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BGH Beschluss vom 19.11.2001 – AnwZ (B) 68/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 68/00

BESCHLUSS

vom

19. November 2001

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter

und Schlick sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und

Rechtsanwältin Dr. Hauger am 19. November 2001

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Verfügung vom 19. April 1999 hatte die Präsidentin des Kammergerichts die

Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensver-

falls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen und zugleich die sofortige Vollzie-

hung der Widerrufsverfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

hatte der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 1. Dezember 1999 zurückge-

wiesen. Dagegen hatte der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Verfügung vom 19. Januar 2000 hat die Antragsgegnerin nach Mit-

teilung des Haftpflichtversicherers des Antragstellers, daß kein Versicherungs-

schutz mehr bestehe, die Zulassung des Antragstellers wegen Nichtunterhal-

tung der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9

BRAO) nochmals widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung der Ent-

scheidung angeordnet. Die hiergegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Ent-

scheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 16. Oktober 2000 zu-

rückgewiesen. Gegen diesen ihm am 26. Oktober 2000 zugestellten Beschluß

hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die am 8. November

2000 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist.

Mit Beschluß vom 12. März 2001 hat der Senat die sofortige Beschwer-

de des Antragstellers gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 1. De-

zember 1999 zurückgewiesen. Mit dieser Entscheidung ist die Zulassung des

Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, wie im Bescheid vom 19. April 1999

ausgesprochen, rechtskräftig widerrufen. Im Hinblick darauf haben der Antrag-

steller und die Antragsgegnerin das vorliegende Verfahren in der Hauptsache

für erledigt erklärt.

II.

Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der

§ 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden.

Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des gesamten Verfah-

rens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, die notwendigen Auslagen der An-

tragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zu erstatten, weil sein Rechtsmittel

voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Anwaltsgerichtshof ist nach

dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend davon ausgegangen,

daß die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2

Nr. 9 BRAO gegeben waren. Daß der Widerrufsgrund bis zur Erledigung des

Verfahrens zweifelsfrei weggefallen wäre, hat der Antragsteller weder geltend

gemacht noch ist es sonst ersichtlich.

Deppert

Basdorf

Ganter

Schlick

Salditt

Kieserling

Hauger