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BGH Beschluss vom 09.11.2001 – AK 17/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 BJs 79/00 - 4 AK 17/01

BESCHLUSS

vom

9. November 2001

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

alias

alias

alias

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwaltes sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 9. November

2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-

richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den all-

gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

1. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. Dezember 2000 in Unter-

suchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesge-

richtshofs vom selben Tag (2 BGs 202/2000), der durch neuen Haftbefehl vom

15. Juni 2001 (2 BGs 155/2001) ersetzt wurde. Der Senat hat mit Beschluß

vom 12. Juli 2001 die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate

hinaus angeordnet. Zu dem gegen den Beschuldigten bestehenden dringenden

Tatverdacht und zum Haftgrund nimmt der Senat zunächst auf diese Entschei-

dung Bezug.

2. Der Senat stützt seine vorliegende Haftfortdauerentscheidung gegen

den Beschuldigten nunmehr auch auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen

Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 StGB). Auf-

grund der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse ist der Beschuldigte

dringend verdächtig, sich jedenfalls mit den Mitbeschuldigten S. und

K. ab Herbst 2000 im Raum F. zu einem nach außen abge-

schotteten, konspirativ arbeitenden Verband zusammengeschlossen zu haben,

der Teil eines Netzwerks entsprechender Gruppierungen gewaltbereiter islami-

stischer Fundamentalisten in anderen europäischen Ländern ist. Auch besteht

der dringende Verdacht, daß einzelne dieser Gruppierungen bzw. deren Mit-

glieder im Sinne einer Vereinigung nach § 129 a StGB zusammenwirken, um in

Umsetzung des von ihnen propagierten "heiligen Krieges (Djihad)" in Ländern

des westlichen Kulturkreises Terrorakte, insbesondere Sprengstoffanschläge

zu verüben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3, § 308 Abs. 1, § 6 Nr. 2 StGB). Ob dieser

Verdacht sich zu einer die Verurteilung der Beschuldigten tragenden Überzeu-

gung verdichten läßt, insbesondere ob dem Zusammenwirken der einzelnen

Gruppierungen oder deren Mitgliedern eine organisierte Willensbildung zu-

grunde liegt, die dem Wesen einer Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 a

StGB entspricht (s. etwa BGHSt 28, 147 ff.; 31, 239, 240), muß der Beurteilung

des Tatgerichts nach Durchführung der Beweisaufnahme vorbehalten bleiben.

Der dringende Tatverdacht gründet sich auf folgende Umstände, die

dem Senat teilweise aus einem früheren Haftprüfungsverfahren gegen den Mit-

beschuldigten K. bekannt sind:

a) Die Gruppierung der Beschuldigten B. , S. und K. :

Wie der Senat schon in seinem Beschluß vom 12. Juli 2001 im einzel-

nen dargestellt hat, belegen die geführten Ermittlungen zunächst mit hinrei-

chender Sicherheit, daß die Beschuldigten M. , B. , E. und

S. im Dezember 2000 in F. und anderen Orten der Bundesre-

publik einen Sprengstoffanschlag auf den Weihnachtsmarkt oder einen Wo-

chenmarkt in St. vorbereiteten. Dieser Tatplan wird erneut

bestätigt durch die zwischenzeitliche Übersetzung der Gespräche, die auf der

Tonspur des Videofilms aufgezeichnet sind, der auf der Vorbereitungsfahrt von

Ba. nach St. von den Beschuldigten S. und E.

aufgenommen wurde.

Das gewonnene Beweismaterial legt darüber hinaus den Schluß nahe,

daß sich jedenfalls die Beschuldigten B. , S. und K. zu einer

Organisation verbunden hatten, deren Zwecke oder Tätigkeit allgemein darauf

gerichtet war, Straftaten wie den geplanten Anschlag in St. zu begehen.

Diese drei Beschuldigten hielten sich zumindest seit Herbst 2000 im Raum

F. auf und standen untereinander in Kontakt. Dabei verhielten sie sich in

konspirativer Weise. Sie verwendeten verschiedene Decknamen, nutzten teil-

weise Wohnungen, die von Dritten - auch unter Falschnamen - angemietet

worden waren, und telefonierten ausschließlich aus öffentlichen Telefonzellen

oder mit Handys, die für andere Personen freigeschaltet worden waren. All dies

wird vom Beschuldigten K. zum Teil eingeräumt und im übrigen durch

mehrere sichergestellte Beweismittel sowie den Inhalt abgehörter Telefonate

bestätigt. Schon diese Besonderheiten legen es nahe, daß es sich bei der Be-

ziehung dieser Beschuldigten nicht um ein reines Freundschaftsverhältnis

handelte, gegründet etwa allein auf die gemeinsame Herkunft oder Religion.

