BGH Beschluß vom 31.10.2001 – VIII ZR 258/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 258/00
BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.
Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Der erneute Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf
einen Betrag von mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird abge-
lehnt.
Gründe
Der erneute Antrag des Beklagten führt zu keiner vom Beschluß des Be-
rufungsgerichts abweichenden Wertfestsetzung.
Der an das Revisionsgericht gerichtete Antrag auf Heraufsetzung der
Beschwer kann zwar auch auf Tatsachen gestützt werden, die in den Tatsa-
cheninstanzen weder behauptet noch festgestellt worden waren; diese müssen
aber glaubhaft gemacht werden (BGH, Beschluß vom 13. November 1980
- IVa ZR 173/80, NJW 1981, 579; BGH, Urteil vom 30. Januar 1991 - XII ZR
115/90). Seine Behauptung, sein Verdienstausfall betrage über 16.000 DM, hat
der Beklagte jedoch nicht glaubhaft gemacht. Der Beklagte hat in erster Instanz
behauptet, seine finanzielle Einbuße betrage monatlich 1.653 DM, insgesamt
79.344 DM (Schriftsatz vom 14. Juli 1998). In zweiter Instanz hat er diesen
Vortrag zunächst wiederholt (Schriftsatz vom 29. November 1999). Mit Schrift-
satz vom 13. April 2000 hat der Beklagte dann aber behauptet, seine monatli-
che Lohneinbuße betrage "rund 273 DM". In der Beweisaufnahme vor dem Be-
rufungsgericht hat der vom Beklagten benannte Zeuge H. , der Leiter
des Fachgebietes Recht des Arbeitgebers des Beklagten, bei seiner Verneh-
mung am 6. April 2000 bekundet, der Minderverdienst des Beklagten habe ab
1. Juni 1999 monatlich etwa 140 DM bis 150 DM betragen, inzwischen sei das
Gehalt im Verhältnis zu den anderen Mitarbeitern wieder vergleichbar. Gegen-
über diesen widersprüchlichen Behauptungen des Beklagten in den Vorinstan-
zen sowie gegenüber den vom Beklagten nicht angegriffenen Bekundungen
des Zeugen H. , nach dessen Aussage der mit der Feststellungsklage
geltend gemachte Minderverdienst ab November 1999 insgesamt unter
1.000 DM liegt, reicht die pauschale eidesstattliche Versicherung des Beklag-
ten, daß seine jetzigen höheren Angaben richtig seien, zur Glaubhaftmachung
nicht aus. Danach ist der vom Berufungsgericht festgesetzte Wert der Be-
schwer des Beklagten nach wie vor nicht zu beanstanden. Die Beschwer des
Beklagten beträgt insgesamt 52.681,22 DM.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Frellesen