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BGH Beschluss vom 09.11.2001 – AK 17/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2001
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
alias
alias
alias
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwaltes sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 9. November
2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-
richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den all-
gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe:
1. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. Dezember 2000 in Unter-
suchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesge-
richtshofs vom selben Tag (2 BGs 202/2000), der durch neuen Haftbefehl vom
15. Juni 2001 (2 BGs 155/2001) ersetzt wurde. Der Senat hat mit Beschluß
vom 12. Juli 2001 die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
hinaus angeordnet. Zu dem gegen den Beschuldigten bestehenden dringenden
Tatverdacht und zum Haftgrund nimmt der Senat zunächst auf diese Entschei-
dung Bezug.
2. Der Senat stützt seine vorliegende Haftfortdauerentscheidung gegen
den Beschuldigten nunmehr auch auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen
Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 StGB). Auf-
grund der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse ist der Beschuldigte
dringend verdächtig, sich jedenfalls mit den Mitbeschuldigten S. und
K. ab Herbst 2000 im Raum F. zu einem nach außen abge-
schotteten, konspirativ arbeitenden Verband zusammengeschlossen zu haben,
der Teil eines Netzwerks entsprechender Gruppierungen gewaltbereiter islami-
stischer Fundamentalisten in anderen europäischen Ländern ist. Auch besteht
der dringende Verdacht, daß einzelne dieser Gruppierungen bzw. deren Mit-
glieder im Sinne einer Vereinigung nach § 129 a StGB zusammenwirken, um in
Umsetzung des von ihnen propagierten "heiligen Krieges (Djihad)" in Ländern
des westlichen Kulturkreises Terrorakte, insbesondere Sprengstoffanschläge
zu verüben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3, § 308 Abs. 1, § 6 Nr. 2 StGB). Ob dieser
Verdacht sich zu einer die Verurteilung der Beschuldigten tragenden Überzeu-
gung verdichten läßt, insbesondere ob dem Zusammenwirken der einzelnen
Gruppierungen oder deren Mitgliedern eine organisierte Willensbildung zu-
grunde liegt, die dem Wesen einer Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 a
StGB entspricht (s. etwa BGHSt 28, 147 ff.; 31, 239, 240), muß der Beurteilung
des Tatgerichts nach Durchführung der Beweisaufnahme vorbehalten bleiben.
Der dringende Tatverdacht gründet sich auf folgende Umstände, die
dem Senat teilweise aus einem früheren Haftprüfungsverfahren gegen den Mit-
beschuldigten K. bekannt sind:
a) Die Gruppierung der Beschuldigten B. , S. und K. :
Wie der Senat schon in seinem Beschluß vom 12. Juli 2001 im einzel-
nen dargestellt hat, belegen die geführten Ermittlungen zunächst mit hinrei-
chender Sicherheit, daß die Beschuldigten M. , B. , E. und
S. im Dezember 2000 in F. und anderen Orten der Bundesre-
publik einen Sprengstoffanschlag auf den Weihnachtsmarkt oder einen Wo-
chenmarkt in St. vorbereiteten. Dieser Tatplan wird erneut
bestätigt durch die zwischenzeitliche Übersetzung der Gespräche, die auf der
Tonspur des Videofilms aufgezeichnet sind, der auf der Vorbereitungsfahrt von
Ba. nach St. von den Beschuldigten S. und E.
aufgenommen wurde.
Das gewonnene Beweismaterial legt darüber hinaus den Schluß nahe,
daß sich jedenfalls die Beschuldigten B. , S. und K. zu einer
Organisation verbunden hatten, deren Zwecke oder Tätigkeit allgemein darauf
gerichtet war, Straftaten wie den geplanten Anschlag in St. zu begehen.
Diese drei Beschuldigten hielten sich zumindest seit Herbst 2000 im Raum
F. auf und standen untereinander in Kontakt. Dabei verhielten sie sich in
konspirativer Weise. Sie verwendeten verschiedene Decknamen, nutzten teil-
weise Wohnungen, die von Dritten - auch unter Falschnamen - angemietet
worden waren, und telefonierten ausschließlich aus öffentlichen Telefonzellen
oder mit Handys, die für andere Personen freigeschaltet worden waren. All dies
wird vom Beschuldigten K. zum Teil eingeräumt und im übrigen durch
mehrere sichergestellte Beweismittel sowie den Inhalt abgehörter Telefonate
bestätigt. Schon diese Besonderheiten legen es nahe, daß es sich bei der Be-
ziehung dieser Beschuldigten nicht um ein reines Freundschaftsverhältnis
handelte, gegründet etwa allein auf die gemeinsame Herkunft oder Religion.
