BGH Beschluss vom 09.11.2001 – LwZR 5/01
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
LwZR 5/01
BESCHLUSS
vom
9. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2001
durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die ehrenamtlichen
Richter Andreae und Kreye
beschlossen:
Die Revision
der
Beklagten
gegen
das
Urteil
des
Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20.
Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der
Auffassung der Revision
ist die Auslegung des Generalver-
sammlungsbeschlusses vom 14. Mai 1990 durch das Berufungsgericht
nur auf Rechtsfehler überprüfbar (s. nur Wenzel, AgrarR 1998, 137,
141, den die Revision zu Unrecht für ihre Auffassung in Anspruch
nimmt). Rechtsfehler läßt die Auslegung nicht erkennen.
Die Beklagte
trägt
die Kosten
des Revisionsverfahrens
Streitwert: 30.000,00 DM
Krüger
Klein
Gaier