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BGH Beschluss vom 16.11.2001 – 3 StR 256/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. November 2001 in der Strafsache gegen
3 StR 256/01
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2001 be- schlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 8. November 2001, die Sache in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 6. September 2001 an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen, wird zurückgewie- sen.
Gründe:
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluß vom 6. September 2001 nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sa- che zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. Die Gegenvorstellung des An- geklagten vom 8. November 2001, mit der er die Zurückverweisung an ein an- deres Landgericht erstrebt, bleibt erfolglos. Die Rechtskraft des Senatsbe- schlusses vom 6. September 2001 steht einer Abänderung entgegen. Ein Fall des § 33 a StPO ist nicht gegeben.
Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker