Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2001 – LwZR 5/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

LwZR 5/01

BESCHLUSS

vom

9. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2001

durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die ehrenamtlichen

Richter Andreae und Kreye

beschlossen:

Die Revision

der

Beklagten

gegen

das

Urteil

des

Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20.

Dezember 2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der

Auffassung der Revision

ist die Auslegung des Generalver-

sammlungsbeschlusses vom 14. Mai 1990 durch das Berufungsgericht

nur auf Rechtsfehler überprüfbar (s. nur Wenzel, AgrarR 1998, 137,

141, den die Revision zu Unrecht für ihre Auffassung in Anspruch

nimmt). Rechtsfehler läßt die Auslegung nicht erkennen.

Die Beklagte

trägt

die Kosten

des Revisionsverfahrens

Streitwert: 30.000,00 DM

Krüger

Klein

Gaier