Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.11.2001 – AnwZ (B) 76/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 76/00

BESCHLUSS

vom

19. November 2001

in dem Verfahren

wegen Feststellung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, die Rechts-

anwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Hau-

ger

am 19. November 2001

beschlossen:

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechts-

zügen nicht erhoben. Eine Erstattung notwendiger außergerichtli-

cher Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert bis zur Erledigung wird auf 25.000 DM festge-

setzt.

Gründe

Die Antragstellerin ist seit 1993 als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht

G. und dem Landgericht K. zugelassen. Im Mai 1999 hat sie den Richter am

Amtsgericht B. geheiratet, der seinen Dienstsitz beim Amtsgericht G. hat. Die

Antragsgegnerin unterrichtete daraufhin die Antragstellerin dahin, daß durch

die Eheschließung ein Widerrufsgrund (§§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 20 Abs. 1 Nr. 2

BRAO) gegeben sei. Die Antragstellerin hat beantragt, das Gegenteil festzu-

stellen, hilfsweise festzustellen, daß die Tätigkeit des Richters B.-F. am Amts-

gericht G. ab dem 1. Oktober 2000 keinen Grund für einen Widerruf der Zulas-

sung der Antragstellerin darstelle, wenn durch den Geschäftsverteilungsplan

des Amtsgerichts G. sichergestellt sei, daß der Richter an solchen Rechtsfällen

nicht mitwirke, an denen die Kanzlei der Antragstellerin beteiligt sei. Diese An-

träge hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 16. März 2000 zurückge-

wiesen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Hierge-

gen hat sich die Antragstellerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen

Beschwerde gewandt. In der Beschwerdeinstanz hat die Antragsgegnerin mit

Rücksicht auf die ab dem 1. August 2001 geänderte Gesetzeslage (ersatzlose

Streichung der §§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO durch das Gesetz zur

Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaf-

ten/Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001, BGBl. I S. 266 ff.) den an-

gefochtenen Bescheid aufgehoben. Beide Seiten haben die Hauptsache für

erledigt erklärt.

Daher ist nunmehr lediglich noch in entsprechender Anwendung der

§ 91 a ZPO, § 13 a FGG über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Die aus

dem Beschlußtenor ersichtliche Entscheidung beruht auf folgenden Erwägun-

gen:

Einerseits entspricht die angefochtene Entscheidung der bisherigen

höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1999

- AnwZ (B) 94/98, BRAK-Mitt. 2000, 40 ff.). Andererseits zeigt die ersatzlose

Streichung der §§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO durch den Gesetzge-

ber, daß die Versagung oder der Widerruf der lokalen Zulassung im Falle einer

bestehenden Ehe oder der Eheschließung mit einer Richterin oder einem

Richter, der seinen Dienstsitz am Gericht der Zulassung hat, nicht mehr auf-

rechtzuerhalten war.

Deppert Basdorf Ganter Schlick

Salditt Kieserling Hauger