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BGH Beschluss vom 20.11.2001 – 4 StR 392/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 392/01
BESCHLUSS
vom
20. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unterlassener Hilfeleistung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2001 gemäß
§ 132 Abs. 3 Satz 3 GVG beschlossen:
Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Dem Angeklagten sind nach Maßgabe des § 472 Abs. 1 StPO die not-
wendigen Auslagen des nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zugelassenen
Nebenklägers auch dann aufzuerlegen, wenn er aufgrund desselben
Sachverhalts, der zur Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Tot-
schlags führte, stattdessen wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt
wird.
Der Senat fragt deshalb beim 5. Strafsenat an, ob an der im Urteil vom
12. Juni 1959 – 5 StR 163/59 vertretenen Rechtsauffassung festge-
halten wird. Er fragt vorsorglich bei den anderen Strafsenaten an, ob
dortige Rechtsprechung entgegensteht.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung
zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung
zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es angeordnet, daß die Angeklagte die
Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Neben-
klägerin zu tragen hat.
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Angeklagten im wesentlichen
und die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung
des angefochtenen Urteils in vollem Umfang zu verwerfen.
1. Die sofortige Beschwerde ist nach Auffassung des Senats unbegrün-
det, weil die Kostenentscheidung, auch soweit der Angeklagten die notwendi-
gen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt worden sind, den gesetzlichen Vor-
gaben entspricht:
Die Angeklagte hat nach Auffassung des Senats die der vom Landge-
richt nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO als Nebenklägerin zugelassenen Mutter des
Getöteten im Verfahren vor dem Landgericht erwachsenen notwendigen Aus-
lagen gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen. Dem steht nicht entgegen,
daß sie nicht wegen Totschlags, sondern wegen unterlassener Hilfeleistung
und damit wegen einer Straftat verurteilt worden ist, deretwegen die Nebenkla-
ge nicht hätte erhoben werden können. Maßgeblich für die Frage, ob die Ver-
urteilung wegen einer Tat erfolgt ist, die den Nebenkläger im Sinne des § 472
Abs. 1 Satz 1 StPO "betrifft", ist in den Fällen des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO
vielmehr, ob die Verurteilung eine strafbare Handlung ahndet, die sich gegen
den Getöteten als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes richtete
(BGH NJW 1960, 1311, 1312; BGH GA 1968, 184; Kleinknecht/Meyer-Goßner
StPO 45. Aufl. § 472 Rdn. 7 m.w.N.). Das ist hier der Fall, weil die Verurteilung
aufgrund desselben Sachverhalts erfolgte, der zur Eröffnung des Hauptverfah-
rens wegen Totschlags führte, und weil sich die als unterlassene Hilfeleistung
geahndete Tat gegen den Getöteten als Träger eines - auch durch die Vor-
schrift des § 323 c StGB - geschützten Rechtsguts richtete.
An der beabsichtigten Verwerfung der sofortigen Beschwerde sieht sich
der Senat jedoch durch das Urteil des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofs
vom 12. Juni 1959 - 5 StR 163/59 – gehindert. Der darin vetretenen Aufassung,
der Angeklagte habe dem Nebenkläger die notwendigen Auslagen bei einer
Verurteilung nur wegen unterlassener Hilfeleistung nicht zu erstatten, weil die-
se Vorschrift allein dem allgemeinen Interesse daran diene, daß bei Unglücks-
fällen geholfen werde (ebenso OLG Nürnberg AnwBl 1971, 183; Franke KK
4. Aufl. § 472 Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 472 Rdn. 6; vgl. auch
OLG Hamm NJW 1962, 359 zu dem anders gelagerten Fall eines Teilfrei-
spruchs hinsichtlich der die Nebenklage begründenden Tat), vermag der Senat
nicht zu folgen. Sie beruht auf einem zu engen Verständnis des Schutzgutes
dieser Vorschrift. Ihm liegt die zu § 330 c StGB a.F., der insoweit inhaltsglei-
chen Vorgängerin des § 323 c StGB vertretene Auffassung zugrunde, Schut-
zobjekt der unterlassenen Hilfeleistung sei allein die öffentliche Sicherheit,
während der gefährdete Einzelne nur als Teil des Publikums, nicht aber als
individuell Berechtigter geschützt werde (so Welzel Das Deutsche Strafrecht
11. Aufl. § 68 I [S. 470]; ähnlich zu § 323 c StGB auch Otto Grundkurs Straf-
recht. Besonderer Teil 5. Aufl. S. 355; Pawlik GA 1995, 360, 365).
Allerdings ist Strafgrund dieser in den Abschnitt über die gemeingefähr-
lichen Straftaten eingestellten Vorschrift die Verletzung der Hilfspflicht bei Un-
glücksfällen oder allgemeiner Gefahr (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl.
§ 323 c Rdn. 1). Von dem Zweck und Rechtsgrund dieser Vorschrift, die Not-
hilfe strafrechtlich zu sichern (vgl. Spendel LK 11. Aufl. § 323 c Rdn. 26 f.
m.w.N.), sind jedoch die durch diese Vorschrift geschützten Rechtsgüter zu
unterscheiden (vgl. Rudolphi SK-StGB § 323 c Rdn. 1 a.E.; Spendel aaO
Rdn. 26). Dies sind nach nunmehr herrschender Meinung - jedenfalls auch -
die bei einem Unglücksfall gefährdeten Individualrechtsgüter des in Not Gera-
tenen (OLG Celle NStZ 1988, 568; OLG Düsseldorf NJW 1992, 2370, 2371;
Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 323 c Rdn. 1; Rudolphi aaO; Spendel aaO
Rdn. 29; Tröndle/Fischer aaO, jew. m.w.N.). Durch die Verurteilung der Ange-
klagten wegen unterlassener Hilfeleistung wird mithin eine strafbare Handlung
geahndet, die sich gegen den Getöteten als Träger eines durch diese Vor-
schrift geschützten Rechtsguts richtete. Insofern ist die Rechtslage in Bezug
auf die notwendigen Auslagen des Nebenklägers der in den Fällen der Verur-
teilung wegen Vollrausches vergleichbar (BGHSt 20, 284).
2. Der Senat fragt daher – da eine Billigkeitsentscheidung nach § 472
Abs. 1 Satz 2 StPO unter den hier gegebenen Umständen nicht geboten war -
gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beim 5. Strafsenat an, ob an der bisherigen
Rechtsprechung festgehalten wird. Vorsorglich fragt er zugleich bei den ande-
ren Strafsenaten an, ob auch Rechtsprechung dieser Senate entgegensteht
und ob gegebenenfalls daran festgehalten wird.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible