Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2001 – AK 16/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 BJs 79/00 - 4 AK 16/01

BESCHLUSS

vom

9. November 2001

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

alias

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwaltes sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 9. November

2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-

richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den all-

gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

1. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. Dezember 2000 in Unter-

suchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesge-

richtshofs vom selben Tag (2 BGs 211/2000), der durch neuen Haftbefehl vom

18. Juni 2001 (2 BGs 161/2001) ersetzt wurde. Der Senat hat mit Beschluß

vom 12. Juli 2001 die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate

hinaus angeordnet. Zu dem gegen den Beschuldigten bestehenden dringenden

Tatverdacht und zum Haftgrund nimmt der Senat zunächst auf diese Entschei-

dung Bezug.

2. Auch die weiteren Ermittlungen haben keine Umstände ergeben, die

gegen den Beschuldigten M. den dringenden Tatverdacht begründen wür-

den, er habe sich mitgliedschaftlich an einer inländischen terroristischen Verei-

nigung beteiligt (§ 129 a Abs. 1 StGB). Sie liefern nunmehr indessen hinrei-

chende Belege, die gegen den Beschuldigten den dringenden Verdacht im

Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO begründen, er habe eine terroristische

Vereinigung unterstützt (§ 129 a Abs. 3 StGB), so daß der Senat die vorliegend

zu treffende Haftfortdauerentscheidung auch auf diesen Verdacht stützt. Er

ergibt sich aus folgendem:

a) Aufgrund der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse hält der Se-

nat nunmehr jedenfalls die Mitbeschuldigten B. , S. und K.

einer Straftat nach § 129 a Abs. 1 StGB für dringend verdächtig. Es liegen hin-

reichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß sich diese Beschuldigten

ab Herbst 2000 im Raum F. zu einem nach außen abgeschotteten,

konspirativ arbeitenden Verband zusammengeschlossen haben, der Teil eines

Netzwerks entsprechender Gruppierungen gewaltbereiter islamistischer Fun-

damentalisten in anderen europäischen Ländern ist, und daß einzelne dieser

Gruppierungen bzw. deren Mitglieder im Sinne einer Vereinigung nach § 129 a

StGB zusammenwirken, um in Umsetzung des von ihnen propagierten "heiligen

Krieges (Djihad)" in Ländern des westlichen Kulturkreises Terrorakte, insbe-

sondere Sprengstoffanschläge zu verüben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3, § 308 Abs. 1,

§ 6 Nr. 2 StGB). Ob dieser Verdacht sich zu einer die Verurteilung der Be-

schuldigten tragenden Überzeugung verdichten läßt, insbesondere ob dem

Zusammenwirken der einzelnen Gruppierungen oder deren Mitgliedern eine

organisierte Willensbildung zugrunde liegt, die dem Wesen einer Vereinigung

im Sinne der §§ 129, 129 a StGB entspricht (s. etwa BGHSt 28, 147 ff.; 31,

239, 240), muß der Beurteilung des Tatgerichts nach Durchführung der Be-

weisaufnahme vorbehalten bleiben.

Der dringende Tatverdacht gründet sich auf folgende Umstände, die

dem Senat teilweise auch aus einem früheren Haftprüfungsverfahren betref-

fend den Mitbeschuldigten K. bekannt sind:

aa) Die Gruppierung der Beschuldigten B. , S. und K. :

Wie der Senat schon in seinem Beschluß vom 12. Juli 2001 im einzel-

nen dargestellt hat, belegen die geführten Ermittlungen zunächst mit hinrei-

chender Sicherheit, daß die Beschuldigten M. , B. , E. und

S. im Dezember 2000 in F. und anderen Orten der Bundesre-

publik einen Sprengstoffanschlag auf den Weihnachtsmarkt oder einen Wo-

chenmarkt in St. vorbereiteten. Dieser Tatplan wird erneut

bestätigt durch die zwischenzeitliche Übersetzung der Gespräche, die auf der

Tonspur des Videofilms aufgezeichnet sind, der auf der Vorbereitungsfahrt von

Ba. nach St. von den Beschuldigten S. und E.

aufgenommen wurde.