Hinzu kommt eine Vielzahl von Verdachtsmomenten, die dafür sprechen,

daß sich diese Beschuldigten zusammengeschlossen hatten, um im Rahmen

eines internationalen Netzwerks islamistischer Fundamentalisten, aus dem

heraus sich in verschiedenen europäischen Ländern (etwa in Großbritannien

und Italien) terroristische Organisationseinheiten gebildet haben, an der Ver-

wirklichung terroristischer Ziele in Zusammenarbeit mit solchen anderen Orga-

nisationseinheiten oder einzelner deren Mitglieder mitzuwirken. Diese ergeben

sich zunächst aus zahlreichen schriftlichen Unterlagen und sonstigen Beweis-

mitteln, die sowohl bei den Beschuldigten dieses Verfahrens als auch bei ande-

ren Personen sichergestellt werden konnten, die im Verdacht stehen, dem Netz

gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten anzugehören. Sie folgen au-

ßerdem aus dem Inhalt zahlreicher abgehörter Telefonate, die seit Dezember

2000 insbesondere im Zusammenhang mit den Verhaftungen der Beschuldig-

ten in Deutschland, im europäischen Ausland oder auch per Satellitentelefon in

den Raum Afghanistan/Pakistan geführt wurden. Besonders aufschlußreich

sind darüber hinaus vor allem die Äußerungen des Beschuldigten B. in

der Untersuchungshaft gegenüber dem Mitgefangenen Sa. , den er von

den Zielen des islamischen Fundamentalismus überzeugen wollte und für eine

Ausbildung in Afghanistan zu gewinnen suchte. Laut B. habe die Gruppe

über mehr als 200 kg Sprengstoff verfügt, es sei ein Anschlag auf eine jüdische

Einrichtung in L. vorgesehen gewesen und weitere Operationen

hätten sich in der Planung befunden. Zu diesen hätten die Inhaftierten aber

noch keine näheren Informationen besessen, da die entsprechenden Anwei-

sungen von Führungspersonen von außerhalb kämen.

b) Einbindung der Organisation der Beschuldigten B. , S. und

K. in das internationale terroristische Netz:

Zur Existenz des internationalen Netzes, den Beziehungen der ihm an-

gehörenden Personen und lokalen Gruppen untereinander sowie den von die-

sen bereits begangenen oder geplanten terroristischen Anschlägen sind eine

Vielzahl von Erkenntnissen deutscher, französischer, italienischer und briti-

scher Ermittlungsbehörden und Geheimdienste aktenkundig. Sie werden bei-

spielhaft auch belegt durch den Inhalt eines am 13. Januar 2001 geführten

Telefonats zwischen einem Es. in Italien und einem Ma. in Belgien, die

beide der Zugehörigkeit zu Gruppen des internationalen Netzwerks verdächtig

sind. In diesem Telefonat bringt Es. seine Hoffnung zum Ausdruck, daß in

Frankreich nicht das Gleiche wie in F. passiere und auch das dortige

Versteck entdeckt werde, und rät dem Ma. , eine neue Identität anzuneh-

men.

Die Verbindung der zumindest von den Beschuldigten B. , S.

und K. gebildeten Untergruppierung zu anderen Gruppen des Netzwerks

folgt zunächst aus ihrem Kontakt zu bzw. ihr Zusammenwirken mit den Be-

schuldigten M. und E. , die nach den Erkenntnissen der britischen

Ermittlungsbehörden einer vergleichbaren Untergruppierung des Netzes ge-

waltbereiter islamistischer Fundamentalisten in London zugehörten. Darüber

hinaus bestand zu weiteren Personen Kontakt, die im Verdacht stehen, derarti-

gen Gruppierungen anzugehören, was erneut durch den Inhalt einer Vielzahl

abgehörter Telefonate bestätigt wird. Auch ist ein aussagekräftiger Beleg dafür

vorhanden, daß sich die Mitglieder der F. Untergruppierung der ge-

meinsamen Willensbildung zwischen lokalen nationalen Organisationseinhei-

ten unterwarfen, nämlich die Bemerkung des Beschuldigten B. gegen-

über dem Zeugen Sa. , es hätten sich weitere Operationen in der Planung

befunden, zu denen die Inhaftierten aber noch keine näheren Informationen

besessen hätten, da die entsprechenden Anweisungen von Führungspersonen

von außerhalb kämen.

3. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist weiterhin nicht unverhältnis-

mäßig, da der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung eine erhebliche Frei-

heitsstrafe zu erwarten hat (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ihr Zweck kann durch

weniger einschneidende Maßnahmen im Sinn des § 116 StPO nicht erreicht

werden.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über

weitere drei Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) liegen

vor. Im Hinblick auf den erheblichen Ermittlungsaufwand ist das Verfahren

weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

Nach Mitteilung des Generalbundesanwaltes ist im November 2001 mit der An-

klageerhebung zu rechnen.

Tolksdorf Winkler Becker