BGH Beschluss vom 19.11.2001 – AnwZ (B) 71/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 71/00
BESCHLUSS
vom
19. November 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 19. November 2001
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen - 1. Se-
nat - vom 10. Oktober 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 1998 hat die Antragsgegnerin die Zu-
lassung des Antragstellers als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht B., bei dem
Landgericht B. und bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in B. gemäß
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO und zugleich dessen Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO widerrufen, weil er seine Kanzlei aufge-
geben habe, ohne von der Kanzleipflicht (§ 27 BRAO) befreit worden zu sein.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt. Während des Verfahrens hat die Antragsgegnerin mit
Bescheid vom 28. Februar 2000 den Antragsteller von der Kanzleipflicht befreit
und zugleich die Widerrufsverfügung vom 7. Dezember 1998 aufgehoben. Auf
Anfrage des Anwaltsgerichtshofs, ob das Verfahren in der Hauptsache für erle-
digt erklärt werden soll, hat die Antragsgegnerin eine entsprechende Erklärung
abgegeben und zugleich beantragt, dem Antragsteller die außergerichtlichen
Kosten aufzuerlegen. Unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Ursprungs-
verfügung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Juni 2000 erklärt, er
schließe sich "der unter der Bedingung meiner Verurteilung in die Kosten" er-
klärten Erledigung der Hauptsache nicht an, sondern stelle "meinerseits die
Bedingung, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen".
Mit Beschluß vom 10. Oktober 2000 hat der Anwaltsgerichtshof festge-
stellt, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei, und zugleich ausge-
sprochen, daß der Antragsteller die außergerichtlichen Verfahrenskosten zu
tragen habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers. Er beantragt, den Ausspruch des Anwaltsgerichtshofs "es wird festgestellt,
daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist" aufzuheben und über die
Kosten "entsprechend neu" zu entscheiden.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
1.
Nach § 42 BRAO steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des
Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5
bezeichneten Fällen zu. Danach ist sie weder gegen die Feststellung der Erle-
digung der Hauptsache noch gegen die Kostenentscheidung oder die Festset-
zung des Geschäftswerts gegeben (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1997
- Anwz (B) 57/96 - BRAK-Mitt. 1997, 128 m.N.).
2.
Der Anwaltsgerichtshof hat auch zu Recht eine Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 7. Dezember 1998 nicht getroffen. Grund-
sätzlich ist dann, wenn - wie hier - die angefochtene Widerrufsverfügung im
Laufe des gerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, nur noch über die Verfah-
renskosten und die Auslagen der Beteiligten zu befinden. Zwar kann es aus-
nahmsweise statthaft sein, von der Anfechtungsklage zur Feststellungsklage
überzugehen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des ge-
richtlichen Verfahrens erledigt. Das setzt aber voraus, daß der Antragsteller
anderenfalls ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl
er in seinen Rechten beeinträchtigt ist und die begehrte Feststellung eine
Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller
bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ
137, 200, 201 f; vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 29/92 - BRAK-Mitt. 1993, 105,
106).
Auch diese Rechtsprechung verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Ungeachtet dessen, daß sich der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom
23. Juni 2000 weiterhin zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Ursprungsverfü-
gung der Antragsgegnerin geäußert hat, ist diesem Schreiben, wie bereits der
Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, eindeutig zu entnehmen, daß
das Begehren des Antragstellers allein dahin gegangen ist, der Anwaltsge-
richtshof möge der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Verfahrenskosten
auferlegen. Zwar ist möglicherweise dem Vorbringen des Antragstellers im Be-
schwerdeverfahren ein Feststellungsbegehren zu entnehmen, da er die Be-
schwerdebegründung mit dem Satz eingeleitet hat, er "beharre auf einer Ent-
scheidung in der Hauptsache". Dies kann jedoch dahinstehen. Eine unstatthaf-
te sofortige Beschwerde gegen die Feststellung der Erledigung der Hauptsa-
che
bleibt unzulässig, auch wenn nachträglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit
der ursprünglichen Widerrufsverfügung beantragt wird (Senatsbeschluß vom
3. März 1997 aaO).
Deppert
Basdorf
Ganter
Schlick
Salditt
Kieserling
Hauger