BGH Beschluss vom 19.11.2001 – AnwZ (B) 77/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 77/00
BESCHLUSS
vom
19. November 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, die Rechtsan-
wälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 19. November 2001
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 17. November 2000 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000
DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ihre
Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2000 gemäß § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt
in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies
wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu füh-
rende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.
Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufs-
verfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis war wegen einer Forderung des
Hauptzollamtes D. von über 4.000 DM eine - nach Haftbefehl abgelei-
stete - eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin nach § 807 ZPO einge-
tragen. Die Eintragung besteht fort. Außerdem werden gegen die Antragstelle-
rin - neben anderen geringeren Forderungen, auf die es hier letztlich nicht
mehr ankommt - dem Grunde nach unbestrittene Forderungen des Finanzam-
tes wegen Steuerrückständen und des anwaltlichen Versorgungswerkes wegen
rückständiger Pflichtbeiträge erhoben, welche die Gläubiger schon zum Zeit-
punkt der Widerrufsverfügung mit über 100.000 DM bezifferten.
Für einen Sonderfall, in dem trotz des Vermögensverfalls die Interessen
der Rechtsuchenden - ausnahmsweise - nicht gefährdet wären, ist nichts er-
sichtlich.
Es ist der Antragstellerin nicht gelungen zu belegen, daß der Grund für
den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (vgl.
BGHZ 84, 149, 150). Sie hat es bereits an der hierfür grundsätzlich unerläßli-
chen umfassenden Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse
(vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rdn. 59) fehlen lassen, insbesondere
an der Vorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Verbind-
lichkeiten, über - zu belegende - erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Til-
gungen und über laufende Einkünfte. Darauf, daß eine derartige Übersicht zur
etwaigen Abwendung des Widerrufs wegen Vermögensverfalls unerläßlich ist,
wurde die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nochmals ausdrücklich hin-
gewiesen. Die allenfalls vereinzelt und unzureichend belegten Tilgungen, die
Berufung auf angebliche Außenstände, die auch nach Ablauf eines Jahres seit
der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes nicht realisiert sind,
und die wiederholt erklärte, aber bislang ebenso wenig realisierte Absicht,
Schulden mit Hilfe des Erlöses aus Immobilienveräußerungen des Lebensge-
fährten zu tilgen, sind zur Widerlegung des Widerrufsgrundes ungeeignet. Für
eine von der Antragstellerin begehrte Vertagung der Sache bestand bei dieser
Sachlage kein Anlaß.
Deppert
Basdorf
Ganter
Schlick
Salditt
Kieserling
Hauger