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BGH Beschluss vom 09.11.2001 – BLw 23/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 23/01

BESCHLUSS

vom

9. November 2001

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November

2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die eh-

renamtlichen Richter Andreae und Kreye

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der unda-

tierte, auf mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2001 ergange-

ne Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer

Oberlandesgerichts in Jena aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege-

richt zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

47.948 DM.

Gründe

I.

Der Vater des Antragstellers war bis 1970 Mitglied der LPG Typ III "H."

H., in die er 16 ha Land und einen Pflichtinventarbeitrag von 9.600 DM einge-

bracht hatte. Der Antragsteller selbst trat 1959 der LPG Typ III "F." R. bei, ohne

Land oder Inventar eingebracht zu haben. Er erhielt später - zusammen mit

seiner Frau - die von seinem Vater eingebrachten Grundstücke zu Eigentum

übertragen. Aus beiden Genossenschaften entwickelte sich auf nicht näher

festgestellte Weise die LPG R., die sich mit Beschluß vom 2. Dezember 1991

in die Agrargesellschaft R. - Besitzverwaltung mbH umwandelte, welche am

22. Dezember 1992 in das Handelsregister eingetragen wurde. Daraus ist

später die Antragsgegnerin hervorgegangen.

Mit bei der LPG R. am 30. Dezember 1991 eingegangenem Schreiben

kündigte der Antragsteller seine Mitgliedschaft und forderte den Inventarbeitrag

seines Vaters zurück. Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt erhielt er

eine Zahlung von 9.908,68 DM.

Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm stünden im Hinblick auf die

mitgliedschaftsrechtliche Stellung seines Vaters, in die er eingetreten sei, noch

Abfindungsansprüche in Höhe von 47.948 DM gegen die Antragsgegnerin zu.

Das Landwirtschaftsgericht hat seinen auf Zahlung dieses Betrages gerichteten

Antrag abgewiesen. Seine sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit

der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Zahlungsantrag

weiter.

II.

Das Beschwerdegericht geht davon aus, daß der Antragsteller genos-

senschaftsrechtlich durch die im Wege vorweggenommener Erbfolge vorge-

nommene Übertragung der eingebrachten Grundstücke in die Rechtsstellung

seines Vaters eingetreten sei und daß ihm aufgrund dessen an sich Abfin-

dungsansprüche in der geltend gemachten Höhe zustünden. Es meint jedoch,

daß das Eigenkapital der Antragsgegnerin nicht ausreichend sei, um die An-

sprüche - über den gezahlten Betrag hinaus - zu befriedigen. Es legt dabei ei-

ne Bilanz der Antragsgegnerin vom 31. Dezember 1992 zugrunde. Daraus er-

gebe sich - so das Landwirtschaftsgericht, dem das Beschwerdegericht folgt -

ein Eigenkapital von 559.209,44 DM, dem Inventarbeiträge in einer Gesamthö-

he von 782.882,45 DM gegenüberstünden.

III.

Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Beschwerdege-

richt seiner Beurteilung nicht die richtige Bilanz zugrunde gelegt hat.

Richtig ist allerdings, daß dem Antragsteller Abfindungsansprüche nach

§ 44 Abs. 1 LwAnpG zustehen können, obwohl seine Kündigung erst nach dem

Umwandlungsbeschluß der LPG wirksam geworden ist. Die Umwandlung der

LPG war nämlich erst mit der Eintragung in das Handelsregister am 22. De-

zember 1992 vollzogen. Die Kündigung wurde nach § 43 Abs. 2 LwAnpG mit

Ablauf des 30. März 1992 wirksam, also zu einem Zeitpunkt, als die LPG noch

bestand. Das gibt dem ausgeschiedenen Mitglied die Möglichkeit, Abfindungs-

ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG geltend zu machen (Senat, BGHZ 124,

192, 196 f).

Nicht zu beanstanden ist ferner der Ausgangspunkt des Beschwerdege-

richts, daß das Eigenkapital nach § 44 Abs. 6 LwAnpG grundsätzlich aufgrund

der Bilanz zu ermitteln ist, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentli-

che Bilanz aufzustellen ist. Wie der Senat jedoch inzwischen entschieden hat

(Beschl. v. 27. April 2001, WM 2001, 1570), gilt das nicht, wenn - wie hier - die

ordentliche Bilanz nach Beendigung der Mitgliedschaft keine Bilanz der LPG

ist, sondern eine solche des Nachfolgeunternehmens, in dem der Antragsteller

nicht Mitglied geworden ist. In solch einem Fall ist vielmehr auf die Umwand-

lungsbilanz abzustellen, weil das Mitglied insoweit nicht anders behandelt wer-

den kann als ein solches, das aus Anlaß der Umwandlung ausgeschieden ist.

Da das Beschwerdegericht dies verkannt hat, bedarf der angefochtene

Beschluß der Aufhebung. Das Beschwerdegericht wird den geltend gemachten

Anspruch auf der Grundlage der Umwandlungsbilanz neu zu prüfen haben.

Krüger

Klein

Gaier