Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.11.2001 – AnwZ (B) 71/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 71/00

BESCHLUSS

vom

19. November 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 19. November 2001

nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen - 1. Se-

nat - vom 10. Oktober 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

10.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Verfügung vom 7. Dezember 1998 hat die Antragsgegnerin die Zu-

lassung des Antragstellers als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht B., bei dem

Landgericht B. und bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in B. gemäß

§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO und zugleich dessen Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO widerrufen, weil er seine Kanzlei aufge-

geben habe, ohne von der Kanzleipflicht (§ 27 BRAO) befreit worden zu sein.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche

Entscheidung gestellt. Während des Verfahrens hat die Antragsgegnerin mit

Bescheid vom 28. Februar 2000 den Antragsteller von der Kanzleipflicht befreit

und zugleich die Widerrufsverfügung vom 7. Dezember 1998 aufgehoben. Auf

Anfrage des Anwaltsgerichtshofs, ob das Verfahren in der Hauptsache für erle-

digt erklärt werden soll, hat die Antragsgegnerin eine entsprechende Erklärung

abgegeben und zugleich beantragt, dem Antragsteller die außergerichtlichen

Kosten aufzuerlegen. Unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Ursprungs-

verfügung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Juni 2000 erklärt, er

schließe sich "der unter der Bedingung meiner Verurteilung in die Kosten" er-

klärten Erledigung der Hauptsache nicht an, sondern stelle "meinerseits die

Bedingung, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen".

Mit Beschluß vom 10. Oktober 2000 hat der Anwaltsgerichtshof festge-

stellt, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei, und zugleich ausge-

sprochen, daß der Antragsteller die außergerichtlichen Verfahrenskosten zu

tragen habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers. Er beantragt, den Ausspruch des Anwaltsgerichtshofs "es wird festgestellt,

daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist" aufzuheben und über die

Kosten "entsprechend neu" zu entscheiden.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

1.

Nach § 42 BRAO steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des

Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5

bezeichneten Fällen zu. Danach ist sie weder gegen die Feststellung der Erle-

digung der Hauptsache noch gegen die Kostenentscheidung oder die Festset-

zung des Geschäftswerts gegeben (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1997

- Anwz (B) 57/96 - BRAK-Mitt. 1997, 128 m.N.).

2.

Der Anwaltsgerichtshof hat auch zu Recht eine Entscheidung über die

Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 7. Dezember 1998 nicht getroffen. Grund-

sätzlich ist dann, wenn - wie hier - die angefochtene Widerrufsverfügung im

Laufe des gerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, nur noch über die Verfah-

renskosten und die Auslagen der Beteiligten zu befinden. Zwar kann es aus-

nahmsweise statthaft sein, von der Anfechtungsklage zur Feststellungsklage

überzugehen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des ge-

richtlichen Verfahrens erledigt. Das setzt aber voraus, daß der Antragsteller

anderenfalls ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl

er in seinen Rechten beeinträchtigt ist und die begehrte Feststellung eine

Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller

bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ

137, 200, 201 f; vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 29/92 - BRAK-Mitt. 1993, 105,

106).

Auch diese Rechtsprechung verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Ungeachtet dessen, daß sich der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom

23. Juni 2000 weiterhin zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Ursprungsverfü-

gung der Antragsgegnerin geäußert hat, ist diesem Schreiben, wie bereits der

Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, eindeutig zu entnehmen, daß

das Begehren des Antragstellers allein dahin gegangen ist, der Anwaltsge-

richtshof möge der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Verfahrenskosten

auferlegen. Zwar ist möglicherweise dem Vorbringen des Antragstellers im Be-

schwerdeverfahren ein Feststellungsbegehren zu entnehmen, da er die Be-

schwerdebegründung mit dem Satz eingeleitet hat, er "beharre auf einer Ent-

scheidung in der Hauptsache". Dies kann jedoch dahinstehen. Eine unstatthaf-

te sofortige Beschwerde gegen die Feststellung der Erledigung der Hauptsa-

che

bleibt unzulässig, auch wenn nachträglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit

der ursprünglichen Widerrufsverfügung beantragt wird (Senatsbeschluß vom

3. März 1997 aaO).

Deppert

Basdorf

Ganter

Schlick

Salditt

Kieserling

Hauger