BGH Beschluss vom 03.12.2001 – NotZ 13/01
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 13/01
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2001
in dem Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Doyé
und Dr. Lintz auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2001 beschlos-
sen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 25. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin darin entstandenen
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM
festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1941 geborene Antragsteller wurde 1971 zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen. Am 3. Januar 1974 wurde er zum Notar mit dem Amtssitz in
B. bestellt.
Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts G. vom 14. März
2000 wurde der Antragsteller wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von
10 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Dieser Verurteilung
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 27. August 1997 beurkundete der Antragsteller einen Grund-
stückskaufvertrag mit Auflassung. Verkäuferin war eine Erbengemein-
schaft. Der Kaufpreis von 395.000,-- DM sollte auf ein Notaranderkonto
des Antragstellers gezahlt werden, fällig vier Wochen nach Eingang der
Nachricht über die Eintragung der Auflassungsvormerkung. Nach Vorlie-
gen aller Genehmigungen mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbeschei-
nigung des Finanzamtes war der Kaufpreis an die Mitglieder der Erben-
gemeinschaft in Höhe ihrer jeweiligen Anteile auszuzahlen. Nach Eintra-
gung der Auflassungsvormerkung am 4. Februar 1998 ging der Kaufpreis
bis zum 4. März 1998 vollständig auf dem Notaranderkonto ein. Am
26. März 1998 hob der Antragsteller 150.000,-- DM von dem Notarander-
konto ab und überwies diesen Betrag (Durchbuchung) auf sein Ge-
schäftskonto. Zugleich überwies er von diesem 50.000,-- DM an ein Mit-
glied der Erbengemeinschaft. Zu diesem Zeitpunkt befand der Antrag-
steller sich
in Folge einer Erkrankung
in schwierigen wirtschaft-
lichen Verhältnissen. Sein Geschäftskonto wies bei einer Kreditlinie von
50.000,-- DM einen Sollsaldo von 81.814,04 DM auf. Nachdem ein ande-
res Mitglied der Erbengemeinschaft mehrfach die Abwicklung angemahnt
hatte, überwies der Antragsteller mit Wertstellung vom 24. Juli 1998
71.400,-- DM auf das Notaranderkonto zurück. Von diesem zahlte er im
Wege einer Zwischenabrechnung am 27. Juli 1998 insgesamt ca.
313.000,-- DM an die Mitglieder der Erbengemeinschaft aus. Den Rest-
betrag der Umbuchung von ca 28.500,-- DM überwies er nebst Zinsen
erst am 4. März 1999 nach Einleitung des Vorermittlungsverfahrens auf
das Notaranderkonto zurück. Schlußabrechnung und Auszahlung des
Restbetrags erfolgte an die Erbengemeinschaft im Mai 1999.
Durch Bescheid vom 14. Juni 1999 eröffnete der Antragsgegner
dem Antragsteller seine Absicht, ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO des
Notaramtes zu entheben, weil er bei der Durchführung von Verwahrungs-
geschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährde. Den gegen die-
sen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das
Oberlandesgericht zurückgewiesen und festgestellt, die Voraussetzungen
für eine Amtsenthebung des Antragstellers lägen vor. Dagegen wendet
sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige
sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt (§ 50 Abs. 3 Satz 3
BNotO), daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung nach § 50
Abs. 1 Nr. 7 BNotO in der zum Begehungszeitpunkt (März 1998) maßgeb-
lichen Fassung (jetzt: § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO) vorliegen, weil die Art der
Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet.
Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO (a.F.) ist der Notar seines Amtes zu
entheben, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Art seiner
Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden. Die
Wirtschaftsführung des Notars gefährdet die Interessen der Rechtsu-
chenden insbesondere dann, wenn die Art der Behandlung fremder Gel-
der erhebliche Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit begründet (Senat,
Beschluß vom 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94 = BGHR
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7, Interessengefährdung 1; Beschluß vom
16. März 1998, NotZ 14/97, DNotZ 1999, 170 = BGHR BNotO § 50 Abs. 1
Nr. 7, Interessengefährdung 2). Peinliche Genauigkeit bei Treuhandge-
schäften ist für den Notar eine grundlegende Pflicht. Erweckt der Notar
auch nur den Anschein, daß Treuhandgelder bei ihm gefährdet seien oder
die Beachtung von Treuhandbedingungen nicht gewährleistet sei, leidet
das Vertrauen der Betroffenen in die Integrität des Berufstandes (Senat,
Beschluß vom 14. Oktober 1985, NotSt (B) 3/85, DNotZ 1986, 310; Be-
schluß vom 16. März 1998 aaO). Diese Rechtspraxis ist durch Gesetz
vom 31. August 1998 (BGBl. I 2585) in dem Gesetzestext des § 50 Abs. 1
Nr. 8 BNotO in der heutigen Fassung im Sinne einer Klarstellung berück-
sichtigt worden. Danach muß die Amtsenthebung auch erfolgen, wenn die
Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsu-
chenden gefährdet. Voraussetzung ist eine schwere Pflichtverletzung (vgl.
die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 13/4184, S. 29). Das ist hier der
Fall.
In dem notariellen Kaufvertrag vom 27. August 1997 haben die Ver-
tragsparteien die Abwicklung des Rechtsgeschäfts und Auskehrung des
Erlöses über das Notaranderkonto des Antragstellers vereinbart. Der An-
tragsteller hat mit der Entgegennahme des Erlöses den (öffentlich-
rechtlichen) Treuhandauftrag übernommen und sich verpflichtet, den Er-
lös auf dem Notaranderkonto zu verwahren (§ 23 BNotO). Die Übernahme
der Treuhandtätigkeit begründete die Amtspflicht des Antragstellers, nach
Art und Umfang der Treuhandaufgabe die Verwahrung durchzuführen.
Dazu gehörte es, das Geld bis zur Auszahlungsreife auf dem Notarander-
konto sachgerecht zu verwalten (§ 12 Abs. 2 DONot a.F., heute: § 54 a
BeurkG) und bei Vorliegen der kaufvertraglich festgelegten Bedingungen
die Auszahlung an die Empfangsberechtigten vorzunehmen (zur notariel-
len Verwahrung als Teil eines notariellen Treuhandverfahrens vgl. Schip-
pel/Reithmann, BNotO, 7. Aufl., § 50 Rdn. 30 ff.).
Der Antragsteller hat unstreitig einen Betrag von 150.000,-- DM von
dem Notaranderkonto abgebucht und seinem Geschäftskonto gutge-
schrieben. Er hat durch die Entnahme der Fremdgelder seine den Betei-
ligten des Kaufvertrages gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt und
deren Vermögensinteressen gefährdet, weil er die Gelder dem Zugriff
seiner Gläubiger preisgegeben hat und (zunächst) nicht abzusehen war,
ob er angesichts seiner damaligen Vermögensverhältnisse in Vermö-
gensverfall geraten und damit gar nicht in der Lage sein würde, die Gel-
der zurückzuzahlen. Daß der Antragsteller entsprechend seiner ursprüng-
lichen Absicht die in sein Vermögen überführten Beträge später an die
Berechtigten auszahlte, macht die Pflichtverletzung nicht ungeschehen.
Es war letztlich dem Zufall überlassen, ob er zur Rückzahlung der ent-
nommenen Gelder imstande sein würde. Daran ändert auch der Umstand
nichts, daß er nach seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat damals über ausreichende Liquidität verfügte.
Macht sich der Notar, wie hier, einer strafrechtlichen Untreue (§ 266
StGB) schuldig, so bestehen stets erhebliche Bedenken gegen seine Zu-
verlässigkeit. In einem solchen Fall ist regelmäßig die Amtsenthebung be-
reits bei einem einmaligen Pflichtverstoß des Notars geboten und mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Besonderheiten, die eine
andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind, wie auch das Oberlan-
desgericht im einzelnen dargelegt hat, nicht ersichtlich.
Rinne Tropf Wahl
Doyé Lintz