BGH Beschluss vom 19.11.2001 – AnwZ (B) 76/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 76/00
BESCHLUSS
vom
19. November 2001
in dem Verfahren
wegen Feststellung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, die Rechts-
anwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Hau-
ger
am 19. November 2001
beschlossen:
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechts-
zügen nicht erhoben. Eine Erstattung notwendiger außergerichtli-
cher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert bis zur Erledigung wird auf 25.000 DM festge-
setzt.
Gründe
Die Antragstellerin ist seit 1993 als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht
G. und dem Landgericht K. zugelassen. Im Mai 1999 hat sie den Richter am
Amtsgericht B. geheiratet, der seinen Dienstsitz beim Amtsgericht G. hat. Die
Antragsgegnerin unterrichtete daraufhin die Antragstellerin dahin, daß durch
die Eheschließung ein Widerrufsgrund (§§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 20 Abs. 1 Nr. 2
BRAO) gegeben sei. Die Antragstellerin hat beantragt, das Gegenteil festzu-
stellen, hilfsweise festzustellen, daß die Tätigkeit des Richters B.-F. am Amts-
gericht G. ab dem 1. Oktober 2000 keinen Grund für einen Widerruf der Zulas-
sung der Antragstellerin darstelle, wenn durch den Geschäftsverteilungsplan
des Amtsgerichts G. sichergestellt sei, daß der Richter an solchen Rechtsfällen
nicht mitwirke, an denen die Kanzlei der Antragstellerin beteiligt sei. Diese An-
träge hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 16. März 2000 zurückge-
wiesen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Hierge-
gen hat sich die Antragstellerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen
Beschwerde gewandt. In der Beschwerdeinstanz hat die Antragsgegnerin mit
Rücksicht auf die ab dem 1. August 2001 geänderte Gesetzeslage (ersatzlose
Streichung der §§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO durch das Gesetz zur
Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaf-
ten/Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001, BGBl. I S. 266 ff.) den an-
gefochtenen Bescheid aufgehoben. Beide Seiten haben die Hauptsache für
erledigt erklärt.
Daher ist nunmehr lediglich noch in entsprechender Anwendung der
§ 91 a ZPO, § 13 a FGG über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Die aus
dem Beschlußtenor ersichtliche Entscheidung beruht auf folgenden Erwägun-
gen:
Einerseits entspricht die angefochtene Entscheidung der bisherigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1999
- AnwZ (B) 94/98, BRAK-Mitt. 2000, 40 ff.). Andererseits zeigt die ersatzlose
Streichung der §§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO durch den Gesetzge-
ber, daß die Versagung oder der Widerruf der lokalen Zulassung im Falle einer
bestehenden Ehe oder der Eheschließung mit einer Richterin oder einem
Richter, der seinen Dienstsitz am Gericht der Zulassung hat, nicht mehr auf-
rechtzuerhalten war.
Deppert Basdorf Ganter Schlick
Salditt Kieserling Hauger