BGH Beschluss vom 19.11.2001 – AnwZ (B) 68/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 68/00
BESCHLUSS
vom
19. November 2001
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter
und Schlick sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und
Rechtsanwältin Dr. Hauger am 19. November 2001
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Verfügung vom 19. April 1999 hatte die Präsidentin des Kammergerichts die
Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensver-
falls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen und zugleich die sofortige Vollzie-
hung der Widerrufsverfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
hatte der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 1. Dezember 1999 zurückge-
wiesen. Dagegen hatte der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2000 hat die Antragsgegnerin nach Mit-
teilung des Haftpflichtversicherers des Antragstellers, daß kein Versicherungs-
schutz mehr bestehe, die Zulassung des Antragstellers wegen Nichtunterhal-
tung der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9
BRAO) nochmals widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung der Ent-
scheidung angeordnet. Die hiergegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Ent-
scheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 16. Oktober 2000 zu-
rückgewiesen. Gegen diesen ihm am 26. Oktober 2000 zugestellten Beschluß
hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die am 8. November
2000 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist.
Mit Beschluß vom 12. März 2001 hat der Senat die sofortige Beschwer-
de des Antragstellers gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 1. De-
zember 1999 zurückgewiesen. Mit dieser Entscheidung ist die Zulassung des
Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, wie im Bescheid vom 19. April 1999
ausgesprochen, rechtskräftig widerrufen. Im Hinblick darauf haben der Antrag-
steller und die Antragsgegnerin das vorliegende Verfahren in der Hauptsache
für erledigt erklärt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der
§ 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden.
Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des gesamten Verfah-
rens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, die notwendigen Auslagen der An-
tragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zu erstatten, weil sein Rechtsmittel
voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Anwaltsgerichtshof ist nach
dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend davon ausgegangen,
daß die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2
Nr. 9 BRAO gegeben waren. Daß der Widerrufsgrund bis zur Erledigung des
Verfahrens zweifelsfrei weggefallen wäre, hat der Antragsteller weder geltend
gemacht noch ist es sonst ersichtlich.
Deppert
Basdorf
Ganter
Schlick
Salditt
Kieserling
Hauger