Hinzu kommt eine Vielzahl von Verdachtsmomenten, die dafür sprechen,
daß sich diese Beschuldigten zusammengeschlossen hatten, um im Rahmen
eines internationalen Netzwerks islamistischer Fundamentalisten, aus dem
heraus sich in verschiedenen europäischen Ländern (etwa in Großbritannien
und Italien) terroristische Organisationseinheiten gebildet haben, an der Ver-
wirklichung terroristischer Ziele in Zusammenarbeit mit solchen anderen Orga-
nisationseinheiten oder einzelner deren Mitglieder mitzuwirken. Diese ergeben
sich zunächst aus zahlreichen schriftlichen Unterlagen und sonstigen Beweis-
mitteln, die sowohl bei den Beschuldigten dieses Verfahrens als auch bei ande-
ren Personen sichergestellt werden konnten, die im Verdacht stehen, dem Netz
gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten anzugehören. Sie folgen au-
ßerdem aus dem Inhalt zahlreicher abgehörter Telefonate, die seit Dezember
2000 insbesondere im Zusammenhang mit den Verhaftungen der Beschuldig-
ten in Deutschland, im europäischen Ausland oder auch per Satellitentelefon in
den Raum Afghanistan/Pakistan geführt wurden. Besonders aufschlußreich
sind darüber hinaus vor allem die Äußerungen des Beschuldigten B. in
der Untersuchungshaft gegenüber dem Mitgefangenen Sa. , den er von
den Zielen des islamischen Fundamentalismus überzeugen wollte und für eine
Ausbildung in Afghanistan zu gewinnen suchte. Laut B. habe die Gruppe
über mehr als 200 kg Sprengstoff verfügt, es sei ein Anschlag auf eine jüdische
Einrichtung in L. vorgesehen gewesen und weitere Operationen
hätten sich in der Planung befunden. Zu diesen hätten die Inhaftierten aber
noch keine näheren Informationen besessen, da die entsprechenden Anwei-
sungen von Führungspersonen von außerhalb kämen.
b) Einbindung der Organisation der Beschuldigten B. , S. und
K. in das internationale terroristische Netz:
Zur Existenz des internationalen Netzes, den Beziehungen der ihm an-
gehörenden Personen und lokalen Gruppen untereinander sowie den von die-
sen bereits begangenen oder geplanten terroristischen Anschlägen sind eine
Vielzahl von Erkenntnissen deutscher, französischer, italienischer und briti-
scher Ermittlungsbehörden und Geheimdienste aktenkundig. Sie werden bei-
spielhaft auch belegt durch den Inhalt eines am 13. Januar 2001 geführten
Telefonats zwischen einem Es. in Italien und einem Ma. in Belgien, die
beide der Zugehörigkeit zu Gruppen des internationalen Netzwerks verdächtig
sind. In diesem Telefonat bringt Es. seine Hoffnung zum Ausdruck, daß in
Frankreich nicht das Gleiche wie in F. passiere und auch das dortige
Versteck entdeckt werde, und rät dem Ma. , eine neue Identität anzuneh-
men.
Die Verbindung der zumindest von den Beschuldigten B. , S.
und K. gebildeten Untergruppierung zu anderen Gruppen des Netzwerks
folgt zunächst aus ihrem Kontakt zu bzw. ihr Zusammenwirken mit den Be-
schuldigten M. und E. , die nach den Erkenntnissen der britischen
Ermittlungsbehörden einer vergleichbaren Untergruppierung des Netzes ge-
waltbereiter islamistischer Fundamentalisten in London zugehörten. Darüber
hinaus bestand zu weiteren Personen Kontakt, die im Verdacht stehen, derarti-
gen Gruppierungen anzugehören, was erneut durch den Inhalt einer Vielzahl
abgehörter Telefonate bestätigt wird. Auch ist ein aussagekräftiger Beleg dafür
vorhanden, daß sich die Mitglieder der F. Untergruppierung der ge-
meinsamen Willensbildung zwischen lokalen nationalen Organisationseinhei-
ten unterwarfen, nämlich die Bemerkung des Beschuldigten B. gegen-
über dem Zeugen Sa. , es hätten sich weitere Operationen in der Planung
befunden, zu denen die Inhaftierten aber noch keine näheren Informationen
besessen hätten, da die entsprechenden Anweisungen von Führungspersonen
von außerhalb kämen.
3. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist weiterhin nicht unverhältnis-
mäßig, da der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung eine erhebliche Frei-
heitsstrafe zu erwarten hat (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ihr Zweck kann durch
weniger einschneidende Maßnahmen im Sinn des § 116 StPO nicht erreicht
werden.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über
weitere drei Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) liegen
vor. Im Hinblick auf den erheblichen Ermittlungsaufwand ist das Verfahren
weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
Nach Mitteilung des Generalbundesanwaltes ist im November 2001 mit der An-
klageerhebung zu rechnen.
Tolksdorf Winkler Becker