Das gewonnene Beweismaterial legt darüber hinaus den Schluß nahe,

daß sich jedenfalls die Beschuldigten B. , S. und K. zu einer

Organisation verbunden hatten, deren Zwecke oder Tätigkeit allgemein darauf

gerichtet war, Straftaten wie den geplanten Anschlag in St. zu begehen.

Diese drei Beschuldigten hielten sich zumindest seit Herbst 2000 im Raum

F. auf und standen untereinander in Kontakt. Dabei verhielten sie sich in

konspirativer Weise. Sie verwendeten verschiedene Decknamen, nutzten teil-

weise Wohnungen, die von Dritten - auch unter Falschnamen - angemietet

worden waren, und telefonierten ausschließlich aus öffentlichen Telefonzellen

oder mit Handys, die für andere Personen freigeschaltet worden waren. All dies

wird vom Beschuldigten K. zum Teil eingeräumt und im übrigen durch

mehrere sichergestellte Beweismittel sowie den Inhalt abgehörter Telefonate

bestätigt. Schon diese Besonderheiten legen es nahe, daß es sich bei der Be-

ziehung dieser Beschuldigten nicht um ein reines Freundschaftsverhältnis

handelte, gegründet etwa allein auf die gemeinsame Herkunft oder Religion.

Hinzu kommt eine Vielzahl von Verdachtsmomenten, die dafür sprechen,

daß sich diese Beschuldigten zusammengeschlossen hatten, um im Rahmen

eines internationalen Netzwerks islamistischer Fundamentalisten, aus dem

heraus sich in verschiedenen europäischen Ländern (etwa in Großbritannien

und Italien) terroristische Organisationseinheiten gebildet haben, an der Ver-

wirklichung terroristischer Ziele in Zusammenarbeit mit solchen anderen Orga-

nisationseinheiten oder einzelner deren Mitglieder mitzuwirken. Diese ergeben

sich zunächst aus zahlreichen schriftlichen Unterlagen und sonstigen Beweis-

mitteln, die sowohl bei den Beschuldigten dieses Verfahrens als auch bei ande-

ren Personen sichergestellt werden konnten, die im Verdacht stehen, dem Netz

gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten anzugehören. Sie folgen au-

ßerdem aus dem Inhalt zahlreicher abgehörter Telefonate, die seit Dezember

2000 insbesondere im Zusammenhang mit den Verhaftungen der Beschuldig-

ten in Deutschland, im europäischen Ausland oder auch per Satellitentelefon in

den Raum Afghanistan/Pakistan geführt wurden. Besonders aufschlußreich

sind darüber hinaus vor allem die Äußerungen des Beschuldigten B. in

der Untersuchungshaft gegenüber dem Mitgefangenen Sa. , den er von den

Zielen des islamischen Fundamentalismus überzeugen wollte und für eine

Ausbildung in Afghanistan zu gewinnen suchte. Laut B. habe die Gruppe

über mehr als 200 kg Sprengstoff verfügt, es sei ein Anschlag auf eine jüdische

Einrichtung in L. vorgesehen gewesen und weitere Operationen

hätten sich in der Planung befunden. Zu diesen hätten die Inhaftierten aber

noch keine näheren Informationen besessen, da die entsprechenden Anwei-

sungen von Führungspersonen von außerhalb kämen.

bb) Einbindung der Organisation der Beschuldigten B. , S.

und K. in das internationale terroristische Netz:

Zur Existenz des internationalen Netzes, den Beziehungen der ihm an-

gehörenden Personen und lokalen Gruppen untereinander sowie den von die-

sen bereits begangenen oder geplanten terroristischen Anschlägen sind eine

Vielzahl von Erkenntnissen deutscher, französischer, italienischer und briti-

scher Ermittlungsbehörden und Geheimdienste aktenkundig. Sie werden bei-

spielhaft auch belegt durch den Inhalt eines am 13. Januar 2001 geführten

Telefonats zwischen einem Es. in Italien und einem Ma. in Belgien, die

beide der Zugehörigkeit zu Gruppen des internationalen Netzwerks verdächtig

sind. In diesem Telefonat bringt Es. seine Hoffnung zum Ausdruck, daß in

Frankreich nicht das Gleiche wie in F. passiere und auch das dortige

Versteck entdeckt werde, und rät dem Ma. , eine neue Identität anzuneh-

men.

