Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2001 – BLw 10/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 10/01

BESCHLUSS

vom

9. November 2001

in der Landwirtschaftssache

betreffend einen Anspruch auf bare Zuzahlung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November

2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die eh-

renamtlichen Richter Andreae und Kreye

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers sowie die Anschluß-

rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des

Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

26. Februar 2001 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antrag-

steller, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Ko-

sten zu erstatten hat.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

250.978,53 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war Mitglied der LPG (T) "E. T." S. (nachfolgend: LPG

S.), in die er einen Inventarbeitrag einbrachte. Am 21. Februar 1990 beschloß

die Vollversammlung der LPG S., die Produktion durch Zusammenschluß in

einer einheitlichen LPG mit Pflanzen- und Tierproduktion fortzuführen. Hierzu

kam es aber nicht, da sich zunächst keine Genossenschaft mit Pflanzenpro-

duktion fand, die zu einem Zusammenschluß bereit war. Daher beschloß die

Vollversammlung der LPG S. am 18. Juli 1990 die Auflösung der Genossen-

schaft.

Am 20. September 1990 kamen die Landeinbringer der LPG S. in einer

Versammlung zu dem Ergebnis, die Auflösung der LPG zu stoppen und die

Pläne des Zusammenschlusses weiterzuverfolgen. Dazu fanden sich schließ-

lich zwei weitere Genossenschaften bereit, deren Vollversammlungen einem

Zusammenschluß zustimmten. Ein entsprechender Vollversammlungsbeschluß

der LPG S. fehlt indes. Am 1. Januar 1991 wurde die LPG Sch. als aus einem

Zusammenschluß der drei beteiligten Genossenschaften hervorgegangene

LPG in das LPG-Register eingetragen.

Am 21. Mai 1991 beschloß die LPG Sch. eine formwechselnde Um-

wandlung in die Antragsgegnerin, die am 6. Februar 1992 in das Handelsregi-

ster eingetragen wurde. Der Antragsteller erhielt einen Kommanditanteil im

Wert von 2.027 DM. Die Antragsgegnerin zahlte in den folgenden Jahren ins-

gesamt 17.082,48 DM als Pflichtinventar nebst Zinsen an den Antragsteller.

Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf bare

Zuzahlung in Höhe von 234.336,41 DM nebst Zinsen zu. Das Landwirtschafts-

gericht hat seinem auf Zahlung dieses Betrages gerichteten Antrag in Höhe

von 233.896,05 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag

sowie den in der Beschwerdeinstanz gestellten Feststellungsantrag, daß die

Antragsgegnerin Rechtsnachfolgerin der durch Zusammenschluß der LPG S.

mit den beiden anderen Genossenschaften entstandenen LPG Sch. ist, abge-

wiesen. Es hat ferner - auf Antrag der Antragsgegnerin - dem Antragsteller die

Rückzahlung der erhaltenen 17.082,48 DM (Pflichtinventar), ohne die bean-

tragten Zinsen, aufgegeben und - ohne einen dahingehenden Antrag - festge-

stellt, daß die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der durch Zusammen-

schluß u.a. der LPG S. entstandenen LPG ist.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sei-

nen Zahlungsantrag, soweit ihm das Landwirtschaftsgericht stattgegeben hat,

und seinen Feststellungsantrag weiter und begehrt die Abweisung des Gegen-

antrags der Antragsgegnerin auf Rückzahlung des Pflichtinventarbetrages. Die

Antragsgegnerin hat Anschlußrechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie Zinsen

auf die Pflichtinventarleistung beansprucht, eine Vervollständigung des negati-

ven Feststellungsanspruchs und eine Abänderung der Kostenentscheidung

begehrt.

II.

1. Zur Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

a) Der Antragsteller verkennt nicht, daß der Zusammenschluß der LPG

S. mit den beiden anderen Genossenschaften zur LPG Sch. unwirksam ist, weil

es an einem Vollversammlungsbeschluß der LPG S. fehlt. Er sieht auch, daß

die Antragsgegnerin infolgedessen nicht Rechtsnachfolgerin der LPG S. und

der beiden anderen Genossenschaften geworden ist. Damit fehlt es jedoch

- wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - an der Passivlegitimati-

on der Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anspruch auf bare Zuzah-

lung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG. Der Umstand, daß sich - worauf der Antrag-

steller hinweist - die Antragsgegnerin immer wie eine Rechtsnachfolgerin ver-

halten hat, vermag daran nichts zu ändern. Das begründet keine Beteiligung

des Antragstellers an der Antragsgegnerin, die für den Anspruch auf Ausgleich

eines möglicherweise zu niedrig bemessenen Anteils Voraussetzung ist.

