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BGH Beschluss vom 07.11.2001 – 5 StR 116/01
5. Strafsenat
5 StR 116/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Braunschweig vom 5. Juli 2000 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat
an:
Die Rüge einer etwaigen Verletzung von Art. 36 Abs. 1 lit. b) des Wiener
Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen
(WÜK) vom 24. April 1963 (BGBl. II 1969 S. 1585) bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerdeführer machen geltend, daß der vorläufig festgenommene
Angeklagte S vor seiner polizeilichen Vernehmung, in der er sich teilge-
ständig zeigte, nicht über seine Rechte nach dem WÜK belehrt worden sei.
Zwar enthält die genannte Bestimmung nicht nur zwischenstaatliche Be-
stimmungen, sondern sie kann unter den dort genannten Voraussetzungen
auch subjektive Rechte eines einzelnen Staatsangehörigen begründen (vgl.
Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 27. Juni 2001 im “LaGrand
Case” Germany v. United States of America; nichtamtliche Übersetzung in
EuGRZ 2001, 287, 290, Nr. 77). Dafür spricht insbesondere der Wortlaut der
genannten Regelung, nach dem die konsularische Vertretung des Entsen-
destaates (nur) “auf Verlangen des Betroffenen” über dessen Festnahme
etc. zu unterrichten ist (im englischen Vertragstext: “if he so requests”) und
“diese Behörden haben den Betroffenen ... über seine Rechte ... zu unter-
richten” (“The said authorities shall inform the person concerned ... of his
rights”). Zudem dürfen Konsularbeamte nach Art. 36 Abs. 1 lit. c) WÜK für
einen festgehaltenen Staatsangehörigen dann nicht tätig werden, wenn der
Betroffene ausdrücklich Einspruch dagegen erhebt (“if he expressly opposes
such action”).
Gleichwohl hat die Verfahrensrüge keinen Erfolg. So ist schon zweifelhaft,
ob neben dem Angeklagten S die weiteren Angeklagten ihre Revision
auf einen etwaigen Verstoß gegen das WÜK stützen können, da die ge-
nannten Bestimmungen nur dem Festgenommenen selbst bestimmte Rechte
gewähren (vgl. dazu BGHSt 11, 213; BGHR StPO § 136 – Belehrung 5; sie-
he aber auch BGHSt 33, 148). Indes kommt es hierauf nicht an.
Der unmittelbar Betroffene soll durch die genannte Vorschrift nicht vor eige-
nen unbedachten Äußerungen geschützt werden, die er vor der Kontaktauf-
nahme mit dem für ihn zuständigen Konsularbeamten bzw. der entsprechen-
den Belehrung über seine diesbezüglichen Rechte gemacht hat. Insoweit
gewährt das WÜK keinen über § 136 StPO hinausgehenden Schutz; mögli-
che sprachliche Defizite eines ausländischen Beschuldigten werden durch
die unentgeltliche Unterstützung eines Dolmetschers nach Art. 6 Abs. 3 lit.
e) EMRK ausgeglichen (vgl. dazu BGHSt 46, 178). Durch die Benachrichti-
gung der konsularischen Vertretung soll vielmehr verhindert werden, daß
Angehörige eines Entsendestaates, die außerhalb ihrer Heimat vielfach nur
über geringe oder gar keine Sozialkontakte verfügen, dort aufgrund staatli-
chen Zugriffs spurlos aus der Öffentlichkeit verschwinden (vgl. Klein-
knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 114b Rdn. 1). Allein insoweit ergänzt
das WÜK deutsches Strafverfahrensrecht, insbesondere – bei ansonsten
identischer Zielrichtung – Art. 104 Abs. 4 GG und § 114b StPO (vgl. zu den
beiden letztgenannten Bestimmungen: Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG
4. Aufl. Art. 104 Rdn. 71; Boujong in KK 4. Aufl. § 114b Rdn. 1). Für eine
zusätzliche Privilegierung von Angehörigen der dem WÜK beigetretener
Staaten gegenüber anderen – deutschen wie nichtdeutschen – Beschuldig-
ten gibt das Übereinkommen nichts her.
Schließlich hat die Verfahrensrüge auch deshalb keinen Erfolg, weil “zu-
ständige Behörde” für die Belehrung des Festgenommenen und die Benach-
richtigung dessen konsularischer Vertretung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b) WÜK
nicht die unmittelbar festnehmende Polizei, sondern der in §§ 115, 115a,
128 StPO genannte Richter ist. Dafür spricht schon der Wortlaut der Be-
stimmung, nach der – was anderenfalls zumindest nahegelegen hätte – nicht
etwa die festnehmenden Polizeibeamten, sondern die (nach nationalem
Recht) zuständigen Behörden des Empfangsstaates zur Belehrung und Be-
nachrichtigung verpflichtet werden (im englischen Vertragstext: “the compe-
tent authorities” bzw. später darauf Bezug nehmend: “the said authorities”).
Nach deutschem Recht ist aber ausschließlich der Richter für die Benach-
richtigung Dritter zuständig – er also im Sinne des WÜK auch zuständige
Behörde –, wenn ein Beschuldigter nach den §§ 112 ff. StPO festgenommen
wurde (vgl. § 114b Abs. 1 Satz 2 StPO). Da nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG
i.V.m. § 115 Abs. 1, § 115a Abs. 1 und § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO der Fest-
genommene “unverzüglich” dem zuständigen Richter vorgeführt werden
muß, ist auch gewährleistet, daß der Betroffene ohne Verzögerung über se i-
ne
Rechte
aus
dem WÜK von diesem Richter belehrt wird und er seine konsularische Ver-
tretung von seiner Festnahme unterrichten lassen kann.
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