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BGH Beschluss vom 03.12.2001 – NotSt (B) 3/01
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2001
in der Disziplinarsache
gegen
NotSt (B) 3/01
den Notar
Beteiligter:
wegen Disziplinarverfügung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Doyé
und Dr. Lintz am 3. Dezember 2001 beschlossen:
Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für
Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juni 2000
wird als unzulässig verworfen.
Der Notar hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ihm
darin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
I.
Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen hat gegen den Notar mit
Disziplinarverfügung vom 11. März 1999 wegen einer Reihe von Dienstpflicht-
verletzungen - er hat (fahrlässig) eine Honorarvereinbarung getroffen, statt
nach der KostO abzurechnen, vorsätzlich die Kostenrechtsprechung des für ihn
zuständigen Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht beachtet, Kostenforderungen
vorsätzlich zögerlich geltend gemacht und fahrlässig gegen Verwahrungs- und
Aufzeichnungsvorschriften sowie gegen die bei der Führung von Anderkonten
zu beachtenden Formvorschriften verstoßen - eine Geldbuße von 40.000 DM
festgesetzt.
In dem auf Antrag des Notars eingeleiteten gerichtlichen Verfahren (§ 31
Abs. 3 DONW i.V.m. § 96 BNotO) hat das Oberlandesgericht die Disziplinar-
verfügung dem Grunde nach in allen Punkten bestätigt, die Geldbuße jedoch
auf 20.000 DM herabgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Notars. Nachdem er diese
zunächst im Rahmen eines Telefonats mit dem Vorsitzenden des Notarsenats
des Oberlandesgerichts wieder zurückgenommen hat, hat er später Vorlage
der Akten an den Bundesgerichtshof beantragt.
Er hält die Beschwerde für zulässig, weil die Disziplinarverfügung vom
Justizministerium erlassen wurde; außerdem folge ihre Zulässigkeit aus Art. 19
Abs. 4 GG. Hilfsweise macht er geltend, das Rechtsmittel sei wegen "greifbarer
Gesetzeswidrigkeit" als außerordentliche Beschwerde zulässig. Keine seiner -
in tatsächlicher Hinsicht unbestrittenen - Verhaltensweisen sei eine vorsätzli-
che Amtspflichtverletzung, als fahrlässige Amtspflichtverletzungen seien sie
nur teilweise zu werten; eine Geldbuße sei zwar angezeigt, jedoch sei sie in
ihrer Höhe rechtswidrig. Außerdem beantragt er vorläufigen Vollstreckungs-
schutz.
II.
Das Rechtsmittel ist unabhängig davon, ob es schon durch die fern-
mündlich erklärte Rücknahme seine Erledigung gefunden hat (vgl. Claussen/
Janzen BDO, 8. Aufl. § 79 Rdn. 5, 6a, 6b), unstatthaft.
1. Entscheidungen des Oberlandesgerichts über die Rechtmäßigkeit von
Disziplinarverfügungen sind unanfechtbar, § 105 BNotO i.V.m. § 31 Abs. 4 Satz
2 und § 79 Abs. 1 BDO (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 29. Novem-
ber 1999 - NotSt (B) 4/99 = MDR 2000, 1464 = NJW-RR 2000, 726
m.w.Nachw.), ohne daß es darauf ankommt, welche der in § 92 BNotO ge-
nannten Stellen die zu Grunde liegende Disziplinarverfügung erlassen hat.
2. Zulässig wäre das Rechtsmittel nur bei der Versagung von Justizge-
währung, also etwa dann, wenn das Oberlandesgericht seine Zuständigkeit in
Disziplinarsachen verneint und deshalb keine Sachentscheidung getroffen
hätte (Senat aaO m.w.Nachw.). Dies ist nicht der Fall, das Oberlandesgericht
hat in der Sache entschieden.
3. Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich kein Anspruch auf mehrere gericht-
liche Instanzen (st. Rspr. des BVerfG seit BVerfGE 4, 74, 94 f.).
III.
Für eine "außerordentliche Beschwerde" ist ebenfalls kein Raum.
Gemäß §§ 105, 109 BNotO, § 25 BDO gelten in Disziplinarsachen er-
gänzend die Regeln der Strafprozeßordnung. In Strafsachen ist aber - anders
als in besonders gelagerten Ausnahmefällen in anderen Verfahrensarten - eine
außerordentliche Beschwerde nicht anzuerkennen (BGHSt 45, 37 ff.). Ob Be-
sonderheiten des Disziplinarverfahrens eine andere Beurteilung rechtfertigen
können (vgl. § 25 BDO Satz 1, letzter Halbsatz), bedarf hier keiner Entschei-
dung; denn die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde sind
nicht gegeben. Diese könnten nur dann zu bejahen sein, wenn die angefochte-
ne Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte, inhaltlich dem Ge-
setz fremd und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar wäre (vgl. nur
BGHZ 109, 41, 43 f.; 119, 372, 374 - jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier nicht
der Fall, wie auch der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 10. Sep-
tember 2001 zutreffend ausgeführt hat.
IV.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.
Rinne Tropf Wahl
Doyé Lintz