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BGH Beschluss vom 09.11.2001 – BLw 6/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 6/01

BESCHLUSS

vom

9. November 2001

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November

2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die eh-

renamtlichen Richter Andreae und Kreye

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß

des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Ober-

landesgerichts Celle vom 15. Januar 2001 wird als unzulässig

verworfen. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 wird zu-

rückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2 und 3 tragen die gerichtlichen Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens. Sie haben dem Beteiligten zu 1

etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

40.000 DM.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist Verwalter im Konkursverfahren über das Vermö-

gen des Beteiligten zu 3. Durch Vertrag vom 24. Februar 2000 verkaufte er ein

landwirtschaftlich genutztes, verpachtetes Grundstück aus der Konkursmasse

an die Beteiligte zu 2, die Schwester des Beteiligten zu 3. Sie ist nicht Landwir-

tin. Der zuständige Landkreis versagte die für den Verkauf und die Übertra-

gung nach § 2 Abs. 1 GrdstVG notwendige Genehmigung, weil der Pächter des

Grundstücks bereit ist, dieses zu kaufen.

Die Beteiligte zu 2 hat hierauf Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-

stellt. Das Landwirtschaftsgericht hat die Entscheidung des Landkreises auf-

recht erhalten. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwer-

de der Beteiligten zu 2 als unbegründet zurückgewiesen und die mit dem sel-

ben Ziel von dem Beteiligten zu 3 erhobene Beschwerde als unzulässig ver-

worfen.

Hiergegen richten sich die - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerden

der Beteiligten zu 2 und 3.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ist unstatthaft.

Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG)

und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, ist die Beschwerde der

Beteiligten zu 2 nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG

zulässig. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Daß sie vorlägen, wird von

der Beteiligten zu 2 auch nicht geltend gemacht. Daß sie beabsichtigt, nach

Ablauf des Pachtverhältnisses mit dem derzeitigen Pächter das Grundstück

dem Beteiligten zu 3 zur landwirtschaftlichen Betätigung zu überlassen und ihm

so die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Betätigung zu ermöglichen,

führt nicht zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels.

2. Die nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässige Rechtsbeschwerde des

Beteiligten zu 3 ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht hält zu Recht die

Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3 nicht für gegeben.

Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen hat der

Beteiligte zu 3 die Fähigkeit verloren, über dieses zu verfügen, soweit es kon-

kursbefangen ist und damit zur Befriedigung seiner Gläubiger dient (§ 6 KO). In

diesem Umfang ist allein der Beteiligte zu 1 als Konkursverwalter zur Verfü-

gung über das Vermögen des Beteiligten zu 3 berechtigt. Ein gerichtliches

Verfahren, das - wie hier - zum Ziel hat, eine Rechtshandlung des Konkursver-

walters über das zur Befriedigung der Konkursgläubiger dienende Vermögen

des Gemeinschuldners wirksam werden zu lassen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2

GrdstVG), kann allein unter Beteiligung des Konkursverwalters geführt werden,

es sei denn, der Konkursverwalter hätte den Gemeinschuldner zulässig zur

Wahrnehmung der Rechte der Konkursmasse ermächtigt (vgl. BGHZ 35, 180,

183 ff). Das ist nicht geschehen.

Die Beschlagnahme des konkursbefangenen Vermögens des Gemein-

schuldners und die mit ihr verbundenen verfahrensrechtlichen Wirkungen be-

deuten eine verfassungsrechtlich unbedenklich zulässige Beschränkung des

Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Beschlagnahme dient allein der Re-

gulierung der Forderungen der Gläubiger des Gemeinschuldners. Die gesetzli-

chen Regelungen wägen das Interesse der Gläubiger gegen das Interesse des

Schuldners am Erhalt seines Eigentums dadurch gegeneinander ab, daß von

der Beschlagnahme gemäß § 1 KO, § 811 ZPO dasjenige Vermögen des

Schuldners nicht erfaßt wird, auf das er und seine Familie zur Erhaltung ihrer

leiblichen und geistigen Existenz angewiesen sind (MünchKomm-ZPO/Schil-

ken, 2. Aufl. § 811 Rdn. 5; Musielak/Becker, ZPO, 2. Aufl., § 811 Rdn. 1;

Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 811 Rdn. 1; Zöller/Stöber, ZPO,

22. Aufl., § 811 Rdn. 1). Das Eigentum an Grundstücken gehört hierzu nicht.

Die mit der Beschlagnahme landwirtschaftlich genutzter Grundstücke für

einen Landwirt verbundenen Wirkungen bedeuten auch keine nach Art. 12

Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Beschränkung der Berufsfreiheit. Auch eine

landwirtschaftliche Tätigkeit kann auf fremden Grundstücken ausgeübt werden.

Die Ausübung kann sowohl selbständig auf der Grundlage von Pachtverträgen

als auch unselbständig auf der Grundlage von Arbeits- oder Bewirtschaftungs-

verträgen erfolgen. Dem entspricht es, daß der Beteiligte zu 3 auch derzeit als

Nebenerwerbslandwirt tätig ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.

Krüger Klein Gaier