BGH Beschluss vom 14.11.2001 – II ZR 5/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 5/00
BESCHLUSS
vom
14. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. November 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Die Anträge der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 23. Oktober
2001 auf Teilkostenentscheidung sowie auf Streitwertfestset-
zung hinsichtlich des nicht angenommenen Teils der Revision
des Beklagten werden zurückgewiesen.
Gründe
1. Eine Vorabentscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens,
"soweit die Revision des Beklagten nicht angenommen worden ist", ist nicht
veranlaßt; der Senat wird von Amts wegen über die gesamten Kosten des Re-
visionsverfahrens in dem diese Instanz abschließenden Urteil eine Entschei-
dung treffen (vgl. Zöller/Herget, ZPO 22. Aufl. § 92 Rdn. 5 m.N.).
2. Eine gesonderte Wertfestsetzung für den nicht angenommenen Teil
der Revision ist ebenfalls nicht veranlaßt, nachdem der Senat bereits mit Be-
schluß vom 15. Oktober 2001 eine Streitwertfestsetzung für die relevanten
Verfahrensabschnitte im Revisionsverfahren vorgenommen hat; daraus läßt
sich der die Klägerin interessierende Wert des nicht angenommenen Teils der
Revision unmittelbar ableiten.
3. Für die Bescheidung des außerdem gestellten Antrags auf Erteilung
eines Teilrechtskraftzeugnisses ist die Geschäftsstelle gemäß § 706 Abs. 1,
2. Variante ZPO zuständig.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke