BGH Beschluss vom 09.11.2001 – BLw 30/01
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 30/01
BESCHLUSS
vom
9. November 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Beteiligte:
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November
2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier - gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 21. Juni 2001 wird auf Kosten des Antragstellers, der der
Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-
beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 14.945,70 DM.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht wegen seiner Mitgliedschaft in der Rechtsvor-
gängerin der Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG gel-
tend. Aufgrund einer Abfindungsvereinbarung vom 30. Juni 1996 zahlte die
Antragsgegnerin insgesamt 12.785,52 DM an den Antragsteller, der sich dar-
über hinausgehender Ansprüche in Höhe von 16.202 DM nebst Zinsen be-
rühmt. Das Landwirtschaftsgericht hat ihm 1.256,30 DM zugesprochen und den
weitergehenden Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen
gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen -
Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Zahlungsantrag in Höhe
des nicht zuerkannten Betrages weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen, die der Antragsteller verkennt
(dazu näher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor.
1. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Beschwerdegericht sei
von der Senatsentscheidung vom 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762,
in mehrfacher Hinsicht abgewichen, übersieht er, daß das Beschwerdegericht
keine der dortigen Entscheidung entgegenstehende Rechtssätze aufgestellt
hat. Im Gegenteil, die angefochtene Entscheidung orientiert sich an diesem
Senatsbeschluß und sieht sich hiermit im Einklang. Ob dem Beschwerdegericht
dabei - wie der Antragsteller meint - ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die
Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang. Ein solcher Fehler
macht - für sich genommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (ständige
Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschluß vom 1. Juni 1977, V BLw 1/77,
Agrarrecht 1977, 327, 328).
2. Soweit sich der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechts-
beschwerde durch das Beschwerdegericht wendet, verkennt er, daß das Ge-
setz eine Nichtzulassungsbeschwerde im vorliegenden Verfahren nicht kennt.
Der Senat ist vielmehr daran gebunden, daß das Beschwerdegericht die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Februar
1963, V BLw 37/62, RDL 1963, 66 und seither st.Rspr.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwer-
deführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-
aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-
che des Beteiligten zu 1 gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden
hiervon nicht berührt.
Krüger
Klein
Gaier