Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.11.2001 – XII ZB 215/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 215/01

BESCHLUSS

vom

21. November 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2001 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Kindes Clara Herrmann gegen den

Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesge-

richts Hamm vom 21. August 2001 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO findet nur gegen En-

dentscheidungen statt, während die hier angefochtene Entscheidung nur eine

Zwischenentscheidung ist. Auch die einfache weitere Beschwerde nach §§ 27,

28 FGG ist in entsprechender Anwendung der Entscheidung BGHZ 72, 169

ausgeschlossen, da die dort entwickelten Grundsätze für selbständige Famili-

ensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf für FGG-Familiensachen gelten,

die - wie hier - Folgesachen des Scheidungsverfahrens sind. Denn § 133 GVG

bestimmt den Bundesgerichtshof nur in den Fällen des § 621e Abs. 2 ZPO und

des § 28 Abs. 3 FGG als Gericht der weiteren Beschwerde.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt