BGH Beschluss vom 21.11.2001 – XII ZB 215/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 215/01
BESCHLUSS
vom
21. November 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2001 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Kindes C. H. gegen den
Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesge-
richts Hamm vom 21. August 2001 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO findet nur gegen En-
dentscheidungen statt, während die hier angefochtene Entscheidung nur eine
Zwischenentscheidung ist. Auch die einfache weitere Beschwerde nach §§ 27,
28 FGG ist in entsprechender Anwendung der Entscheidung BGHZ 72, 169
ausgeschlossen, da die dort entwickelten Grundsätze für selbständige Famili-
ensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf für FGG-Familiensachen gelten,
die - wie hier - Folgesachen des Scheidungsverfahrens sind. Denn § 133 GVG
bestimmt den Bundesgerichtshof nur in den Fällen des § 621e Abs. 2 ZPO und
des § 28 Abs. 3 FGG als Gericht der weiteren Beschwerde.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt