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BGH Beschluss vom 09.11.2001 – BLw 15/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 15/01

BESCHLUSS

vom

9. November 2001

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November

2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier – gemäß § 20

Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesge-

richts Karlsruhe - Senat für Landwirtschaftssachen - Freiburg vom

13. März 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat den Beteiligten zu 1 und 2 die außer-

gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

680.000 DM.

Gründe

I.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25. November 1998 verkauf-

ten die Beteiligten zu 1 und 2 den Beteiligten zu 3 und 4, schweizer Staatsbür-

gern, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in S. mit insgesamt 24.03.24 ha

Fläche für 725.000 DM. Mit Bescheid vom 3. Februar 1999 versagte das Amt

für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur W.-T. die beantragte Ge-

nehmigung des Vertrages, weil der Kaufpreis den landwirtschaftlichen Ver-

kehrswert der Grundstücke um 58 % übersteige. Die Vertragsparteien ermä-

ßigten daraufhin in notariell beurkundeter Form den Kaufpreis auf 680.000 DM.

Damit wurde der von dem Amt angegebene Verkehrswert um 49 % überschrit-

ten. Mit Bescheid vom 15. April 1999 lehnte das Amt die Genehmigung des

Vertrages wiederum ab.

Auf den Antrag der Beteiligten zu 1 bis 4 auf gerichtliche Entscheidung

hat das Landwirtschaftsgericht die Entscheidung des Amtes bestätigt. Auf die

sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Oberlandesgericht die

beantragte Genehmigung erteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde,

mit der das beteiligte Land die Wiederherstellung der Entscheidung des Land-

wirtschaftsgerichts erstrebt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie

nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG

nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1

LwVG statthaft. Diese liegen nicht vor.

Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die angefochtene Entscheidung

weiche von einem Rechtssatz ab, den das Oberlandesgericht Stuttgart in den

Entscheidungen vom 29. August 1977, 10 WLw 13/77, 8. März 1979, 10 WLw

38/78, und 16. November 1993, 10 WLw 9/93, aufgestellt habe. Der Rechtssatz

gehe dahin, daß der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, von ei-

nem groben Mißverhältnis zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert ei-

nes Grundstücks sei auszugehen, wenn der Kaufpreis den Wert des Grund-

stücks um 50 % übersteige, nicht den Schluß rechtfertige, bei einer Unter-

schreitung dieses Prozentsatzes sei ein grobes Mißverhältnis zu verneinen.

Für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann

dahingestellt bleiben, ob ein solcher Rechtssatz von dem Oberlandesgericht

Stuttgart in den angeführten Entscheidungen aufgestellt worden ist und ob die-

se auf dem Rechtssatz beruhen. Voraussetzung der Zulässigkeit der Rechts-

beschwerde ist nämlich, daß die angefochtene Entscheidung auf der Abwei-

chung beruht. Daran fehlt es, wenn das Beschwerdegericht seine Entschei-

dung auf zwei voneinander unabhängige Gründe stützt und nur einer der bei-

den Gründe eine Abweichung von einem Rechtssatz bedeutet, der in einer

Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs

aufgestellt ist (BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1956, V BLw 43/56, LM § 24

LwVG Nr. 18).

So verhält es sich hier. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß ein

grobes Mißverhältnis zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem landwirt-

schaftlichen Verkehrswert der Grundstücke auch deshalb zu verneinen ist, weil

die vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur ermittelten Ver-

gleichspreise nicht dem Verkehrswert von landwirtschaftlich nutzbaren Grund-

stücken im Hochrhein-Gebiet entsprechen. Die ermittelten Preise ließen näm-

lich die beim Verkauf an schweizer Landwirte erzielten höheren Preise außer

acht. Das Beschwerdegericht ist mithin unabhängig von der Auffassung des

Oberlandesgerichts Stuttgart zu demselben Ergebnis gelangt. Die angefochte-

ne Entscheidung beruht nicht auf der von der Rechtsbeschwerde geltend ge-

machten abweichenden Gesetzesauslegung durch das Oberlandesgericht

Stuttgart.

III.

Eine Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des Verfahrens ist

nicht veranlaßt, weil das beschwerdeführende Land von der Verpflichtung zur

Zahlung von Gerichtskosten freigestellt ist. Die Entscheidung über die außer-

gerichtlichen Kosten beruht auf § 45 LwVG.

Krüger

Klein

Gaier