Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.11.2001 – StB 19/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 BJs 21/01 - 4 (10) StB 19/01

BESCHLUSS

vom

16. November 2001

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November 2001 gemäß § 304

Abs. 5 StPO beschlossen:

1. Die Beschwerde des Beschuldigten M. gegen den Haft-

befehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom

17. August 2001 wird verworfen.

2. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

Der Beschuldigte M. befindet sich auf Grund eines Haftbefehls des

Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. August 2001 unter dem

Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung in

Untersuchungshaft. Ihm liegt zur Last, gemeinsam mit den Mitbeschuldigten

D. , K. u.a. am 29. Juni 2001 gegen 2.20 Uhr in J.

aus Haß gegen Ausländer nach dem Einschlagen von zwei Schaufenstern zwei

Brandsätze in das von einer vietnamesischen Staatsangehörigen geführte

Wohn- und Geschäftshaus "Asia-Eck" geworfen und dabei den möglichen Tod

der im ersten Stock des Gebäudes befindlichen Menschen billigend in Kauf

genommen zu haben. Die Geschäftsräume wurden durch die Feuer- und Rau-

chentwicklung teilweise zerstört. Die im Hause befindlichen sieben Personen,

darunter zwei Kinder, konnten durch das sofortige Löschen des Feuers gerettet

werden.

Die gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde des Beschuldigten

M. ist nicht begründet.

a) Der Ermittlungsrichter hat seine Zuständigkeit zu Recht angenommen.

Es besteht ein ausreichender Verdacht dahin, daß die Tat, die dem Beschul-

digten zur Last liegt, bestimmt und geeignet ist, die innere Sicherheit Deutsch-

lands zu beeinträchtigen. Die Annahme der besonderen Bedeutung (§ 120

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a.E. GVG) durch den Generalbundesanwalt erscheint bei

der eingeschränkten Überprüfung, der dieses Merkmal im Ermittlungsverfahren

mit dessen sich veränderndem Erkenntnisstand zugänglich ist, gemessen an

den Grundsätzen der Senatsentscheidung in BGHSt 46, 238 ff. nicht unvertret-

bar. Wegen der Einzelheiten zur ausländerfeindlichen Motivation der Beschul-

digten und der besonderen Bedeutung der Tat wird auf die ausführlichen

Gründe des Haftbefehls Bezug genommen.

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der teilweise geständigen

Einlassung des Beschuldigten und den Angaben der Mitbeschuldigten und

Zeugen. Hierdurch wird belegt, daß der Beschuldigte gemeinsam mit seinen

Mittätern einen Mord zum Nachteil der Bewohner des "Asia-Eck" versucht hat.

Daß die Beteiligten wußten, daß sich in diesem Gebäude bewohnte Räume

befinden, ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild des Oberge-

schosses mit Gardinen und bepflanzten Blumenkästen sowie aus der Aussage

des Zeugen B. , daß dies allgemein bekannt gewesen sei und daß

man dies ja auch sehe. Ebenso hat der Mitbeschuldigte L. ausgesagt,

daß er vor der Tat den Beschuldigten M. auf die Gefährlichkeit des An-

schlags hingewiesen habe, worauf dieser geantwortet habe: "Man müsse auch

Opfer bringen für sein Vaterland, nur die besten sterben jung!" Aus dieser Äu-

ßerung und der äußerst gefährlichen Begehungsweise, wonach in zwei geso n-

derte, zuvor eingeschlagene Schaufenster, die zum Verkaufsraum mit aufbe-

wahrten Textilien hin offen waren, je ein Brandsatz geworfen worden ist, ergibt

sich der dringende Tatverdacht des bedingten Tötungsvorsatzes. Es besteht

auch der dringende Verdacht, daß der Beschuldigte und seine Mittäter heim-

tückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben. Durch die Ermitt-

lungen wird belegt, daß die Tat aus einer rechtsextremen, ausländerfeindlichen

Gesinnung heraus begangen worden ist, was insbesondere durch Äußerungen

des Mitbeschuldigten L. gekennzeichnet wird, wonach man ein "auslän-

derfreies J. " wolle und - nachdem man bereits einen Afrikaner vertrieben

habe - nunmehr auch noch "die letzten Ausländer raus müßten".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingehende, durch das

Beschwerdevorbringen nicht entkräftete Begründung in der angefochtenen

Haftentscheidung verwiesen.

c) Der Ermittlungsrichter hat im Hinblick auf die Schwere des Tatvor-

wurfs und die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe zu Recht Fluchtgefahr

nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen, der auch durch mildere Maßnah-

men nicht ausreichend begegnet werden kann. Der Vollzug der Untersu-

chungshaft ist angesichts der Schwere des Tatvorwurfs nicht unverhältnismä-

ßig.

Tolksdorf Winkler Becker