Die Verbindung der zumindest von den Beschuldigten B. , S.

und K. gebildeten Untergruppierung zu anderen Gruppen des Netzwerks

folgt zunächst aus ihrem Kontakt zu bzw. ihr Zusammenwirken mit den Be-

schuldigten M. und E. , die nach den Erkenntnissen der britischen

Ermittlungsbehörden einer vergleichbaren Untergruppierung des Netzes ge-

waltbereiter islamistischer Fundamentalisten in London zugehörten. Darüber

hinaus bestand zu weiteren Personen Kontakt, die im Verdacht stehen, derarti-

gen Gruppierungen anzugehören, was erneut durch den Inhalt einer Vielzahl

abgehörter Telefonate bestätigt wird. Auch ist ein aussagekräftiger Beleg dafür

vorhanden, daß sich die Mitglieder der F. Untergruppierung der ge-

meinsamen Willensbildung zwischen lokalen nationalen Organisationseinhei-

ten unterwarfen, nämlich die Bemerkung des Beschuldigten B. gegen-

über dem Zeugen Sa. , es hätten sich weitere Operationen in der Planung

befunden, zu denen die Inhaftierten aber noch keine näheren Informationen

besessen hätten, da die entsprechenden Anweisungen von Führungspersonen

von außerhalb kämen.

b) Zwar fehlt es weiterhin an hinreichenden Belegen, daß sich der Be-

schuldigte M. an dieser im Inland bestehenden Teilorganisation mitglied-

schaftlich beteiligt hat; der Umstand, daß er erst im Dezember 2000 von Lon-

don nach Frankreich flog und der Rückflug bereits für Anfang Januar 2001 ge-

bucht war, deutet eher darauf hin, daß sein Aufenthalt im Inland nur als

vorübergehender geplant war und nach Durchführung des Anschlags in St.

beendet werden sollte. Jedoch weisen zum einen schon die allgemeinen

Beziehungen des Beschuldigten zu den Mitgliedern der F. Gruppie-

rung und zum anderen die Menge der Grundstoffe, die die Beschuldigten

M. , B. , S. und E. zur Herstellung von Sprengstoff be-

schafft bzw. zu beschaffen versucht hatten, sowie die zahlreichen Schußwaffen

und die hohen Geldbeträge, über die diese Beschuldigten verfügten, darauf

hin, daß die Aktivitäten des Beschuldigten M. im Inland sich nicht allein in

der Vorbereitung des Anschlags in St. erschöpften, sondern darüber

hinaus dem Zweck dienten, der hier bestehenden Teilorganisation die Mittel für

die Verfolgung weiterer terroristischer Ziele in die Hand zu geben und ihren

Fortbestand und ihre Bestrebungen allgemein zu fördern (vgl. Rudolphi in SK-

StGB 46. Lfg. Stand September 1998 § 129 Rdn. 17 a; Lenckner in Schön-

ke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 129 Rdn. 15; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129

Rdn. 66). Auch insoweit kommt den bereits zitierten Äußerungen des Beschul-

digten B. über den vorgesehenen Anschlag in L. und die weiteren in

Planung befindlichen Operationen eine den Tatverdacht der Unterstützung ei-

ner terroristischen Vereinigung unterstreichende Bedeutung zu.

3. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist weiterhin nicht unverhältnis-

mäßig, da der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung eine erhebliche Frei-

heitsstrafe zu erwarten hat (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ihr Zweck kann durch

weniger einschneidende Maßnahmen im Sinn des § 116 StPO nicht erreicht

werden.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über

weitere drei Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) liegen

vor. Im Hinblick auf den erheblichen Ermittlungsaufwand ist das Verfahren

weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

Nach Mitteilung des Generalbundesanwaltes ist im November 2001 mit der An-

klageerhebung zu rechnen.

Tolksdorf Winkler Becker