Auch die Befürchtung des Antragstellers, die Antragsgegnerin könnte

der LPG S. die wesentlichen Vermögenswerte entzogen und damit Ansprüche

der Mitglieder gegen die in Liquidation fortbestehende LPG wertlos gemacht

haben, führt zu keinem direkten Anspruch des Antragstellers gegen die An-

tragsgegnerin. Denkbar wäre dies nur unter den - hier nicht ersichtlichen - Vor-

aussetzungen des § 826 BGB.

b) Folge des unwirksamen Zusammenschlusses und - darauf beruhend -

der mißglückten Umwandlung in die Antragsgegnerin ist, daß der Antragsteller

die erhaltene Zahlung von 17.082,48 DM nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu-

rückzuzahlen hat. Denn ihm standen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin

nicht zu. Die Zahlung erfolgte daher an ihn ohne Rechtsgrund. Ob die Leistung

aus dem Vermögen der LPG S. vorgenommen wurde, ist für die Frage der be-

reicherungsrechtlichen Rückabwicklung unerheblich. Das löst lediglich Rück-

forderungsansprüche der LPG S. gegen die Antragsgegnerin aus, verhilft dem

Antragsteller aber - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - nicht

zu einem Gegenrecht, das ihn zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung ei-

nes Zurückbehaltungsrechts legitimierte. Anders wäre es nur, wenn die LPG S.

die Antragsgegnerin angewiesen hätte, Zahlungen aus ihrem Vermögen an

den Antragsteller zu erbringen. Dann fehlte es an einem Bereicherungsverhält-

nis zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Dafür gibt es aber

keinen Anhaltspunkt, gingen doch alle davon aus, daß die LPG S. in der LPG

Sch. aufgegangen und in die Antragsgegnerin umgewandelt worden war.

2. Zur Anschlußrechtsbeschwerde

Die Anschlußrechtsbeschwerde ist unbegründet.

a) Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, daß das Be-

schwerdegericht den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch ohne Zinsen

zugesprochen hat, trifft es zwar zu, daß das Zinseszinsverbot des § 289 Satz 1

BGB nur den Zinsanteil des Rückzahlungsanspruchs betrifft. Das hat das Be-

schwerdegericht aber auch nicht verkannt. Die Antragsgegnerin hatte indes

- wie das Beschwerdegericht festgestellt hat - den Zinsanteil nicht ausgewie-

sen, so daß eine teilweise Verzinsung wegen fehlender Bestimmbarkeit des

verzinsbaren Betrages nicht ausgesprochen werden konnte. In der Rechtsbe-

schwerdeinstanz kann dieser fehlende Tatsachenvortrag nicht nachgeholt wer-

den.

b) Soweit die Antragsgegnerin rügt, daß der Tenor hinsichtlich der Fest-

stellung der fehlenden Rechtsnachfolge unvollständig sei, bleibt das Rechts-

mittel ebenfalls ohne Erfolg. Zum einen ist die Antragsgegnerin durch diesen

Feststellungsausspruch nicht beschwert; denn das Beschwerdegericht hat in-

soweit nicht einen Antrag der Antragsgegnerin unvollständig oder einschrän-

kend beschieden, sondern verfahrensordnungswidrig von sich aus die Fest-

stellung getroffen. Veranlaßt war lediglich die Abweisung des Antrags des An-

tragstellers, der die Rechtsnachfolge festgestellt wissen wollte, nicht die nega-

tive Rechtsfolge, daß keine Rechtsnachfolge eingetreten ist. Zum anderen er-

gibt sich aus dem Sinnzusammenhang, was gemeint ist.

c) Schließlich ist auch die Kostenentscheidung nicht zu beanstanden.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG muß die Erstattung außergerichtlicher Kosten

nur dann angeordnet werden, wenn ein Beteiligter diese Kosten bei einem an-

deren Beteiligten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes

Verschulden veranlaßt hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es

stand daher im freien Ermessen des Beschwerdegerichts, eine Erstattungs-

pflicht entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbar-

keit, daß jeder Beteiligte die eigenen außergerichtlichen Kosten trägt, nicht a n-

zuordnen (vgl. nur Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 45 Rdn. 4, 17 m.w.N.).

Ein Ermessensfehler liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Antragsgegnerin, die

sich zunächst selbst jahrelang als Rechtsnachfolgerin der durch Zusammen-

schluß gebildeten LPG Sch. begriffen hat, hat zu dem Verfahren in erheblichem

Maße beigetragen. Die Anträge des Antragstellers waren weder offensichtlich

unbegründet noch gar mutwillig. Angesichts dessen entspricht die Kostenent-

scheidung des Beschwerdegerichts der Rechtslage.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG.

Krüger Klein Gaier