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BGH Beschluss vom 09.11.2001 – BLw 7/01
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 7/01
BESCHLUSS
vom
9. November 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Bestimmung einer Barabfindung
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
LwAnpG §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 37
Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer im Umwandlungsbeschluß ordnungs-
gemäß angebotenen Barabfindung kann nur innerhalb der Frist von § 36 Abs. 2
Satz 1 LwAnpG gestellt werden (Einschränkung des Senatsbeschlusses v.
1. Juli 1994, BLw 105/93, AgrarR 1995, 23 ff).
BGH, Beschl. v. 9. November 2001- BLw 7/01 - OLG Dresden
AG Zwickau
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November
2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die eh-
renamtlichen Richter Andreae und Kreye
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-
senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Januar 2001
wird auf Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin die
außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
erstatten haben, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
63.709,68 DM.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind Erben nach der am 4. April 1992 verstorbenen
C. M. T. (im folgenden: Erblasserin). Die Erblasserin war Mitglied der LPG
"H. J.", K. (im folgenden: LPG). Am 22. Oktober 1991 beschloß die Generalver-
sammlung der LPG, die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft in eine
eingetragene Genossenschaft, die Antragsgegnerin, umzuwandeln. Im Um-
wandlungsbeschluß wurde den Mitgliedern der LPG gemäß näherer Aufglied e-
rung eine Barabfindung für ihre Beteiligung angeboten. Im Hinblick auf die wirt-
schaftliche Situation der Antragsgegnerin sollte die Abfindung 20 % des er-
rechneten Wertes der Beteiligung der ausscheidenden Mitglieder betragen.
Der Wert der Beteiligung der Erblasserin an der LPG war mit 72.996 DM
errechnet. Auf dieser Grundlage einigte sich die Erblasserin am 22. Oktober
1996 mit der Antragsgegnerin, ihre Beteiligung an der Antragsgegnerin auf
73 Anteile à 1.000 DM zu bestimmen. Am 24. März 1992 wurde die Antrags-
gegnerin in das Genossenschaftsregister eingetragen.
Die Antragsteller machen geltend, der Erblasserin sei keine angemes-
sene Barabfindung angeboten worden. Sie haben beantragt, die anzubietende
Barabfindung auf 63.709,68 DM zu bestimmen. Das Landwirtschaftsgericht hat
dem Antrag stattgegeben, das Oberlandesgericht hat ihn auf die Beschwerde
der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene
Rechtsbeschwerde der Antragsteller, mit der sie die Wiederherstellung der
Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erstreben.
II.
Das Beschwerdegericht verneint ein Recht der Antragsteller auf Be-
stimmung der angemessenen Barabfindung durch das Gericht. Es meint, eine
gerichtliche Bestimmung komme nicht mehr in Betracht, weil die Erblasserin die
ihr angebotene Abfindung nicht innerhalb der Frist von § 36 Abs. 2 Satz 1
LwAnpG abgelehnt, sondern sich mit der Antragsgegnerin über die Fortsetzung
ihrer Mitgliedschaft und die Höhe ihrer Anteile an dem Unternehmen geeinigt
habe.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb nicht begründet, weil der An-
trag auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung nicht inner-
halb der von § 36 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG bestimmten Frist gestellt worden ist.
Die Aufhebung des Gesetzes über die Landwirtschaftlichen Produkti-
onsgenossenschaften durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz machte die
Umwandlung der bestehenden Landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-
schaften notwendig (§ 69 LwAnpG). Die mit der Umwandlung verbundene
grundlegende Umgestaltung der Rechte und Pflichten der Mitglieder der Land-
wirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gebietet es, jedem Mitglied, das
die Umwandlung nicht mit vollziehen will, das Ausscheiden aus dem umgewan-
delten Unternehmen anzubieten (vgl. zum Umwandlungsgesetz Dehmer, Um-
wandlungsgesetz und Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., § 207 UmwG
Rdn. 1; Kallmeyer/Meister/Klöcker, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., § 207 Rdn. 3;
Lutter/Decher, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., § 207 Rdn. 5). Das Angebot muß
auf den Erwerb der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem umgewandelten
Unternehmen gehen. Ist dem umgewandelten Unternehmen aufgrund seiner
Rechtsform der Erwerb eigener Anteile verwehrt, ist es auf Barabfindung gegen
Ausscheiden zu richten. Der Umwandlungsbeschluß muß den angemessenen
Betrag für den Anteilserwerb bzw. die Abfindung der Mitgliedschaft enthalten
(§ 36 Abs. 1 Satz 1, 2 LwAnpG). Wird geltend gemacht, der angebotene Be-
trag sei nicht zu niedrig, ist die angemessene Abfindung auf Antrag durch das
Gericht zu bestimmen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG).
Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung einer Frist, inner-
halb deren der Antrag gestellt werden muß. Durch Beschluß vom 22. Februar
1994, BLw 98/93, hat der Senat hierzu entschieden, daß der Antrag auf ge-
richtliche Bestimmung ohne Einhaltung einer Frist gestellt werden kann, wenn
der Umwandlungsbeschluß keine Regelung der Barabfindung enthält (BGHZ
125, 166, 169 ff). Im Beschluß vom 1. Juli 1994, BLw 105/93, AgrarR 1995,
23 ff, hat der Senat allgemein formuliert, der Antrag auf gerichtliche Bestim-
mung der angemessenen Barabfindung sei nicht fristgebunden. Im Beschluß
vom 8. September 1995, BLw 28/95, hat der Senat den Beschluß vom 1. Juli
1994 unter Hinweis auf den Beschluß vom 22. Februar 1994 dahin zitiert, daß
für die Antragstellung jedenfalls dann keine Frist bestehe, wenn der Umwand-
lungsbeschluß kein Barabfindungsgebot enthält, und dem den Fall gleichge-
setzt, daß der Umwandlungsbeschluß zwar ein Barabfindungsangebot au f-
weist, die Höhe der angebotenen Abfindung jedoch nicht erkennbar macht
(BGHZ 131, 260, 262 f).
An der weitergehenden Aussage im Beschluß vom 1. Juli 1994 hält der
Senat nicht fest. Erfolgt das Angebot der Abfindung im Umwandlungsbeschluß
ordnungsgemäß, beziffert oder in von den Mitgliedern berechenbarer Weise
und wird nur die Höhe des Angebots zur gerichtlichen Überprüfung gestellt,
muß der Antrag auf gerichtliche Bestimmung innerhalb der in § 36 Abs. 2
Satz 1 LwAnpG bestimmten Frist gestellt werden. Das Angebot einer Abfindung
beschränkt die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des umgewandelten Unter-
nehmens nachhaltig. Aus diesem Grund kann das Angebot nur zeitlich be-
grenzt angenommen werden (§ 36 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG, § 209 Satz 1
UmwG). Dasselbe gilt für den Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Höhe der
Barabfindung, soweit die ordnungsgemäß angebotene Abfindung von einem
Mitglied als zu niedrig erachtet wird (Neixler/Schramm/Behr, AgrarR 1993, 65,
70; zum UmwG Ganske, Umwandlungsrecht, 2. Aufl., Textausgabe des Um-
wandlungsgesetzes mit Begründungen der Regierungsentwürfe, S. 234, 87;
Lutter/Decher, § 212 UmwG Rdn. 4; Kallmeyer/Meister/Klöcker, § 212 UmwG
Rdn. 7; unklar Nies in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der
ehemaligen DDR, § 37 LwAnpG Rdn. 5). Das gerichtliche Verfahren dient in
diesem Falle allein dazu, die Angemessenheit des Angebots zu prüfen. Die
Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung darf jedoch nicht dazu führen, die
Frist zur Disposition über die Mitgliedschaft auf unbestimmte Zeit zu verlän-
gern. Ansonsten würde das Risiko der Teilhabe der Mitglieder an der wirt-
schaftlichen Entwicklung des umgewandelten Unternehmens auf Dauer von
seinen Mitgliedern ferngehalten. Das umgewandelte Unternehmen hätte auf
unbegrenzte Zeit damit zu rechnen, nach einer gerichtlichen Bestimmung einer
anderen als der im Umwandlungsbeschluß angebotenen Abfindung seinen
Mitgliedern zahlungspflichtig zu werden. Seine wirtschaftliche Dispositionsfrei-
heit bliebe auf Dauer beschränkt. Nur soweit die gerichtliche Überprüfung zu
einer vom Angebot der Genossenschaft abweichenden Festsetzung führt, muß
dem antragstellenden Mitglied nach der Neubestimmung noch einmal Zeit für
die Entscheidung gewährt werden, das geänderte Angebot anzunehmen und
aus der Genossenschaft auszuscheiden oder in dieser zu verbleiben (§ 36
Abs. 2 Satz 2 LwAnpG, § 209 Satz 2 UmwG).
Könnte der Antrag auf gerichtliche Bestimmung zeitlich unbeschränkt
gestellt werden, liefe die in § 36 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG bestimmte Frist im we-
sentlichen leer. Der Schutz, den die Bestimmung dem umgewandelten Unter-
nehmen gewährt, tritt nur dort zurück, wo die Abfindung nicht ordnungsgemäß
angeboten ist oder es an einem Angebot überhaupt fehlt. Auf diese Umstände
kann die Anfechtung des Umwandlungsbeschusses gestützt werden (§ 37
Abs. 2 Satz 2 LwAnpG). Insoweit besteht daher kein Anlaß, die umgewandelte
Genossenschaft durch eine kürzere Antragsfrist zu schützen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Krüger Klein
Gaier