BGH Beschluss vom 19.11.2001 – AnwZ (B) 65/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 65/00
BESCHLUSS
vom
19. November 2001
in dem Verfahren
wegen Vorlage eines Zeugnisses u.a. im Zulassungsverfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin
Dr. Hauger am 19. November 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 24. Juli 2000
wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin den Antrag auf Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft gestellt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 hat die
Antragsgegnerin den Antragsteller aufgefordert, einen Nachweis über das Ab-
legen der Zweiten juristischen Staatsprüfung nebst weiteren Dokumenten vor-
zulegen, und ihm Hinweise für das weitere Verfahren gegeben. Gegen diese
"Verfügung" hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diese, ihm am 26. Oktober 2000 zugestellte Entscheidung richtet sich
die am 8. November 2000 eingegangene sofortige Beschwerde des Antrag-
stellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Im Zulassungsverfahren entscheidet der Anwaltsgerichtshof in anderen
als den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen abschließend. Ein Fall des § 42
Abs. 1 BRAO liegt nicht vor, da eine Entscheidung über die Zulassung des An-
tragstellers zur Rechtsanwaltschaft noch nicht getroffen worden und auch nicht
Gegenstand des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof gewesen ist; das
Schreiben vom 7. Februar 2000 diente lediglich dazu, der Antragsgegnerin
(u.a.) das Tatsachenmaterial zu verschaffen, das sie für ihre Entscheidung
über den Zulassungsantrag benötigt (vgl. Senatsbeschlüsse v. 9. Dezember
1996 - AnwZ (B) 44/96 - BRAK-Mitt. 1997, 91, 92 und v. 18. Juni 2001 - AnwZ
(B) 50/00 - m.N. zur Verfügung nach § 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO).
Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne münd-
liche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Deppert
Basdorf
Ganter
Schlick
Salditt
Kieserling
Hauger