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BGH Beschluss vom 09.11.2001 – BLw 31/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 31/01

BESCHLUSS

vom

9. November 2001

in der Landwirtschaftssache

betreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Beteiligte:

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2001

durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4

LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-

senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juli 2001 wird auf

Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die au-

ßergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu er-

statten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 100.000 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm stünden Ansprüche aus der Li-

quidation der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zu, deren Mit-

glied er war. Zur Klärung der Frage, ob diese Ansprüche gegen die

- möglicherweise fortbestehende - LPG oder die durch Sachgründung entstan-

dene Antragsgegnerin zu richten sind, hat er u.a. die Feststellung beantragt,

daß die Antragsgegnerin das Vermögen der LPG nicht wirksam übernommen

hat. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Oberlan-

desgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - nicht zuge-

lassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungs-

antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG ) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu

näher BGHZ 89, 149 ff).

Die Antragsgegnerin macht zur Frage der Zulässigkeit der Rechtsbe-

schwerde allein geltend, das Oberlandesgericht habe das Rechtsmittel wegen

grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen. Sie verkennt, daß hierauf eine

Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden kann. Der Senat ist an die Nichtzu-

lassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl.

Senatsbeschluß vom 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66, und seit-

her ständige Rechtsprechung). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das

Gesetz im vorliegenden Verfahren nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht

keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-

deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-

aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-

che der Beteiligten zu 1 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hier-

von nicht berührt.

Krüger

Klein

Gaier