend, nachdem ein entsprechender Antrag vom Landgericht im Hinblick auf die

ihr zur Verfügung gestellte Ersatzwohnung abgewiesen worden ist.

Dr. Müller

Dr. Dressler

Dr. Greiner

Wellner

Pauge