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BGH Urteil vom 09.11.2001 – LwZR 4/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

LwZR 4/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. November 2001 Riegel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Eine namens einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von einem alleinvertre- tungsberechtigten Gesellschafter abgegebene einseitige empfangsbedürftige Wil- lenserklärung kann von dem Empfänger gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden, wenn ihr weder eine Vollmacht der anderen Gesellschafter, noch der Ge- sellschaftsvertrag oder eine Erklärung der anderen Gesellschafter beigefügt ist, aus der sich die Befugnis des handelnden Gesellschafters zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft ergibt.

BGH, Urt. v. 9. November 2001- LwZR 4/01 - OLG Dresden

AG Oschatz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-

che Verhandlung vom 9. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger,

Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die ehrenamtlichen Richter Andreae und Kreye

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Landwirtschaftssenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2000 wird auf Ko-

sten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Land-

pachtvertrages.

W. K. war Eigentümer eines aus mehreren Flurstücken bestehenden

landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Durch Vertrag vom 28. September

1996 verpachtete er den Beklagten einen Teil des Grundstücks bis zum

28. September 2008. In der Folgezeit wurde das Grundstück zwangsverstei-

gert. Das Pachtverhältnis wurde im Versteigerungsverfahren nicht offenbar. Am

2. Dezember 1998 wurde das Grundstück den Klägern als Gesellschaftern ei-

ner Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zugeschlagen. Nach dem Gesell-

schaftsvertrag sind beide Gesellschafter alleinvertretungsberechtigt.

Mit Schreiben vom 28. März 1999 kündigte der Kläger zu 1 namens der

aus ihm und seinem Bruder, dem Kläger zu 2, gebildeten Gesellschaft das

Pachtverhältnis zum Ende des laufenden Pachtjahres gegenüber den Beklag-

ten. Mit Schreiben vom 4. April 1999 wiesen die Beklagten die Kündigungser-

klärung zurück, weil der Erklärung keine Vollmacht des Klägers zu 2 beigefügt

worden war. Mit Schreiben vom 5. April 1999 verwahrte sich der Kläger zu 1

hiergegen unter Hinweis auf seine Befugnis zur alleinigen Vertretung nach dem

Gesellschaftsvertrag. In der Folgezeit kam es zu weiteren Kündigungen des

Pachtvertrages, u.a. aus wichtigem Grund.

Mit der Klage haben die Kläger die Räumung und Herausgabe der

Pachtfläche, hilfsweise zum 28. September 2000, höchst hilfsweise zum

28. September 2001 verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abge-

wiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelasse-

nen Revision verfolgen sie ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision ist ohne Einschränkung zugelassen. Die auf § 174 BGB

bezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts dienen lediglich der Begrün-

dung der Entscheidung in diesem Punkt und bedeuten daher keine Beschrän-

kung der Zulassung.

II.

Das Berufungsgericht sieht die Beklagten aufgrund des Pachtvertrages

vom 28. März 1996 als zum Besitz des Grundstücks berechtigt an. Es meint,

die Kündigungserklärung vom 28. März 1999 habe das Pachtverhältnis nicht

beendet. Die Beklagten hätten diese Erklärung nach § 174 BGB wirksam zu-

rückgewiesen, weil ihr keine Vollmacht des Klägers zu 2 beigefügt gewesen

sei. § 744 Abs. 2 BGB führe nicht zur Alleinbefugnis eines Gesellschafters, die

Gesellschaft zu vertreten. Die später zur Kündigung des Pachtvertrages abge-

gebenen Erklärungen seien nicht zum ersten möglichen Termin im Sinne von

§ 57 a Satz 2 ZVG erfolgt. Für eine außerordentliche Kündigung fehle es an

einem wichtigen Grund.

III.

Die Revision hat keinen Erfolg.

Die Kläger haben keinen fälligen Anspruch auf Räumung und Heraus-

gabe der Pachtfläche. Sie sind mit dem Zuschlag des Grundstücks gemäß

§§ 57 ZVG, 571, 593 b BGB als Verpächter anstelle von W. K. in den zwischen

diesem und den Beklagten geschlossen Pachtvertrag eingetreten. Das Besitz-

recht aus diesem Vertrag besteht fort. Der Wirksamkeit der im Schreiben vom

28. März 1999 ausgesprochenen, auf § 57 a ZVG gestützten Kündigung steht

der Widerspruch der Beklagten vom 4. April 1999 entgegen.

1. Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft durch einen Vertreter vorgenom-

men, gewährt § 174 BGB dem von dem Geschäft Betroffenen vor der mit der

Behauptung der Bevollmächtigung verbundenen Unsicherheit der Wirksamkeit

des Handelns des Vertreters dadurch Schutz, daß dem Betroffenen das Recht

eingeräumt ist, die Erklärung des Vertreters zurückzuweisen, es sei denn, der

Vertreter weist die von ihm in Anspruch genommene Vertretungsmacht durch

die Vorlage einer Vollmacht nach (§ 174 Satz 1 BGB), oder die Bevollmächti-

gung ist dem Erklärungsempfänger vom Vollmachtgeber zuvor bekannt gege-

ben worden (§ 174 Satz 2 BGB).

Beruht die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht

durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage, scheidet eine Zu-

rückweisung aus (RGZ 74, 263, 265; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 470;

MünchKomm-BGB/Schramm, 4. Aufl., § 174 Rdn. 10; Soergel/Leptien, BGB,

13. Aufl., § 174 Rdn. 8; Staudinger/Schilken, BGB [1995], § 174 Rdn. 6). Die

gesetzliche Vertretungsmacht beruht nicht auf einer Willensentscheidung des

Vertretenen. Sie kann nicht durch eine Vollmachtsurkunde nachgewiesen wer-

den. § 174 BGB mutet die mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretung

verbundene Unsicherheit über die Wirksamkeit des Bestehens der behaupte-

ten Vertretungsmacht dem Erklärungsempfänger zu.

Das Recht zur Zurückweisung besteht auch im Falle der organschaftli-

chen Vertretung grundsätzlich nicht (MünchKomm-BGB/Schramm, aaO; Soer-

gel/Leptien, aaO; Staudinger/Schilken, aaO). Die organschaftliche Vertre-

tungsmacht beruht auf der Bestellung des Vertreters zum Organ einer juristi-

schen Person, die nur durch ihre Organe am Rechtsverkehr teilnehmen kann.

Der Unsicherheit über die in Anspruch genommene organschaftliche Vertre-

tungsmacht wirkt die grundsätzlich vorgeschriebene Eintragung des Vertreters

als Organ in ein öffentliches Register entgegen. Aus diesem ergeben sich die

Person des Organs und der Umfang seiner Vertretungsmacht (vgl. § 67 BGB,

So verhält es sich bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht. Soweit

ihre (Teil-)rechtsfähigkeit anzuerkennen ist (BGHZ 146, 341 ff), beruht diese

nicht auf einer Eintragung. Die Vertretungsverhältnisse können keinem öffentli-

chen Register entnommen werden. Sie folgen aus dem zwischen den Gesell-

schaftern - möglicherweise formlos - geschlossenen Gesellschaftsvertrag. So-

weit die Gesellschaft nicht durch alle Gesellschafter handelt, liegt damit auch

bei der Teilnahme einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts am Rechtsver-

kehr eine Situation vor, die der von § 174 BGB entspricht. Der Empfänger einer

für die Gesellschaft abgegebenen Erklärung hat vielfach weder Kenntnis von

der Existenz der Gesellschaft noch von deren Vertretungsverhältnissen. Ein

Register steht nicht zur Verfügung. Handelt der Geschäftsführer der Gesell-

schaft allein, ist es ihm demgegenüber ohne weiteres möglich, entweder eine

Vollmacht der übrigen Gesellschafter vorzulegen oder die von ihm aus dem

Gesellschaftsvertrag in Anspruch genommene Vertretungsmacht durch dessen

Vorlage oder die Vorlage einer Erklärung aller oder der übrigen Gesellschafter

über eine von §§ 709, 714 BGB abweichende Regelung der Vertretung der

Gesellschaft zu belegen. Unterbleibt ein solcher Nachweis, kann eine Erklä-

rung, die nicht von allen Gesellschaftern abgegeben wird, nach § 174 BGB zu-

rückgewiesen werden. Dem entspricht es, daß ein Recht zur Zurückweisung

nicht nur besteht, wenn eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht nicht vorge-

legt wird, sondern auch dann, wenn die Rechtsmacht des Vertreters auf einer

Ermächtigung beruht, die von einer eingetragenen organschaftlichen Vertre-

tungsmacht abweicht (BAG LM BGB § 174 Nr. 4 m. Anm. Hueck).

Die Beklagten konnten daher die Erklärung vom 28. März 1999 zurück-

weisen, weil ihr weder eine Vollmacht beigefügt war, aus der sich die Befugnis

des Klägers zu 1 zur Vertretung des Klägers zu 2 ergab, noch eine Erklärung

beider Gesellschafter oder des Klägers zu 2, nach welcher der Gesellschafts-

vertrag den Kläger zu 1 zur alleinigen Vertretung berechtigte, noch der Gesell-

schaftsvertrag selbst. Die in § 174 Satz 1 BGB bestimmte Frist ist durch die

Erklärung vom 4. April 1999 gewahrt. Insoweit erhebt die Revision auch keine

Rügen, Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

2. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 744 Abs. 2 BGB. Dabei kann

dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung auf eine Gesellschaft, deren Mit-

glieder nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt

sind, überhaupt Anwendung findet und ob § 744 Abs. 2 BGB die Kündigung

eines Vertrages als Verfügung über ein Recht der Gesellschaft durch einen

Gesellschafter ermöglicht. Eine aus § 744 Abs. 2 BGB begründete gesetzliche

Befugnis des Klägers zu 1, am 28. März 1999 allein für die Gesellschaft zu

handeln, scheitert schon daran, daß die Kläger nicht behaupten, die Kündigung

des Pachtvertrages vom 28. März 1996 sei eine zur Erhaltung des Grundstücks

notwendige Maßnahme (vgl. BGH, Urt. v. 2. Oktober 1981, I ZR 81/79, NJW

1982, 641). Die Kündigung beruht nach dem Inhalt des Kündigungsschreibens

auf der Absicht der Kläger, das Grundstück selbst zu bewirtschaften. Von der

Verwirklichung dieser Absicht muß der Bestand des Grundstücks nicht abhän-

gen. Das liegt sogar eher fern. Daß der wirtschaftliche Wert des Grundstücks

nur so realisiert werden kann, ist nicht dargelegt.

3. Die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Räumungs- und Her-

ausgabeansprüche sind ebenfalls nicht begründet. Denn auch die späteren

Kündigungserklärungen haben nicht zu einer Beendigung des Pachtverhältnis-

ses geführt.

a) Soweit die Kündigungen auf § 57 a ZVG gestützt werden (Kündigun-

gen vom 5. April und 28. September 1999) gilt folgendes:

Das Sonderkündigungsrecht des Erstehers nach § 57 a ZVG ist nach

Satz 2 der Norm ausgeschlossen, wenn die Kündigung nicht zum ersten Ter-

min erfolgt, für den sie zulässig ist. Der (nach dem Zuschlag am 2. Dezember

1998) erste zulässige Termin war hier der 28. September 1999. Die Kündigung

mußte spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erklärt werden, mit

dessen Ablauf die Pacht enden sollte (§ 594 a Abs. 2 BGB). Das war der

31. März 1999. Die Kündigungen vom 5. April und 28. September 1999 sind

daher verspätet.

Allerdings setzt die Einhaltung des ersten möglichen Kündigungstermins

nach dem Eigentumserwerb durch Zuschlag voraus, daß der Ersteher von dem

Bestehen des Pachtvertrages Kenntnis hat. Ist dies nicht der Fall, so wird ihm

ab Erlangung der Kenntnis ein Kündigungsrecht zu dem dann nächstmöglichen

Termin zugebilligt (RGZ 98, 273, 274; Zeller/Stöber, Zwangsversteigerungsge-

setz, 16. Aufl., § 57 a Anm. 5.2; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und

Zwangsverwaltungsrecht, § 19 I 2 b; Teufel, in: Steiner, Zwangsversteigerung

und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., §§ 57-57 c ZVG Rdn. 46; Storz, Praxis des

Zwangsversteigerungsverfahrens, 8. Aufl., B 1.3.2.). Das führt im vorliegenden

Fall nicht dazu, daß die Kläger noch nach dem 31. März 1999 das Pachtver-

hältnis hätten kündigen können. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt,

daß die Kläger jedenfalls am 28. März 1999 die für die Kündigung ausreichen-

de Kenntnis vom Bestehen des Pachtvertrages hatten. Es ist revisionsrechtlich

nicht zu beanstanden, daß es diese Feststellung der Tatsache entnommen hat,

daß sich der Kläger zu 1 in der Lage sah, den Pachtvertrag durch die Erklärung

vom 28. März 1999 nach § 57 a ZVG zu kündigen. Diese Kündigung wäre ohne

die Zurückweisung durch die Beklagten auch wirksam gewesen und hätte das

Rechtsverhältnis zum Ablauf des 28. September 1999 beendet. Angesichts

dessen ist kein schutzwürdiges Interesse der Kläger erkennbar, eine weitere

Kündigungsmöglichkeit zu eröffnen.

b) Soweit die Klage auf eine mit Schreiben vom 6. September 1999 er-

klärte außerordentliche Kündigung gestützt wird, fehlt es – wie das Berufungs-

gericht ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen dargelegt hat

– an einem Kündigungsgrund.

Krüger Klein Gaier