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BGH Beschluss vom 19.11.2001 – AnwZ (B) 74/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 74/00

BESCHLUSS

vom

19. November 2001

in dem Verfahren

wegen der Gebühren eines Abwicklers

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin

Dr. Hauger

am 19. November 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Hessen vom

6. November 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort entstandenen not-

wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

15.861,68 DM

festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 13. April 2000 hat die Antragsgegnerin, die gemäß § 6

der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundesrechtsan-

waltsordnung vom 22. Februar 1999 (GVBl. Teil I S. 182) ab dem 1. Juli 1999

die zuvor der Landesjustizverwaltung zustehenden Aufgaben und Befugnisse

nach der Bundesrechtsanwaltsordnung übernommen hat, die Vergütung des

Abwicklers einer Zweigstelle in A. (Sachsen-Anhalt) des in F. zugelassenen

Antragstellers auf 15.861,68 DM festgesetzt (vgl. §§ 55 Abs. 3, 53 Abs. 10

Satz 5 BRAO). Der Antragsteller hat beim Anwaltsgerichtshof die Aufhebung

dieses Bescheids beantragt. Mit Beschluß vom 6. November 2000 hat der An-

waltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unstatthaft.

Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Festsetzung

der Vergütung eines Abwicklers ist die sofortige Beschwerde an den Bundes-

gerichtshof nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in seiner Entschei-

dung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Dies ist im vorliegenden Fall

nicht geschehen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (vgl. den in einer

anderen Sache des Antragstellers ergangenen Senatsbeschluß vom 12. April

1999 - AnwZ (B) 58/98, BRAK-Mitt. 1999, 185 f).

Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der Bestellung des Abwick-

lers (erneut) in Frage stellt, ist dies rechtskräftig entschieden (vgl. Senatsbe-

schluß vom 12. April 1999, aaO).

Die unzulässige Beschwerde konnte der Senat ohne mündliche Ver-

handlung verwerfen (vgl. BGHZ 44, 25).

Deppert Basdorf Ganter Schlick

Salditt Kieserling Hauger