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BGH Beschluss vom 14.11.2001 – II ZR 5/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 5/00

BESCHLUSS

vom

14. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. November 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Prof. Dr. Henze,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Die Anträge der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 23. Oktober

2001 auf Teilkostenentscheidung sowie auf Streitwertfestset-

zung hinsichtlich des nicht angenommenen Teils der Revision

des Beklagten werden zurückgewiesen.

Gründe

1. Eine Vorabentscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens,

"soweit die Revision des Beklagten nicht angenommen worden ist", ist nicht

veranlaßt; der Senat wird von Amts wegen über die gesamten Kosten des Re-

visionsverfahrens in dem diese Instanz abschließenden Urteil eine Entschei-

dung treffen (vgl. Zöller/Herget, ZPO 22. Aufl. § 92 Rdn. 5 m.N.).

2. Eine gesonderte Wertfestsetzung für den nicht angenommenen Teil

der Revision ist ebenfalls nicht veranlaßt, nachdem der Senat bereits mit Be-

schluß vom 15. Oktober 2001 eine Streitwertfestsetzung für die relevanten

Verfahrensabschnitte im Revisionsverfahren vorgenommen hat; daraus läßt

sich der die Klägerin interessierende Wert des nicht angenommenen Teils der

Revision unmittelbar ableiten.

3. Für die Bescheidung des außerdem gestellten Antrags auf Erteilung

eines Teilrechtskraftzeugnisses ist die Geschäftsstelle gemäß § 706 Abs. 1,

2. Variante ZPO zuständig.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke